Sozialhilfe: Muss das Sozialamt auch einen Grabstein zahlen?

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Ein Hinterbliebener ohne eigene Einkรผnfte kann bei der Bestattung seiner mittellosen verstorbenen Mutter nicht darauf vertrauen, dass die Sozialhilfe automatisch alle angefallenen Kosten รผbernimmt.

Ist an der Grabstรคtte ein einfaches Holzkreuz ortsรผblich, kann der Angehรถrige auch nur dieses auf Kosten der Sozialhilfe verlangen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Wรผrttemberg in Stuttgart in einem aktuell verรถffentlichten Urteil vom 13. April 2022 (Az.: L 2 SO 1679/19).

Gelder aus einer Sterbegeldversicherung kรถnnen zur Finanzierung eines Grabsteins dann nicht verwendet werden.

Beim Sozialhilfe die รœbernahme der Bestattungskosten beantragt

Im Streitfall hatte der Klรคger wegen fehlender eigener Einkรผnfte von der Sozialhilfe die รœbernahme der Bestattungskosten fรผr seine 2017 verstorbene mittellose Mutter verlangt. Dabei fielen insgesamt 12.430 Euro inklusive Grabstein an.

Wรคhrend des Gerichtsverfahrens reduzierte der Klรคger die zu รผbernehmenden angemessenen Bestattungskosten auf 7.032 Euro. Da die verstorbene Mutter zu Lebzeiten eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hatte, steuerte diese 3.790 Euro zur Begleichung der Bestattungskosten bei. Den Rest finanzierte der Klรคger letztlich aus seinen Ersparnissen.

Ein รผbliches Holzkreuz statt Grabstein

Der Sozialhilfetrรคger lehnte die รœbernahme der Bestattungskosten weitgehend ab. Zum einen seien sowieso nur 4.532 Euro erstattungsfรคhig, zum anderen habe der Klรคger auch noch zwei Schwestern, die ebenfalls einen Teil der Kosten tragen mรผssten.

Vom erstattungsfรคhigen Betrag mรผsse dann auch noch das Geld von der Sterbeversicherung abgezogen werden. Letztlich stรผnden dem Klรคger nur 247,54 Euro zu, so die Behรถrde.

Der Sohn verwies darauf, dass er wegen Familienstreitigkeiten zu seinen zwei Schwestern keinen Kontakt mehr habe. Eine Schwester sei ebenfalls mittellos und seit vielen Jahren auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Die andere Schwester habe auf seine Anfrage zur Kostenรผbernahme nicht reagiert.

Beide hรคtten die Erbschaft ausgeschlagen. Mit seiner Mutter habe er verabredet, dass das Geld von der Sterbeversicherung zur Finanzierung des Grabsteins verwendet werden solle, was aber nicht ausgereicht habe.

LSG Stuttgart: Sozialhilfe muss nicht immer einen Grabstein bezahlen

Doch das LSG gab in seinem Urteil vom 13. April 2022 dem Klรคger nur in geringem Umfang Recht. Neben den von der Sozialhilfe zugesagten 247,54 Euro habe er Anspruch auf weitere 95,78 Euro. Der Gesetzgeber habe bestimmt, dass bei Mittellosigkeit der Sozialhilfetrรคger nur jene Kosten tragen mรผsse, die fรผr eine einfache und wรผrdige Beerdigung erforderlich seien.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 25. August 2011 zรคhlten dazu nur Kosten, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhรคngen oder mit der Durchfรผhrung der Bestattung untrennbar verbunden sind (Az.: B 8 SO 20/10 R). Todesanzeigen, Leichenschmaus, Anreisekosten oder Bekleidung zรคhlten nicht dazu.

Im Streitfall habe der Klรคger zu Unrecht auch die Kosten des Bestattungsinstituts fรผr die Erledigung von Formalitรคten โ€“ etwa beim Standesamt โ€“ geltend gemacht.

Dies hรคtte der damals arbeitslose Klรคger auch selbst erledigen kรถnnen. Auch die Kosten fรผr einen Grabstein, hier 7.508 Euro, kรถnnten nicht berรผcksichtigt werden. Zwar zรคhle zu den angemessenen Kosten auch die Individualisierung der Grabstรคtte.

Es kommt darauf an, was ortsรผblich ist

Dabei komme es aber darauf an, was ortsรผblich ist. In der Regel sei dabei ein Holzkreuz ausreichend. Hier wรคre ein lackiertes Holzkreuz fรผr 94 Euro infrage gekommen.

Keine Rolle spiele es, dass die Mutter sich einen Grabstein gewรผnscht hatte und das Sterbegeld hierfรผr habe verwenden wollen. Die Sterbegeldversicherung sei nicht zweckgebunden gewesen, so dass das Sterbegeld insgesamt fรผr die angemessenen Bestattungskosten verwendet werden mรผsse.

Darรผber hinaus kรถnne der Klรคger darauf verwiesen werden, dass er sich an seine beiden Geschwister wendet, damit diese sich an den Bestattungskosten beteiligen.

Zumindest bei einer Schwester verfรผge der Ehemann รผber ausreichende Mittel. Dass die Schwestern das Erbe ausgeschlagen haben, fรผhre zu keinem anderen Ergebnis. Nach den landesrechtlichen Regelungen seien die Kinder bestattungspflichtig und mรผssten die Kosten hierfรผr tragen.