Ein Hinterbliebener ohne eigene Einkünfte kann bei der Bestattung seiner mittellosen verstorbenen Mutter nicht darauf vertrauen, dass die Sozialhilfe automatisch alle angefallenen Kosten übernimmt.
Ist an der Grabstätte ein einfaches Holzkreuz ortsüblich, kann der Angehörige auch nur dieses auf Kosten der Sozialhilfe verlangen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 13. April 2022 (Az.: L 2 SO 1679/19).
Gelder aus einer Sterbegeldversicherung können zur Finanzierung eines Grabsteins dann nicht verwendet werden.
Beim Sozialhilfe die Übernahme der Bestattungskosten beantragt
Im Streitfall hatte der Kläger wegen fehlender eigener Einkünfte von der Sozialhilfe die Übernahme der Bestattungskosten für seine 2017 verstorbene mittellose Mutter verlangt. Dabei fielen insgesamt 12.430 Euro inklusive Grabstein an.
Während des Gerichtsverfahrens reduzierte der Kläger die zu übernehmenden angemessenen Bestattungskosten auf 7.032 Euro. Da die verstorbene Mutter zu Lebzeiten eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hatte, steuerte diese 3.790 Euro zur Begleichung der Bestattungskosten bei. Den Rest finanzierte der Kläger letztlich aus seinen Ersparnissen.
Ein übliches Holzkreuz statt Grabstein
Der Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der Bestattungskosten weitgehend ab. Zum einen seien sowieso nur 4.532 Euro erstattungsfähig, zum anderen habe der Kläger auch noch zwei Schwestern, die ebenfalls einen Teil der Kosten tragen müssten.
Vom erstattungsfähigen Betrag müsse dann auch noch das Geld von der Sterbeversicherung abgezogen werden. Letztlich stünden dem Kläger nur 247,54 Euro zu, so die Behörde.
Der Sohn verwies darauf, dass er wegen Familienstreitigkeiten zu seinen zwei Schwestern keinen Kontakt mehr habe. Eine Schwester sei ebenfalls mittellos und seit vielen Jahren auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Die andere Schwester habe auf seine Anfrage zur Kostenübernahme nicht reagiert.
Beide hätten die Erbschaft ausgeschlagen. Mit seiner Mutter habe er verabredet, dass das Geld von der Sterbeversicherung zur Finanzierung des Grabsteins verwendet werden solle, was aber nicht ausgereicht habe.
LSG Stuttgart: Sozialhilfe muss nicht immer einen Grabstein bezahlen
Doch das LSG gab in seinem Urteil vom 13. April 2022 dem Kläger nur in geringem Umfang Recht. Neben den von der Sozialhilfe zugesagten 247,54 Euro habe er Anspruch auf weitere 95,78 Euro. Der Gesetzgeber habe bestimmt, dass bei Mittellosigkeit der Sozialhilfeträger nur jene Kosten tragen müsse, die für eine einfache und würdige Beerdigung erforderlich seien.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 25. August 2011 zählten dazu nur Kosten, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen oder mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind (Az.: B 8 SO 20/10 R). Todesanzeigen, Leichenschmaus, Anreisekosten oder Bekleidung zählten nicht dazu.
Im Streitfall habe der Kläger zu Unrecht auch die Kosten des Bestattungsinstituts für die Erledigung von Formalitäten – etwa beim Standesamt – geltend gemacht.
Dies hätte der damals arbeitslose Kläger auch selbst erledigen können. Auch die Kosten für einen Grabstein, hier 7.508 Euro, könnten nicht berücksichtigt werden. Zwar zähle zu den angemessenen Kosten auch die Individualisierung der Grabstätte.
Es kommt darauf an, was ortsüblich ist
Dabei komme es aber darauf an, was ortsüblich ist. In der Regel sei dabei ein Holzkreuz ausreichend. Hier wäre ein lackiertes Holzkreuz für 94 Euro infrage gekommen.
Keine Rolle spiele es, dass die Mutter sich einen Grabstein gewünscht hatte und das Sterbegeld hierfür habe verwenden wollen. Die Sterbegeldversicherung sei nicht zweckgebunden gewesen, so dass das Sterbegeld insgesamt für die angemessenen Bestattungskosten verwendet werden müsse.
Darüber hinaus könne der Kläger darauf verwiesen werden, dass er sich an seine beiden Geschwister wendet, damit diese sich an den Bestattungskosten beteiligen.
Zumindest bei einer Schwester verfüge der Ehemann über ausreichende Mittel. Dass die Schwestern das Erbe ausgeschlagen haben, führe zu keinem anderen Ergebnis. Nach den landesrechtlichen Regelungen seien die Kinder bestattungspflichtig und müssten die Kosten hierfür tragen.
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