Meist kein Pflege-Pauschbetrag für pflegenden Betreuer

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BFH: Steuervergünstigung nur bei enger persönlicher Beziehung

Ein gerichtlich bestellter Betreuer kann für erbrachte Pflegeleistungen gegenüber dem Betreuten regelmäßig keine Steuervergünstigung in Form des gesetzlichen Pflege-Pauschbetrags beanspruchen. Dies ist erst dann möglich, wenn zwischen dem Betreuer und der betreuten Person eine enge persönliche Beziehung besteht und sich die Pflege damit aus sittlichen Gründen „zwangsläufig” ergibt, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 12. Dezember 2019, veröffentlichten Urteil (Az.: VI R 52/17).

Nach dem Einkommensteuergesetz können Pflegepersonen für die Pflege einer hilflosen Person anfallende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Statt den konkreten Aufwendungen können sie aber auch einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro pro Kalenderjahr verlangen. Das Gesetz verlangt hierfür, dass die Pflegenden für die Pflege keine Einnahmen erhalten haben und diese in der eigenen Wohnung oder in der des Pflegebedürftigen persönlich durchgeführt wurde.

Der aus dem Rheinland stammende Kläger hatte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 ebenfalls den Pflege-Pauschbetrag für sich beansprucht. Er war vom Betreuungsgericht als Betreuer für einen im Pflegeheim lebenden Mann bestellt worden. Doch statt nur die Rechtsgeschäfte als Betreuer zu organisieren, sprang er auch bei der Pflege ein. Er machte mit dem Pflegebedürftigen Bewegungsübungen in dessen Bett oder im Rollstuhl, kleidete ihn an oder übernahm auch mal Fahrdienste.

Wegen der mit der Pflege anfallenden Aufwendungen machte er beim Finanzamt den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro gelten.

Die Behörde lehnte dies jedoch ab. Der Betreuer erhalte für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Diese sei als Einkommen zu werten. Bei Erhalt eines Einkommens für die Pflege könne ein Pflege-Pauschbetrag aber nicht beansprucht werden.

Mit Urteil vom 4. September 2019 widersprach zwar der BFH dieser Begründung, versagte dem Kläger allerdings dennoch den Pflege-Pauschbetrag.

Die pauschale Aufwandsentschädigung habe der Kläger für seine Bestellung als Betreuer und nicht für die Pflege erhalten. Anders als das Finanzamt meinte, handele es sich hier daher nicht um ein Einkommen für die Pflege.

Der Pflege-Pauschbetrag könne aber nur beansprucht werden, wenn die Pflege-Aufwendungen „zwangsläufig” anfallen. Da ein Betreuer nicht zur Erbringung von Pflegeleistungen verpflichtet ist, sonder nur die Rechtsfürsorge gewährleisten muss, sei er auch nicht „zwangsläufig” zur Pflege verpflichtet.

Dies sei erst der Fall, wenn der Betreuer eine enge persönliche Beziehung zu dem Betreuten unterhält, so dass er aus „sittlichen Gründen” zur Erbringung der Pflegeleistungen verpflichtet ist. Solch eine enge persönliche Beziehung lag bei dem Kläger jedoch nicht vor, so dass er den Pflege-Pauschbetrag nicht beanspruchen könne, so der BFH.

Offen ließen die obersten Finanzrichter, ab welchem Umfang an Pflegeleistungen der Pauschbetrag gewährt werden muss und ob dies bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim überhaupt möglich ist. fle/mwo

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