Liebe siegte: Auch bei kurzer Ehe Anspruch auf Witwenrente

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Liebe siegte – Auch bei nur kurzer Ehe Anspruch auf kleine Witwenrente- Gerichtshammer

Ein Witwer musste dem Gericht beweisen, dass er nur aus Liebe zu seinem Ehegatten geheiratet hat – Beweis schwierig – aber nicht unmöglich!

Denn auch bei einer im Zeitpunkt der Heirat vorliegenden schweren Erkrankung mit ungünstiger Verlaufsprognose und Kenntnis beider Ehegatten davon ist der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde (SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 29.11.2024- S 24 R 4315/21- n. v. ).

Mit dem Tod seines schwer erkrankten Lebensgefährten begann für den Witwer nun der Kampf mit der Rentenversicherung, welchen der Mann aber schließlich gewann.

Dem Gericht musste er beweisen, dass diese Ehe trotz der schweren Erkrankung seines Lebensgefährten – gerade nicht nur aus Rentengründen geschlossen worden war.

Das SG Stuttgart urteilte zu Gunsten des Ehemannes

Verstirbt eine Ehegattin oder ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung, vermutet das Gesetz eine Versorgungsehe, die den Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente ausschließt.

Dem Hinterbliebenen obliegt es jetzt den Beweis vor Gericht an zuführen, dass trotz der schweren Krankheit der Rentenanspruch nicht der Grund für die Ehe war.

Denn auch bei einer im Zeitpunkt der Heirat vorliegenden schweren Erkrankung mit ungünstiger Verlaufsprognose und Kenntnis beider Ehegatten davon ist der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde ( SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 29.11.2024- S 24 R 4315/21- ).

Begründung

Die Ehe zwischen dem Kläger und dem Versicherten hat vom 27.03.2020 bis zum 06.06.2020 und damit weniger als ein Jahr gedauert.

Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder – da der Wortlaut auf den – alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat – abhebt – zumindest gleichwertig sind.

Es ist darum auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren.

Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (BSG, Urteil vom 05.05.2009, Az. B 13 R 55/08 R – ).

Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu

Denn litt der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (BSG, Urteil vom 05.05.2009, Az. B 13 R 55/08 R; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2012, Az. L 11 R 392/11 -).

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Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung fordert nach § 202 SGG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils und damit einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit

Vorliegend litt der Versicherte zum Zeitpunkt der Heirat offenkundig an einer weit fortgeschrittenen lebensbedrohlichen Erkrankung. Es müssen besonders gewichtige innere und äußere Umstände vorliegen, die im Rahmen der Gesamtabwägung gegen eine Versorgungsehe sprechen. Derartige, hinreichend gewichtige gegen eine Versorgungsehe sprechende Umstände sind hier zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen.

Das Gericht führt dazu aus

” So stand zumindest bei dem Kläger zur Überzeugung der Kammer im Vordergrund, die Liebesbeziehung zu dem Versicherten zu besiegeln und ihre Zusammengehörigkeit durch Heirat nach außen zu zeigen. Er hat insofern vor der Kammer glaubhaft dargelegt, es sei ihm darauf angekommen, die von ihm als außerordentlich glücklich empfundene Liebesbeziehung zu besiegeln und deutlich sichtbar zu bestätigen. Nach seiner Angabe sei das auch bei dem verstorbenen Versicherten der Fall gewesen, der bereits seit Jahren eine Heirat vorgeschlagen habe.

Der Wunsch, die beiderseitigen Liebesbeziehung nach einigen Jahren des eheähnlichen Zusammenlebens durch eine Heirat zu bestätigen und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, ist grundsätzlich geeignet, einen besonderen Umstand anzunehmen (BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 13 R 134/08 R, juris). Insofern stellt sich die Heirat hier als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses dar.

Der Kläger und der Versicherte hatten konkrete Pläne zur Heirat und unternahmen entsprechende Vorbereitungen dafür, bevor sie von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten erfuhren.”

Besonderheit des Falls war

Das dabei zu berücksichtigen war, dass es sich nicht um eine (den Beteiligten bekannte) jahrelange Tumorerkrankung handelte, in deren Verlauf der Heiratsentschluss gefasst wurde, sondern dass es sich bei der Entdeckung des nicht kurativ behandelbaren Hirntumors des Versicherten um einen Zufallsfund nach einem Verkehrsunfall handelte.

Heiratspläne begannen – nachweislich – noch vor der Erkrankung – Gegenbeweis war schwer für den Witwer – aber nicht unmöglich

Den Heiratsentschluss aus der Vorweihnachtszeit begannen der Kläger und der Versicherte dann auch in die Tat umzusetzen, und zwar ebenfalls bevor sie von der Erkrankung des Versicherten erfuhren. Die konkrete Heiratsplanung und -vorbereitung stand insofern ebenfalls nicht unter dem Eindruck, die Heirat noch vor dem Tod des Versicherten durchführen zu können.

So hat der Kläger nachgewiesen, dass er die Beschaffung der notwendigen Urkunden für die Heirat, nämlich die Anforderung seiner Geburtsurkunde und einer beglaubigten Übersetzung für diese, bereits im Juni 2019 und damit ebenfalls vor Diagnosestellung Ende Juli 2019 beauftragte.

Die beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde im Juni 2019 wurde nur bei der Eheschließung verwendet; die Beschaffung lässt keinen anderen Sinn zu und ist insofern geeignet, einen konkreten Heiratsentschluss bereits vor Diagnosestellung im Juli 2019 nachzuweisen (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2019, Az. L 2 R 3931/18 – ).

Die Heiratspläne wurden auch Freunden und Bekannten mitgeteilt, wie die Zeugin bestätigte, der der Versicherte in einem Telefonat im März 2019 von den Heiratsplänen berichtete.

Fazit

In der Gesamtschau ergeben die inneren Motive bei der vorliegenden objektiven Konstellation zur Überzeugung der Kammer nachvollziehbar und glaubhaft das Bild, dass nicht der Versorgungswunsch, sondern die Verwirklichung des langgehegten Heiratswunsches das zumindest gleichwertig leitende Motiv für die Eheschließung war. In der Gesamtbetrachtung sieht die Kammer die dargelegten anderen Motive daher als zumindest gleichwertig zur unterstellten Versorgungsabsicht an.

Dem Witwer sprach man nun die kleine Rente zu.

Nichts ist unmöglich, wenn man die richtigen Beweise anführen kann, in diesem Fall siegte die Liebe!