Wer nahe Angehörige pflegt, kann sich bis zu sechs Monate von der Arbeit freistellen lassen. Das gilt als vollständige Freistellung (Pflegezeit) oder als Teilfreistellung. Während dieser Zeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen und Ankündigungsfrist
Pflegezeit gibt es als Rechtsanspruch nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Freistellung muss spätestens zehn Arbeitstage vorher in Textform (z. B. per E-Mail) angekündigt werden. Mit der Ankündigung sind Zeitraum, Umfang und – bei Teilfreistellung – die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Zudem ist die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen nachzuweisen.
Kleinbetriebe: Antrag, Antwortfrist und Begründung
In Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten (Pflegezeit) bzw. 25 oder weniger Beschäftigten (Familienpflegezeit) besteht kein Rechtsanspruch. Beschäftigte können aber eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beantragen. Der Arbeitgeber muss den Antrag innerhalb von vier Wochen beantworten und eine Ablehnung begründen; die Textform ist zulässig.
Teil- oder Vollfreistellung: Was der Arbeitgeber ablehnen darf
Die Vollfreistellung (bis zu 6 Monate) ist bei erfüllten Voraussetzungen einseitig möglich. Bei einer Teilfreistellung ist eine Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit nötig; hier darf der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe entgegenhalten, die einer konkreten Verteilungswunschlösung entgegenstehen.
Sonderfälle: Minderjährige und letzte Lebensphase
Für minderjährige pflegebedürftige Angehörige ist die Freistellung auch bei außerhäuslicher Betreuung möglich. Wer Angehörige in der letzten Lebensphase begleitet, kann ebenfalls freigestellt werden; diese Freistellung ist auf bis zu drei Monate begrenzt und erfordert ein ärztliches Zeugnis.
Besonderer Kündigungsschutz
Der Arbeitgeber darf ab Ankündigung – höchstens zwölf Wochen vor Beginn – bis zum Ende der Pflegezeit nicht kündigen. In Kleinbetrieben, in denen nur eine Vereinbarung möglich ist, beginnt der Kündigungsschutz erst mit Start der vereinbarten Freistellung. In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine Kündigung zulassen.
Soziale Absicherung während der Pflegezeit
Endet wegen vollständiger Freistellung ohne Entgelt die Beschäftigung, endet grundsätzlich auch die Pflichtversicherung in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Familienversicherung ist zu prüfen; andernfalls ist eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung möglich. Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen können bei der Pflegekasse des Angehörigen bis zur Höhe des Mindestbeitrags beantragt werden.
Renten- und Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen
Unabhängig von einer Freistellung zahlt die Pflegeversicherung Renten- und (unter Voraussetzungen) Arbeitslosenversicherungsbeiträge, wenn Sie als Pflegeperson anerkannt sind: mindestens Pflegegrad 2, mindestens 10 Stunden pro Woche an regelmäßig mindestens zwei Tagen, häusliche Pflege, nicht erwerbsmäßig; bei der Arbeitslosenversicherung zusätzlich unmittelbar zuvor Versicherungspflicht (oder Bezug einer Entgeltersatzleistung).
Für die Rentenversicherung gilt zusätzlich: maximal 30 Wochenstunden eigene Erwerbstätigkeit. Unfallversicherungsschutz besteht beitragsfrei.
Familienpflegezeit: Langfristige Teilzeit bis zu 24 Monate
Wer Angehörige länger pflegt, kann die Wochenarbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Stunden reduzieren (Familienpflegezeit). Ein Rechtsanspruch besteht nur in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten (ohne Auszubildende). Die Ankündigungsfrist beträgt acht Wochen und erfolgt in Textform.
Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit
Beide Modelle lassen sich kombinieren und müssen dann unmittelbar aufeinander folgen; die Gesamtdauer je Angehörigen beträgt maximal 24 Monate. Wird Pflegezeit direkt im Anschluss an eine Familienpflegezeit genommen, gilt auch dafür die Acht-Wochen-Frist.
Zinsloses Darlehen zur Einkommensabfederung
Für Zeiten der Pflege- oder Familienpflegezeit können Beschäftigte beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Es wird monatlich ausgezahlt und deckt im Grundsatz bis zur Hälfte des Netto-Einkommensverlustes; bei vollständiger Freistellung ist die Rate auf das Niveau einer 15-Stunden-Familienpflegezeit gedeckelt.
Die Rückzahlung erfolgt in der Regel innerhalb von 48 Monaten. Das Darlehen ist vorrangig vor bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen und gilt sozialrechtlich als Einkommen.




