Keine Waldorfschule für Hartz IV-Kinder

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08.01.2013

Bei vielen eher alternativ geprägten Eltern hat die Waldorfschule einen guten Ruf. Doch weil es sich hierbei um eine Privatschule handelt, sind Kinder aus Geringverdiener- Familien benachteiligt, weil monatlich Schulgebühren anfallen.

Eine Mutter, die von Hartz-IV-Leistungen abhängig ist, meldete dennoch ihren Sohn in Berlin an eine Waldorfschule an. Im Anschluss beantragte sie beim zuständigen Jobcenter das Schulgeld. Weil die Behörde den Antrag ablehnte, klagte die Mutter im Anschluss beim Sozialgericht Berlin. Dieses jedoch entschied, dass Hartz-IV-Kinder keinen Anspruch Erstattung der Schulkosten von Privatschulen haben (Az.: S 172 AS 3565/11).

Die Kosten der Waldorfschule betragen pro Jahr 1080 Euro (pro Monat 90 Euro). Die Mutter des im Jahre 2000 geborenen Kindes ist alleinerziehend und lebt in Berlin-Wedding. Das Kind besucht seit Schuljahresanfang die Waldorfschule in Charlottenburg-Wilmersdorf. Eine Übernahme der Kosten lehnte das zuständige Jobcenter Mitte ab.

Kein Anspruch auf Privatschule
Die Mutter des Kindes zog mit dem Argument vor Gericht, dass sie selbst in Thailand nur sechs Jahre in eine Dorfschule ging, wenig Deutsch spreche und die staatlichen Schulen ihrem Auftrag einer „ausreichender Schulbildung“ nur unzureichend nachkommen könnten. Daher sei die Waldorfschule notwendig, um die weitere Entwickelung des Kindes zu fördern.

Das sah das Sozialgericht Berlin anders und wies die Klage ab. Aus „dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums lässt sich kein Anspruch auf den Besuch einer Privatschule ableiten“, urteilten die Richter. Eine adäquate Schulbildung wird auch an öffentlichen Regelschulen gewährleistet. Eine Ausnahme käme nur dann in Betracht, wenn aus objektiven oder schwerwiegenden Gründen ein Besuch in einer Regelschule nicht zumutbar sei. Solche Gründe konnte das Gericht in dem konkreten Fall nicht erkennen.

Anspruch auf zusätzliche Bildungsleistungen
Um die Sprachdefizite zu minimieren, könne beispielsweise ein Sprachkurs in Anspruch genommen werden. Zusätzliche Bildungsleistungen auf Antrag kämen nur demnach nur ergänzend in Betracht. Diese sind zum Beispiel bei der Schülerbeförderung, der Mittagsverpflegung, Gegenständen der persönlichen Schulausstattung sowie Schulranzen und für vorübergehend notwendigen Nachhilfeunterricht vorgesehen. (sb)

Bild: Dieter Schütz / pixelio.de