Kein Anspruch der Eltern auf Erstattung der Kosten für Taschenrechner für die Unterrichtung ihrer Kinder
08.12.2014
Eltern, die für den Unterricht ihrer Kinder einen Taschenrechner über die Schule mitbestellen und bezahlen, haben keinen Anspruch auf die Erstattung des Betrags durch den öffentlichen Schulträger. Das entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht am 2. Dezember 2014 (Aktenzeichen: 2 A 281/13).
Auslagen für Taschenrechner sind nicht beim öffentlichen Schulträger erstattungsfähig
Hintergrund des Verfahrens war ein anderslautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. Februar 2013 (Aktenzeichen: 3 K 798/09), gegen das die Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna in Berufung ging. Zu dem Verfahren kam es, weil ein Vater auf Anraten der Schule einen Taschenrechner für seine Tochter für einen Betrag in Höhe von 89 Euro gekauft hatte. Die Schule übernahm dabei die Bestellung der Taschenrechner für alle Kinder und die Eltern zahlten das Geld bar an die Schule. Anschließend wollte sich der Vater seinen Auslagen vom Schulträger erstatten lassen, da er der Ansicht war, dass solche Anschaffungen unter die Lernmittelfreiheit fielen.
Nachdem das Verwaltungsgericht Chemnitz zugunsten des Mannes entschied, kam das Sächsische Oberverwaltungsgericht jedoch zu der Einschätzung, dass in diesem Fall weder die Voraussetzungen für eine Geschäftsbesorgung ohne Auftrag noch für einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erfüllt sind. Wenn die Eltern einen Taschenrechner bestellten, gebe es im Gesetz keine Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung dieser Auslagen durch den Schulträger, so die Richter.
Da viel dafür spreche, dass ein Taschenrechner, der im Unterricht benötigt werde unter die in Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung garantierte Lernmittelfreiheit falle, könnten Eltern diese Anschaffung vom Schulträger (gerichtlich) einfordern. Ein Anspruch auf Erstattung im Nachhinein bestehe jedoch aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht. (ag)
Bild: wolla2 / pixelio.de
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