Hartz IV: Jobcenter muss nicht für Miet-Scheinvertrag aufkommen

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LSG Celle: Tatsächliche Mietkosten müssen offengelegt werden

Jobcenter müssen nur die tatsächlichen angemessenen Mietkosten von Hartz IV Beziehern übernehmen. Kosten aus einem Miet-Scheinvertrag gehören dazu aber nicht, stellte das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Dienstag, 2. Juni 2020, veröffentlichten Beschluss klar (Az.: L 11 AS 228/20 B ER).

Im Streitfall ging es um eine Familie mit vier Kindern, die Ende 2019 von Hannover in den Landkreis Northeim gezogen war. Zuvor hatten die Hartz-IV-Bezieher dem Jobcenter ein Mietangebot über eine neue, 120 Quadratmeter große Wohnung vorgelegt. Die Unterkunftskosten beliefen sich danach auf rund 1.070 Euro.

Nachdem das Jobcenter mitteilte, dass die Miethöhe für die in dörflicher Lage gelegenen Wohnung unangemessen war, senkte der in Moskau lebende Vermieter das Angebot kurzfristig auf 750 Euro ab. Die Wohnfläche wurde nun mit 130 Quadratmeter angegeben.

Jobcenter verlangte Zahlungsnachweise

Nach Recherchen des Jobcenters stellte sich heraus, dass der Vermieter der Vater der aus Russland stammenden Hartz-IV-Bezieherin ist, die das Haus in seinem Namen erworben hatte. Das Jobcenter entschied daraufhin, dass die Übernahme der Mietkosten nur gegen Vorlage von Zahlungsnachweisen möglich sei.

Hiergegen stellte die Familie einen Eilantrag. Ihnen drohe Obdachlosigkeit da der Vermieter mit Kündigung wegen Zahlungsrückständen gedroht habe.

Doch das LSG stellte in seinem Beschluss vom 25. Mai 2020 fest, dass es sich hier offenbar um einen Miet-Scheinvertrag handele. Es sei nicht marktüblich, dass ein Mietangebot um rund 30 Prozent herabgesetzt werde. Auch sei die verringerte Miete nicht günstig, da die Immobilie selbst nur 80.000 Euro gekostet habe. Die tatsächlichen Kosten und die Zahlungsmodalitäten seien nicht klar angegeben worden. fle