Erbschaften, die nach § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II in der ab 1. Juli 2023 geltenden Fassung kein Einkommen sind, stellen ab dem Folgemonat Vermögen dar. Eine alleinige Erbschaft kann beim Bürgergeld Bezug zum Problem werden.
Denn erbt ein Bürgergeld Bezieher mit SGB 2 Bezug rund 50.000 €, verfügt er über ein zu hohes Vermögen, welches seine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 ausschließt, so die 13. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen (Urteil v. 06.11.2025 – S 13 AS 809/24 -).
Hohe Erbschaft lässt Bürgergeld Anspruch entfallen
Der Anspruch auf Bürgergeld entfiel im Monat September 2023 wegen den Freibetrag (40.000 € während der Karenzzeit, § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 und § 65 Abs. 3 SGB II) übersteigenden Vermögens des Klägers.
Er verfügte in diesem Monat bis zuletzt (zur taggenauen Gegenüberstellung von Bedarfen und Bedarfsdeckungsmöglichkeiten BSG, Urteil vom 20. Februar 2020, B 14 AS 52/18 R; dem folgend die Kammer im Urteil vom 6. November 2023, Aktenzeichen S 13 AS 627/22, unveröffentlicht) u.a. über Bankeinlagen i.H.v. mindestens noch 13.957,12 € und über die landwirtschaftliche Fläche, deren Wert die Kammer mit dem Verkaufserlös i.H.v. 35.500 € ansetzt, mithin mindestens über 49.457,12 €.
Unter dem Begriff des Vermögens fällt der gesamte Bestand an Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert
Denn unter dem Begriff des Vermögens fällt der gesamte Bestand an Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten. Hierzu rechnen auch subjektive Rechte, absolute, wie das Eigentum, und relative, wie Forderungen gegen Dritte.
Dass der Kläger über den Verkaufserlös im September 2023 noch nicht verfügen konnte, ist unerheblich.
Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können
Ist der Inhaber in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt und kann er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen, ist von der Unverwertbarkeit des Vermögens auszugehen.
Für Beschränkungen ist hier aber nichts ersichtlich, insbesondere nachdem der Kläger Alleinerbe war.
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Bescheid prüfenDer Begriff der Verwertbarkeit enthält auch eine tatsächliche Komponente – Prognose
Eine generelle Unverwertbarkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II liegt vor, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt.
Die nach § 12 Abs 1 SGB II zu treffende Prognoseentscheidung, ob ein Vermögensgegenstand (hier: Erbschaftsanteil) innerhalb des Bewilligungszeitraums verwertbar ist, bemisst sich nach den Umständen im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung
Fazit
Das verwertbare ererbte Vermögen i.H.v. mindestens 49.457,12 € ist bereits im hier streitigen Zeitraum zu berücksichtigen.
Mit der Bestimmung in § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II n.F., dass es sich bei Zuflüssen aus einer Erbschaft nicht um Einkommen handelt, folgt zwingend die Einordnung als Vermögen, weil zur Bestreitung des Lebensunterhalts einsetzbare Mittel unter dem SGB II entweder Einkommen oder Vermögen darstellen.
Somit war der Kläger zur Erstattung gegenüber dem Jobcenter verpflichtet.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Bürgergeld-Regeln verschärft: Erbschaften gelten jetzt als Vermögen. Ein Beitrag vom Kollegen Sebastian Dorn
Bürgergeld-Regeln verschärft: Erbschaften gelten jetzt als Vermögen – Urteil



