Hartz IV: Zeitlich begrenzte Eingliederungsvereinbarung ohne Begründung rechtswidrig

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Auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung werden die Rechte und Pflichten des Sozialleistungsträgers (Jobcenter) und des Betroffenen festgelegt. Eine solche Eingliederungsvereinbarung, auf dere Basis Betroffene zum Beispiel Maßnahmen zur Wiederaufnahme einer Tätigkeit, Porto für Bewerbungschreiben oder Reisekosten für Bewerbungsgespräche erhalten, dürfen nach § 15 Abs. 1 S. 3 SGB 2 generell keine konkrete Geltungsdauer aufweisen, es sei denn, es gibt dafür einen guten Grund. Das hat das Landessozialgericht Hamburg entschieden.

Hartz IV: Betroffener wird per Eingliederungsverwaltungsakt als Kantinenhilfe eingesetzt

Das Jobcenter erließ eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt gegen einen Betroffenen, der damit verpflichtet wurde, an einer geförderten Arbeitsangelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung teilzunehmen. Dieser Eingliederungsverwaltungsakt war jedoch mit einer genauen Laufzeit bzw. einem Enddatum versehen.

Der Betroffene reichte aus diversen gründen Widerspruch ein, trat die Tätigkeit als Küchenhilfe jedoch an, um Sanktionen zu vermeiden. Das Jobcenter wies den Widerspruch zurück und in der Klage vor dem Sozialgericht Hamburg verwies der Betroffene auf die Unrechtmäßigkeit des verwaltungsaktes sowie den Umstand, dass das jobcenter ihm nie Qualifizierungsangebote oder Vermittlungsangebote vorgelegt habe. Das Sozialgericht wies die Klage jedoch ebenfalls ab. Die persönliche Situation des Betroffenen und das öffentliche Interesse an der Besetzung der zugewiesenen Stelle seien hinreichend.

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Begrenzte Laufzeit der Eingliederungsvereinbarung ist rechtswidrig

Schließlich kam es zum Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Hamburg (Az.: L 4 AS 177/17). Das Gericht stellte fest, dass der Eingliederungsverwaltungsakt zwar zulässig, aber rechtswidrig war, da die Laufzeit auf 13 Monate begrenzt wurde, ohne dass ein Grund dafür angegeben war. Dies hätte auf Grundlage der bis zum 31. Juli 2016 geltenden fassung des § 15 SGB II jedoch der Fall sein müssen. Seitdem gilt eine regelmäßige Prüfung und Fortschreibung alle sechs Monate.

Mit der Rechtswidrigkeit der Eingliederungsvereinbarung bzw. des sie ersetzenden Verwaltungsaktes falle demnach auch die Rechtsgrundlage für erbrachte Arbeitsleistungen weg. Der Betroffene hat daher Anspruch auf Erstattung für seine rechtsgrundlos geleistete Arbeit in Höhe der erzielten Einnahmen.

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