Hartz IV:
Zuweisungen in Arbeitsgelegenheiten sind keine Verwaltungsakte. Sie können also nicht mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden.
Zum Urteil eine Stellungnahme von Diana Hildegard Henrich:
Der Inhalt des "Urteils" ist eine Frechheit. Dem Bürger wird von der Verwaltung ein mieser 1,-Job aufs Auge/Backe gedrückt, und der Betroffene soll angeblich keine Rechtsschutzmöglichkeiten haben, weil angeblich kein Verwaltungsakt vorliegt. Wenn angeblich kein Verwaltungsakt vorliegt, worauf beruht dann das staatliche Handeln? Es gibt als staatliches Handeln nur den Realakt oder den Verwaltungsakt. Beide Rechtshandlungen sind gerichtlich überprüfbar! Ist der Akt "sui generis", eine bislang nicht gekannte Neuschöpfung im allgemeinen Verwaltungsrecht, denn überhaupt verbindlich? Muß einem Rechtsakt "sui generis" überhaupt Folge geleistet werden, wenn er angeblich keine Rechtskraft nach außen erzeugt – aber für den Bürger gleichwohl rechtsbindlich ist? Hier stimmt offenkundig etwas nicht!
Klar muß Folge geleistet werden, sonst stehen Leistungskürzungen oder der totale Leistungsausfall ins Haus. Klar muß man den SCH….-job machen, sonst lernt man die Staatsgewalt erst mal so richtig kennen. Warum ist es dann kein Verwaltungsakt? Klar hier wird etwas hinfabuliert, um das staatliche Handeln der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen. Einen Verwaltungsakt sui generis gibt es nämlich nicht. Das Gericht hat eine in der Rechtsprechungspraxis eine nicht bekannte Neukreation verwaltungsrechtlichen Handelns vorgenommen, um das Handeln der Arbeitsargentur zu rechtfertigen. Ziel: dem Bürger jede Rechtsnotwehr zu nehmen! Den Bürger rechtschutzlos zu stellen! Deshalb kann der Akt angelblich auch sofort vollzogen werden!
Im übrigen sind bereits Klagen anhängig mit dem Ziel, dass diese miesen Arbeitsgelegenheiten tarifvertraglich gezahlt werden!! Da muss ein Echo her! Die Verfahren werden im übrigen vor dem Arbeitsgericht geführt.
Die Anmerkung von Frau Henrich zu dem Urteil des LSG HH beruht rechtlich schlicht auf einem Missverständnis und ist nicht zutreffend. Hierzu ein Urteil.
2. Die allermeisten Streitigkeiten im Zusammenhang mit 1-Euro-Jobs gehören vor die Sozialgerichte, wie sich aus einer Entscheidung des BAG ergibt, die auch mit einer Anmerkung auf Gegen-Hartz verlinkt ist (BAG vom 08.11.2006 – 5 AZB 36/06).
Hartz IV: Anmerkung zum Beschluss des LSG Hamburg
Das Urteil
Leitsätze:
1. Zuweisungen in Arbeitsgelegenheiten sind keine Verwaltungsakte. Sie können also nicht mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden.
2. Auch die Feststellung, dass die Zuweisung rechtswidrig sei, kann nicht begehrt werden.
Auszugsweise:
Der Senat beantwortet die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob Vorschläge zu Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II Verwaltungsakte darstellen (Verwaltungsakt: SG Hamburg, Beschluss v. 28.06.2005 – S 51 AS 525/05 ER – NDV-RD 2005, 81; Niewald in LPK-SGB II, § 16 RdNr. 25; Voelzke und Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 16 RdNr. 75 und § 31 RdNr. 32; Gröschel-Gundermann in Linhardt/Adolph/Gröschel-Gundermann, SGB II, § 16 RdNr. 18 f.; Luthe in JurisPR 27/2005; kein Verwaltungsakt: SG Berlin, Beschluss v. 18.07.2005 – S 37 AS 48/01 ER – info also 2005, 275, 276; SG Köln, Beschluss v. 24.03. 2005 – S 10 AS 17/05 ER – SAR 2005, 91; Rixen und Eicher/Spellbrink, SGB II, § 10 RdNr. 29 und § 16 RdNr. 212 m.w.N.), dahingehend, dass dies nicht der Fall ist. Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn sich der Vorschlag den äußeren Anschein eines Verwaltungsaktes gibt.
Die Vorschläge nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II unterscheiden sich nicht wesentlich von Beschäftigungsangeboten im Sinne von § 144 Abs. 1 SatzNr. 2 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung – SGB III. Hierzu – sowie zum Angebot von Trainingsmaßnahmen nach §§ 48 f. SGB III – haben die für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des BSG die Auffassung vertreten, dass es sich dabei nicht um Verwaltungsakte, sondern nur um den Nachweis von Arbeitsgelegenheiten bzw um rein vorbereitende Verfahrenshandlungen handelt (Beschluss v. 21.10.2003 – B 7 AL 82/03 B – Juris – < Beschäftigungsangebot > und Urteil v. 19.01.2005 – B 11a/11AL 39/04 R – SozR 4-1300 § 63 Nr. 2 – < Trainingsmaßnahme >).
Für Vorschläge nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II gilt nichts anderes. Auch insoweit stellt die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin schlichtes Verwaltungshandeln dar, da es den Vorschlägen für Arbeitsgelegenheiten am Regelungscharakter mangelt. (Landessozialgericht Hamburg, veröffentl. am 30.05.07)
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