Hartz IV-Mehrbedarf: Laptop bewilligt – Jetzt Antrag stellen!

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Anspruch auf Leistungen für einen Schulcomputer

Derzeit bewilligen die Hartz IV-Leistungsträger sehr unterschiedlich in der Frage, ob Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf einen Computer und Drucker im Rahmen des Schulbedarfs haben. In einem aktuellem Fall wurde einer 20jährigen ein Zuschuss von 350 EUR gewährt. Es empfielt sich in jedem Fall, sofern ein Anspruch auf Hartz IV oder Sozialhilfe besteht, einen PC oder Tablet für Schulkinder zu stellen.

Computer-Anspruch
Anspruch auf einen PC bei Hartz IV

Das Sozialgericht Kiel hat in einem rechtskräftigen Beschluss (AZ: S 40 AS 260/19 ER) einer 20jährigen Klägerin 350 Euro für die Anschaffung eines internetfähigen Computer zugesprochen. Das Gericht sah es im Eilverfahren als erwiesen an, dass ein Anspruch auf Gewährung eines einmaligen Mehrbedarfes für die Anschaffung eines Laptops in Höhe von 350 € besteht (§ 21 Abs. 6 SGB II).

Laptop kann nicht aus dem Schulbedarf gedeckt werden

Das Gericht begründete, dass die Kosten für den Laptop nicht aus Leistungen für Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 S. 1 SGB II bestreitbar sind. Denn diese Leistungen werden nur zweimal jährlich in Höhe von 70 € bzw. 30 € als Pauschale gewährt, wobei der Pauschalbetrag insbesondere der Ausstattung mit persönlichen Schulbedarf wie Füller, Kugelschreiber, Stifte u.a. umfasst. Auch die Kosten eines Taschenrechners sind aus dieser Pauschale zu bestreiten. Kosten für höherwertige elektronische Geräte hat der Gesetzgeber dagegen nicht berücksichtigt. Der Laptop ist notwendig, um eine Bildungsteilhabe zu sichern, heißt es in dem aktuell veröffentlichtem Urteil.

Das Gericht kam zu dem Betrag, nachdem es auf ungewöhnlicherweise eine „vorgenommenen eigenen Internetrecherche“ vornahm.

Positiver Bescheid aus München

Der Erwerbsloseninitiative “Tacheles” liegt ebenfalls ein Bescheid des Sozialreferats München vor. Einem Schüler wurde nach Antrag der Mutter durch das Sozialamt ein Schüler PC und Drucker in Höhe von 500 € bewilligt. Es ist geradezu bedeutsam, dass SGB XII-Leistungsträger den Anspruch positiv beschieden hat.

Eltern sollten sich also nicht scheuen, einen Antrag beim Leistungsträger auf Schul-Computer und Drucker geltend zu machen. Eine Reihe von Urteilen und bewilligte Bescheide weisen darauf hin, dass die Erfolgsaussichten gut sind, auch wenn Sozialbehörden auch immer wieder ablehnend entscheiden.

Anspruch auch für Studierende und Auszubildene?

Harald Thome´von Tacheles e.V. gibt zudem den Hinweis, “dass einer Vielzahl von Auszubildenden über die Rückausnahme des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II normaler aufstockende SGB II Leistungen zustehen, alle diese können einen PC/Laptop als ausbildungsbedingter Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend machen und selbst Studierenden steht über den § 27 Abs. 2 SGB II ein Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu. Auch hier wäre vorstellbar, dass diese einen eigenständigen PC/Laptop Bedarf als ausbildungsbedingter Bedarf geltend machen können.

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