Anspruch auf Leistungen fรผr einen Schulcomputer
Derzeit bewilligen die Hartz IV-Leistungstrรคger sehr unterschiedlich in der Frage, ob Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf einen Computer und Drucker im Rahmen des Schulbedarfs haben. In einem aktuellem Fall wurde einer 20jรคhrigen ein Zuschuss von 350 EUR gewรคhrt. Es empfielt sich in jedem Fall, sofern ein Anspruch auf Hartz IV oder Sozialhilfe besteht, einen PC oder Tablet fรผr Schulkinder zu stellen.

Das Sozialgericht Kiel hat in einem rechtskrรคftigen Beschluss (AZ: S 40 AS 260/19 ER) einer 20jรคhrigen Klรคgerin 350 Euro fรผr die Anschaffung eines internetfรคhigen Computer zugesprochen. Das Gericht sah es im Eilverfahren als erwiesen an, dass ein Anspruch auf Gewรคhrung eines einmaligen Mehrbedarfes fรผr die Anschaffung eines Laptops in Hรถhe von 350 โฌ besteht (ยง 21 Abs. 6 SGB II).
Laptop kann nicht aus dem Schulbedarf gedeckt werden
Das Gericht begrรผndete, dass die Kosten fรผr den Laptop nicht aus Leistungen fรผr Schulbedarf nach ยง 28 Abs. 3 S. 1 SGB II bestreitbar sind. Denn diese Leistungen werden nur zweimal jรคhrlich in Hรถhe von 70 โฌ bzw. 30 โฌ als Pauschale gewรคhrt, wobei der Pauschalbetrag insbesondere der Ausstattung mit persรถnlichen Schulbedarf wie Fรผller, Kugelschreiber, Stifte u.a. umfasst. Auch die Kosten eines Taschenrechners sind aus dieser Pauschale zu bestreiten. Kosten fรผr hรถherwertige elektronische Gerรคte hat der Gesetzgeber dagegen nicht berรผcksichtigt. Der Laptop ist notwendig, um eine Bildungsteilhabe zu sichern, heiรt es in dem aktuell verรถffentlichtem Urteil.
Das Gericht kam zu dem Betrag, nachdem es auf ungewรถhnlicherweise eine โvorgenommenen eigenen Internetrechercheโ vornahm.
Positiver Bescheid aus Mรผnchen
Der Erwerbsloseninitiative “Tacheles” liegt ebenfalls ein Bescheid des Sozialreferats Mรผnchen vor. Einem Schรผler wurde nach Antrag der Mutter durch das Sozialamt ein Schรผler PC und Drucker in Hรถhe von 500 โฌ bewilligt. Es ist geradezu bedeutsam, dass SGB XII-Leistungstrรคger den Anspruch positiv beschieden hat.
Eltern sollten sich also nicht scheuen, einen Antrag beim Leistungstrรคger auf Schul-Computer und Drucker geltend zu machen. Eine Reihe von Urteilen und bewilligte Bescheide weisen darauf hin, dass die Erfolgsaussichten gut sind, auch wenn Sozialbehรถrden auch immer wieder ablehnend entscheiden.
Anspruch auch fรผr Studierende und Auszubildene?
Harald Thomeยดvon Tacheles e.V. gibt zudem den Hinweis, “dass einer Vielzahl von Auszubildenden รผber die Rรผckausnahme des ยง 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II normaler aufstockende SGB II Leistungen zustehen, alle diese kรถnnen einen PC/Laptop als ausbildungsbedingter Bedarf nach ยง 21 Abs. 6 SGB II geltend machen und selbst Studierenden steht รผber den ยง 27 Abs. 2 SGB II ein Bedarf nach ยง 21 Abs. 6 SGB II zu. Auch hier wรคre vorstellbar, dass diese einen eigenstรคndigen PC/Laptop Bedarf als ausbildungsbedingter Bedarf geltend machen kรถnnen.