Auch wenn Altersteilzeit im Betrieb geregelt ist, muss der Arbeitgeber diesem รbergang in die Rente nicht immer zustimmen. Der Arbeitgeber kann eine Altersteilzeit ablehnen, wenn gewichtige Grรผnde dafรผr sprechen, warum es in den nรคchsten Jahren schwer sein wird, geeigneten Ersatz zu finden. So entschied das Arbeitsgericht Rostock (5 Ca 327/21)
Inhaltsverzeichnis
Anspruch auf Arbeitsteilzeit per Tarifvertrag
Die Betroffene war 60 Jahre alt und litt unter gesundheitlichen Beschwerden. Sie arbeitete seit 30 Jahren bei einer Rentenversicherung, zwischenzeitlich immer wieder in Teilzeit. Im Tarifvertrag war eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit fรผr รคltere Beschรคftigung ausdrรผcklich vorgesehen, und damit ein mรถglicher Anspruch auf Altersteilzeit im Rahmen einer festgelegten Quote.
Wie war die rechtliche Grundlage?
Laut Tarifvertrag dรผrfen hรถchstens 2,5 Prozent der Beschรคftigten eine Altersteilzeit beanspruchen. Ist diese Quote erfรผllt, darf der Arbeitgeber in Ausnahmesituationen die Vereinbarung einer Altersteilzeit ablehnen, und das bedeutet aus wichtigen dienstlichen oder betrieblichen Grรผnden.
Lesen Sie auch:
- Rentner jetzt Antrag stellen: 2000 Euro extra zur Rente
- Rente: So mรผssen Rentner keine Steuern zahlen
Altersgrenze und Betriebszugehรถrigkeit
Die Voraussetzungen fรผr eine solche Altersteilzeit im Tarifvertrag sind das vollendete 60. Lebensjahr und mindestens drei versicherungspflichtige Jahre im Unternehmen in den letzten fรผnf Jahren. Diese Kriterien hatte die Betroffene ohne Weiteres erfรผllt.
Ablehnung trotz erfรผllter Voraussetzungen
Trotzdem lehnte der Arbeitgeber eine Altersteilzeit ab. Die Begrรผndung lautete, die personelle Situation im Unternehmen lieรe ein solches Arbeitsverhรคltnis nicht zu. Das gelte sowohl momentan als auch hinsichtlich der kรผnftigen Entwicklung. Durch die Einfรผhrung der Grundrente gebe es zusรคtzlichen Bedarf nach Beratung und deshalb auch einen Mehrbedarf an Personal.
Trotz offener Quote generell keine Altersteilzeit
Die reine Quote hรคtte seit 2020 wieder Altersteilzeit ermรถglicht. Doch die Geschรคftsfรผhrerin entschied grundsรคtzlich, vorerst aus betrieblichen Grรผnden keine Altersteilzeit mehr zu vereinbaren.
Auรerdem betonte der Arbeitgeber im Ablehnungsschreiben, die Altersteilzeit sei eingefรผhrt worden, um den Stellenabbau im Unternehmen zu erleichtern, und diese Zeit sei nicht nur bereits erreicht. Inzwischen erfordert der Dienstbetrieb sogar die fortlaufende Besetzung der Stellen in voller Kapazitรคt.
Es geht vor das Arbeitsgericht Rostock
Auรergerichtlich lieร sich der Konflikt nicht klรคren, und so entschied das Arbeitsgericht Rostock. Dieses gab dem Arbeitgeber recht. Denn der Tarifvertrag sehe vor, dass der Arbeitgeber Altersteilzeit ablehnen dรผrfe, wenn dienstliche oder betriebliche Grรผnde entgegenstรผnden.
Rational nachvollziehbare Grรผnde
Das sei hier der Fall. Der Arbeitgeber habe rational nachvollziehbar erlรคutert, warum es in den nรคchsten Jahren nur schwer mรถglich sein werde, geeignetes Fachpersonal zu finden und eine Auswahl nach Qualifizierung zu treffen. Die Personaldecke im Auskunfts- und Beratungsdienst sei bereits jetzt sehr knapp.
Eine Neubesetzung ist nicht mรถglich
Es sei faktisch nicht mรถglich, eine Stelle, die durch die Alterszeit der Klรคgerin zusรคtzlich frei werde, neu zu besetzen. Mit Einfรผhrung der Grundrente habe sich fรผr den gesamten Auskunfts- und Beratungsdienst ein derartiger Personal-Mehrbedarf ergeben, dass in den nรคchsten Jahren jede Arbeitskraft benรถtigt werde. Dieser Mehrbedarf kรถnne nicht innerhalb von zwei Jahren durch einen Zuwachs an ausgebildeten Fachkrรคften kompensiert werden.
Es handelt sich also um eine besondere Situation, die die ausnahmsweise Ablehnung einer Altersteilzeit rechtfertige.