Erwerbsminderungsrente: Begleiter muss bei psychiatrischer Begutachtung draußen bleiben

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Sozialgericht Berlin: Erwerbsminderungsrente zu Recht abgelehnt

Eine psychiatrische Untersuchung wegen einer beantragten Erwerbsminderungsrente muss ohne einen Begleiter möglich sein. Wird dennoch auf einem Begleiter während der Begutachtung bestanden, kann der Rentenversicherungsträger den Rentenantrag wegen einer unzureichenden Mitwirkung ablehnen, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am Donnerstag, 1. August 2019, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 105 R 57/18).

Damit wurde einem 1990 geborenen, aus Brandenburg stammenden jungen Mann zu Recht die beantragte Erwerbsminderungsrente verweigert. Er wurde bereits 2014 vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen untersucht. Nach Angaben des Arztes hatte sich der Mann teilweise „inadäquat” verhalten, da der ebenfalls anwesende Vater das Gespräch führte.

Als im September 2015 eine weitere Begutachtung durch die Bundesagentur für Arbeit veranlasst wurde, sprach der Kläger in Begleitung des dominant auftretenden Vaters kein Wort. Allerdings äußerte die Gutachterin den Verdacht einer gravierenden Entwicklungsstörung und einer Lernbehinderung.

Wegen des Antrags auf eine Erwerbsminderungsrente sollte der junge Mann ein knappes Jahr später erneut begutachtet werden. Der Sachverständige führte diese jedoch nicht durch, da der Vater darauf bestanden hatte, an der Untersuchung teilzunehmen.

Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg lehnte den Rentenantrag wegen der unzureichenden Mitwirkung des Klägers ab. Die psychiatrische Begutachtung könne nur ohne Begleitperson durchgeführt werden. Die Begleitung dürfe nur bis in den Wartebereich mitkommen.

Der Kläger führte an, dass er schlechte Erfahrungen mit Sachverständigen gemacht habe und er deshalb eine Begleitperson bei den Begutachtungen wünsche.

Doch damit mache der Kläger die Aufklärung des Sachverhalts unmöglich, befand das Sozialgericht in seinem Urteil vom 21. Juni 2019. Der Rentenversicherungsträger habe zu Recht den Rentenantrag wegen nicht nachgekommener Mitwirkungspflichten abgelehnt.

Eine psychiatrische Begutachtung müsse grundsätzlich ohne Begleitperson stattfinden, denn die wichtigste Erkenntnisquelle sei die Befragung der zu untersuchenden Person. Nehme eine Begleitperson an der Befragung teil, bestehe die Gefahr, dass auf Rücksicht zur Begleitung keine vollständigen oder wahrheitsgemäßen Angaben gemacht werden. fle/mwo

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