Erben müssen zu unrecht erhaltenes Bürgergeld zurückzahlen

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Kein Mitverschulden und kein Ermessen des Jobcenters, wenn der Erbe zu Unrecht erbrachte Bürgergeld-Leistungen zurück zahlen muss. Denn die Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die nach dem Tod des Leistungsberechtigten ausgezahlt worden sind, erfolgt gegenüber dem Erben nach § 50 Abs 2 SGB X (aktuelle Entscheidung: AZ. : L 5 AS 514/22).

Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen durch den Erben

Wurden ALG II-Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht und der kann sich der Empfänger sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, hat das Jobcenter bei Erlass des Erstattungsverwaltungsakts kein Ermessen auszuüben.

Denn die Anwendung des § 50 Abs. 2 SGB X tritt auch nicht deshalb hinter einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurück, da der Erbe als außenstehender Dritter anzusehen wäre.

Wann tritt die Anwendung des § 50 Abs. 2 SGB X hinter einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurück

Dies wäre nur dann der Fall, wenn die öffentlich-rechtliche Zielrichtung der Zahlung entfallen wäre oder gar nicht bestanden hätte (BSG, Urteil vom 22. August 2012, B 14 AS 165/11 R; auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2008, L 13 AS 651/07 -).

Eine solche Konstellation kann z.B. bei Zahlungen an den Vermieter vorliegen (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 21. Januar 2013 – L 7 AS 381/12 – Kein Rückzahlungsanspruch des Jobcenters nach Direktüberweisung der Mietkosten an den Vermieter ).

Anmerkung Detlef Brock:

Dem Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 SGB X steht auch kein vorrangiger Rücküberweisungsanspruch gegen das kontoführende Kreditinstitut nach § 40 Abs. 5 Satz 2 SGB II i.V.m. § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI entgegen. Diese Verweisung ist erst zum 1. August 2016 und damit nach der Zahlung in das SGB II eingefügt worden.

Für die Zeit vor dem 1. August 2016 verblieb daher nur die Möglichkeit, den Erben nach § 50 Abs. 2 SGB X bei Erfüllung der dortigen Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen.