Viele Rentner sind unsicher, ob sie seit der Rentenerhöhung vom 01.07.2024 zur Zahlung von Steuern verpflichtet werden. Das Thema führt oft zu Unruhe, besonders wenn das monatliche Budget ohnehin knapp bemessen ist. Wichtig ist jedoch zu wissen, dass eine Rentenerhöhung nicht automatisch bedeutet, dass Steuern anfallen.
Der Rentenfreibetrag sowie die Möglichkeit, bestimmte Ausgaben steuerlich geltend zu machen, können steuerliche Belastungen reduzieren oder sogar ganz vermeiden.
Inhaltsverzeichnis
Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Die Abgabe einer Steuererklärung hängt vom Überschreiten des Grundfreibetrags ab. Für das Jahr 2024 liegt dieser Grundfreibetrag bei 11.604 Euro. Dies bedeutet, dass Rentner, deren Gesamteinkünfte über diesem Betrag liegen, grundsätzlich eine Steuererklärung einreichen müssen.
Der Gesamtbetrag umfasst dabei nicht nur die gesetzliche Altersrente, sondern auch weitere Einkünfte, etwa aus Vermietung, Witwenrenten oder betrieblicher Altersversorgung.
Nicht zwingend Steuern zahlen
Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Wenn ein Rentner im Jahr 2024 eine jährliche Altersrente von 12.000 Euro erhält, liegt er zwar über dem Grundfreibetrag. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass er auch Steuern zahlen muss, da nicht der gesamte Betrag der Altersrente steuerpflichtig ist. Weitere Einkünfte, wie Mieteinnahmen oder Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, können die Berechnung beeinflussen und müssen berücksichtigt werden.
Der Rentenfreibetrag und seine Auswirkungen
Ein wesentlicher Faktor zur Steuerentlastung für Rentner ist der sogenannte Rentenfreibetrag. Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird je nach Renteneintrittsjahr bestimmt. Wer 2023 in Rente ging, hat beispielsweise einen steuerpflichtigen Anteil von 82,5 Prozent.
Das bedeutet, dass 17,5 Prozent der Rente steuerfrei sind. Dieser Rentenfreibetrag wird für die gesamte Dauer des Rentenbezugs festgesetzt und bleibt unverändert.
Bei einer monatlichen Rente von 1.000 Euro, was einer jährlichen Summe von 12.000 Euro entspricht, liegt der steuerpflichtige Anteil bei 9.900 Euro (82,5 Prozent von 12.000 Euro). Da dieser Betrag unter dem Grundfreibetrag von 11.604 Euro liegt, muss der Rentner keine Steuern zahlen.
Steuerlich absetzbare Ausgaben für Rentner
Auch wenn der Grundfreibetrag überschritten wird und damit die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, bedeutet das nicht automatisch, dass am Ende Steuern gezahlt werden müssen. Rentner haben die Möglichkeit, bestimmte Ausgaben steuerlich geltend zu machen, was das steuerpflichtige Einkommen reduzieren kann. Dazu gehören unter anderem:
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung: Diese können in der Steuererklärung angesetzt werden und mindern das zu versteuernde Einkommen.
- Außergewöhnliche Belastungen: Dazu gehören zum Beispiel Krankheitskosten, die selbst getragen werden müssen, oder andere notwendige Ausgaben, die eine finanzielle Belastung darstellen.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten: Ausgaben für die Instandhaltung der Wohnung oder des Hauses sowie Dienstleistungen wie Reinigung oder Gartenpflege können ebenfalls steuerlich abgesetzt werden und wirken sich steuermindernd aus.
Beispielrechnung: Steuerpflicht trotz Rentenerhöhung vermeiden
Betrachten wir erneut den Rentner mit einer monatlichen Rente von 1.000 Euro und zusätzlichen Einkünften von 300 Euro pro Monat aus einer betrieblichen Altersvorsorge. Der Gesamtbetrag der Einkünfte würde sich damit auf 13.500 Euro belaufen (9.900 Euro aus der gesetzlichen Rente plus 3.600 Euro aus der betrieblichen Altersvorsorge).
Somit läge der Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag, was die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich macht.
Allerdings könnte der Rentner beispielsweise Krankheitskosten oder andere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.000 Euro geltend machen. Diese werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, sodass das verbleibende Einkommen bei 11.500 Euro läge – also unterhalb des Grundfreibetrags von 11.604 Euro.
In diesem Fall würden keine Steuern festgesetzt, obwohl der Rentner zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet war.
Einnahmen aus privater Rentenversicherung: Geringe Steuerlast
Viele Rentner erhalten neben der gesetzlichen Altersrente auch Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung. Diese Einnahmen sind steuerlich oft weniger stark belastet, da lediglich der sogenannte Ertragsanteil besteuert wird.
Dieser Anteil ist abhängig vom Alter des Rentenempfängers zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. Je älter der Rentner bei Rentenbeginn ist, desto niedriger ist der steuerpflichtige Ertragsanteil.
Rentenerhöhung führt nicht automatisch zur Steuerpflicht
Rentner müssen sich bei einer Rentenerhöhung nicht zwangsläufig Sorgen um eine steuerliche Mehrbelastung machen. Zwar kann die Erhöhung dazu führen, dass der Grundfreibetrag überschritten wird und damit eine Steuererklärung notwendig wird.
Doch durch den Rentenfreibetrag und die Möglichkeit, bestimmte Ausgaben steuerlich geltend zu machen, bleibt das zu versteuernde Einkommen oft unterhalb des Grundfreibetrags, sodass letztlich keine Steuerzahlung erforderlich ist.
Rentner sollten dennoch prüfen, ob sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und welche Abzugsmöglichkeiten ihnen zur Verfügung stehen. Gerade Ausgaben für Krankenversicherung, Pflegeversicherung, haushaltsnahe Dienstleistungen und außergewöhnliche Belastungen können dazu beitragen, die Steuerlast deutlich zu senken oder sogar ganz zu vermeiden.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.