Auf Grundsicherung angewiesene Rentnerinnen und Rentner mรผssen sich eine einmalige Coronahilfe der US-Regierung in Hรถhe von 1.400 Dollar einkommensmindernd anrechnen lassen.
Die 2021 gezahlte Zuwendung aus dem โAmerican Rescue Planโ stelle kein anrechnungsfreies, zweckgebundenes Einkommen dar, sondern diene vielmehr allgemein der Sicherung des Lebensunterhalts, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 27. Mai 2024, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 8 SO 69/22).
Hilfen aus dem American Rescue Plan
Die US-Regierung hatte angesichts der Covid-19-Pandemie 2021 ein 1.900 Milliarden Dollar schweres Investitions- und Hilfspaket geschnรผrt, den โAmerican Rescue Planโ.
Darin enthalten war auch eine Einmalzahlung in Hรถhe von 1.400 Euro an einen Groรteil der Bรผrger. So sollten sie die pandemiebedingten Mehrbelastungen besser schultern kรถnnen.
Auch die Klรคgerin, eine Rentnerin aus Hannover, erhielt aufgrund ihrer US-Rente in Hรถhe von rund 290 Dollar monatlich ebenfalls einen Scheck aus dem US-Hilfspaket รผber einmalig 1.400 Dollar.
Zusรคtzlich bezog die Frau eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung in Hรถhe von rund 560 Euro monatlich. Da die Renten fรผr ihren Lebensunterhalt nicht ausreichten, war sie auf Grundsicherung im Alter angewiesen.
Der Sozialhilfetrรคger wertete die US-Coronahilfe als Einkommen und nahm eine Leistungskรผrzung fรผr sechs Monate vor.
LSG Celle: Zahlung diente der Sicherung des Lebensunterhalts
Die Rentnerin hielt dies fรผr rechtswidrig. Die US-Zuwendung sei als zweckgebundene Sonderhilfe anzusehen, die wegen einer auรergewรถhnlichen Situation gezahlt werde.
Das LSG urteilte jedoch am 18. April 2024, dass es sich bei der US-Coronahilfe sozialhilferechtlich um Einkommen handele, das mindernd auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen sei.
Die Zahlung sei nicht zweckgebunden. Sie diene vielmehr der Sicherung des Lebensunterhalts. Das US-Hilfspaket habe die Stรคrkung der amerikanischen Wirtschaft durch Fรถrderung des Konsums zum Ziel gehabt.
Allein die beabsichtigte wirtschaftliche Entlastung reiche aber nicht aus, um bei der Rentnerin von einer konkreten zweckgebundenen Einnahme ausgehen zu kรถnnen. fle