Einmalige Coronahilfe mindert Grundsicherung – Urteil

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Auf Grundsicherung angewiesene Rentnerinnen und Rentner müssen sich eine einmalige Coronahilfe der US-Regierung in Höhe von 1.400 Dollar einkommensmindernd anrechnen lassen.

Die 2021 gezahlte Zuwendung aus dem „American Rescue Plan“ stelle kein anrechnungsfreies, zweckgebundenes Einkommen dar, sondern diene vielmehr allgemein der Sicherung des Lebensunterhalts, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 27. Mai 2024, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 8 SO 69/22).

Hilfen aus dem American Rescue Plan

Die US-Regierung hatte angesichts der Covid-19-Pandemie 2021 ein 1.900 Milliarden Dollar schweres Investitions- und Hilfspaket geschnürt, den „American Rescue Plan“.

Darin enthalten war auch eine Einmalzahlung in Höhe von 1.400 Euro an einen Großteil der Bürger. So sollten sie die pandemiebedingten Mehrbelastungen besser schultern können.

Auch die Klägerin, eine Rentnerin aus Hannover, erhielt aufgrund ihrer US-Rente in Höhe von rund 290 Dollar monatlich ebenfalls einen Scheck aus dem US-Hilfspaket über einmalig 1.400 Dollar.

Zusätzlich bezog die Frau eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von rund 560 Euro monatlich. Da die Renten für ihren Lebensunterhalt nicht ausreichten, war sie auf Grundsicherung im Alter angewiesen.

Der Sozialhilfeträger wertete die US-Coronahilfe als Einkommen und nahm eine Leistungskürzung für sechs Monate vor.

LSG Celle: Zahlung diente der Sicherung des Lebensunterhalts

Die Rentnerin hielt dies für rechtswidrig. Die US-Zuwendung sei als zweckgebundene Sonderhilfe anzusehen, die wegen einer außergewöhnlichen Situation gezahlt werde.

Das LSG urteilte jedoch am 18. April 2024, dass es sich bei der US-Coronahilfe sozialhilferechtlich um Einkommen handele, das mindernd auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen sei.

Die Zahlung sei nicht zweckgebunden. Sie diene vielmehr der Sicherung des Lebensunterhalts. Das US-Hilfspaket habe die Stärkung der amerikanischen Wirtschaft durch Förderung des Konsums zum Ziel gehabt.

Allein die beabsichtigte wirtschaftliche Entlastung reiche aber nicht aus, um bei der Rentnerin von einer konkreten zweckgebundenen Einnahme ausgehen zu können. fle