Eigenverantwortliche Entscheidung führt zur Arbeitslosengeld Sperre

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Unverschuldete Rechtsirrtümer des Arbeitslosen können nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld 1 führen

Eine Sperrzeit von 12 Wochen ist rechtmäßig bei nicht hinreichend konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz, so aktuell das Sozialgericht Stuttgart Az. S 5 AL 3656/22 (rechtskräftig).

Kurzbegründung: Herbeiführung der Arbeitslosigkeit durch Eigenkündigung

Versicherungswidriges Verhalten liegt bei einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.

An hinreichend konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz fehlt es, wenn dem Bewerber keine konkrete Einstellungszusage gegeben wurde und eine positive Zusage noch von einer Zusage eines Geschäftspartners des potentiellen Arbeitgebers abhängig ist.

Die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort stellt jedenfalls dann keinen wichtigen Grund dar

Wenn diese ausschließlich auf den eigenverantwortlichen Entscheidungen des Arbeitslosen beruht, nämlich eine Beschäftigung abseits seines – Herkunftsortes – aufzunehmen, seine sodann am Beschäftigungsort gemietete Wohnung aufzugeben sowie nach dem Ende der Corona-Pandemie und der Rückkehr in die Präsenzarbeit nicht wieder einen Wohnsitz am Beschäftigungsort zu nehmen.

Diese Entscheidungen sind seiner privaten Risikosphäre zuzuordnen. Im Übrigen ist im Hinblick auf die vom Kläger angestrebten Beschäftigungen auswärts – nicht ansatzweise – nachvollziehbar, dass eine Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort für den Kläger eine relevante Belastung darstellen soll.

Keine Verkürzung der Sperrzeit auf 6 Wochen – Härtefallregelung – (§ 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b SGB III)

Die Annahme einer besonderen Härte ist angemessen, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalles der Eintritt einer Sperrzeit mit der Regeldauer im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist.

Die gesetzliche Regelung entzieht sich aber einer generalisierenden Betrachtung; vielmehr ist insoweit eine Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei unverschuldete Rechtsirrtümer zu berücksichtigen sind (vgl. bspw. BSG 02.05.2012 – B 11 AL 18/11 R – ).

Eine solche besondere Härte ist vorliegend aus den dargelegten Gründen nicht zu erkennen.