Busfahrer haftet nicht ohne Kenntnis einer Gehbehinderung

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Ein Busfahrer und dessen Verkehrsbetrieb haften nicht für den Sturz einer Gehbehinderten, wenn die Gehbehinderung nicht offen ersichtlich ist, und der Fahrer darüber nicht informiert wurde. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm. (11 U 57/17)

“Betroffene müssen den Fahrer ansprechen”

Laut dem Gericht darf ein Busfahrer anfahren, bevor ein -laut Schwerbehindertenausweis- gehbehinderter Fahrgast seinen Sitzplatz eingenommen hat. Allein die Vorlage des Ausweises mit dem Merkzeichen G würde den Fahrer nicht zu einer besonderen Rücksichtnahme verpflichten.

Vielmehr müsse der oder die Betroffene auf seine oder ihre Gehbehinderung ansprechen und den Fahrer darum bitten, mit dem Anfahren zu warten, bis er oder sie den Platz eingenommen hätte.

Schwerbehinderung ohne Gehhilfen

Die Klägerin ist 60 Jahre alt, hat aufgrund eines Hüftschadens einen Grad der Behinderung von 100 und zudem das Merkzeichen G im Ausweis, das eine Gehbehinderung kennzeichnet. Sie stieg in Herne im April 2016 in einen Linienbus ein.

Sie benutzte an diesem Tag keine Gehhilfen, die ihre Einschränkung offen sichtbar gemacht hätten und bestieg den Bus ohne fremde Hilfe. Sie zeigte ihren Schwerbehindertenausweis vor, erwähnte allerdings nicht ihre Gehbehinderung und bat den Fahrer auch nicht, wegen dieser Enschränkung besondere Rücksicht zu nehmen.

Sturz beim Anfahren

Sie setzte sich nicht auf einen Platz direkt hinter dem Fahrer, der explizit für Schwerbehinderte ausgewiesen war, sondern wollte einen Sitzplatz in der Nähe des Ausstiegs einnehmen.

Bevor die Betroffene sich dort jedoch gesetzt hatte, fuhr der Bus an. Die Betroffene stürzte und brach sich dabei den Oberschenkel.

Die Betroffene fordert Schmerzensgeld

Sie forderte von dem Verkehrsbetrieb sowie dem Busfahrer Schadensersatz. Dazu gehörten erstens ein Schmerzensgeld von 11.500 Euro, und zweitens der Ausgleich eines Hausführungsschadens von 4.500 Euro.

Sie begründete dies damit, dass der Busfahrer mit dem Anfahren hätte warten müssen, bis sie sich gesetzt hätte. Darauf hätte sie ihn mit dem Vorzeigen des Schwerbehindertenausweises hingewiesen.

Die Klage ist erfolglos

Zwei Instanzen wiesen die Klage ab, zuerst das Landesgericht Bochum, und dann das Oberlandesgericht Hamm, und beide folgten der gleichen Begründung.

“Betroffene trifft eine Mitschuld”

Erstens, so die Gerichte, habe sich ein Fahrgast unmittelbar nach dem Zusteigen in eine Bahn oder einen Bus einen sicheren Stand, einen Sitzplatz sowie einen sicheren Halt zu verschaffen.

Wer dies besonders in der gefahrenträchtigen Phase des Anfahrens versäume, den oder die treffe (im Falle eines Unfalls) eine erhebliche Mitschuld. Diese übersteige regelmäßig und völlig die Betriebsgefahr der Verkehrsmittel.

Die Klägerin habe gegen diese Verantwortung zur Eigensicherung verstoßen. Sie habe weder einen freien Sitzplatz im Einstiegsbereich eingenommen noch sich beim Anfahren hinreichend festgehalten.

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Zweitens habe sie den Busfahrer nicht darum gebeten, mit dem Anfahren zu warten, bis sie Platz genommen hatte.

“Keine Mitschuld des Busfahrers”

Hingegen sei, so das Gericht, keine Schuld des Busfahrers erkennbar. Ein Busfahrer habe auf andere Verkehrsteilnehmer und äußere Fahrtsignale zu achten. Von ihm sei regelmäßig nicht zu verlangen, dass er einzelne zugestiegene Fahrgäste besonders im Blick behalten.

In Ausnahmen könne dies von ihm jedoch erwartet werden, wenn für den Busfahrer eine schwerwiegende Behinderung eines Fahrgastes sichtbar sei, die diesen dann gefährde, wenn keine besondere Rücksicht genommen würde.

Der Busfahrer hätte eine solche schwerwiegende Behinderung jedoch nicht erkennen können. Die Klägerin sei ohne fremde Hilfe eingestiegen und hätte keinen der naheliegenden Sitzplätze eingenommen.

Durch das Zeigen des Ausweises allein könne ein Busfahrer nicht schließen, dass besondere Rücksicht nötig sei. Im gegebenen Fall hätte sie den Fahrer auf Hilfebedürftigkeit aufmerksam machen müssen.

“Ausweis rechtfertigt keine besondere Rücksicht”

Ein Schwerbehindertenausweis, auch ein solcher wie der der Klägerin, der zum kostenlosen Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln berechtige, verpflichte nicht zur besonderen Rücksicht durch Busfahrer.

Zum Beispiel, so das Gericht, bedürfe ein gehörloser Mensch vermutlich keiner besonderen Hilfe, um im Linienbus einen Sitzplatz einzunehmen.

Selbst ein Merkzeichen G im Ausweis berechtige nicht generell dazu, besondere Rücksicht zu fordern. Dieses Merkzeichen erhielten zum Beispiel auch Menschen, die Orientierungsprobleme hätten.

Wenn eine Betroffene wie die Klägerin keine äußeren Anzeichen einer Gehbehinderung zeige, könne erwartet werden, dass sie selbst auf ihre Einschränkung aufmerksam mache und darum bitte, mit dem Anfahren zu warten, bis sie einen Sitzplatz eingenommen hätte.

Fazit

Was lässt sich aus diesem Urteil lernen? In eine ähnliche Situation wie die Klägerin können Menschen mit Behinderungen schnell geraten.

Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie direkt beim Zeigen ihres Schwerbehindertenausweises darauf aufmerksam machen, dass Sie besonders gefährdet sind und den Busfahrer darum bitten, mit dem Anfahren zu warten, bis Sie fest sitzen und Halt gefunden haben.

So hätten Sie im Falle eines Unfalls eine weit bessere Chance, Schmerzens- und Schadensgeld zu erhalten und würden zudem das Risiko verringern dass es überhaupt zu einem solchen Unfall kommt.