Bundesverwaltungsgericht: Mitverschulden bei Bafög-Amt bei Überzahlung

Lesedauer < 1 Minute

Reicht eine Studentin in ihrem Bafög-Antrag den Einkommensteuerbescheid ihrer Eltern ein, muss das Bafög-Amt die darin enthaltenen Einkünfte genau zur Kenntnis nehmen.

Gibt die Mutter der Studentin in einem späteren Formblatt zur Einkommenserklärung die Eintragung einer zu berücksichtigende Rentenzahlung nicht an, trifft die Behörde ein Mitverschulden an einer Bafög-Überzahlung, weil ihr die Einkünfte bereits aus dem Einkommensteuerbescheid bekannt waren, urteilte am Donnerstag, 27. März 2025, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 5 C 8.23).

Bafög-Amt darf sich nicht auf Formblatt zum Einkommen verlassen

Soll die Mutter Schadenersatz für zu viel gezahltes Bafög leisten, weil sie ihre Einkünfte nicht noch einmal erklärt hat, mindert das Mitverschulden des Bafög-Amtes den Schadenersatzanspruch.

Geklagt hatte die Mutter einer Studentin aus Sachsen. Die Studentin hatte ihrem Bafög-Förderantrag den Einkommensteuerbescheid ihrer Eltern beigefügt. Darin waren auch steuerfreie Einkünfte der Mutter aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ausgewiesen. Als die Mutter noch ein Formblatt mit einer Einkommenserklärung nachreichte, hatte sie die Leibrente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht angegeben.

Bundesverwaltungsgericht sieht Mitverschulden bei Bafög-Überzahlung

Die Studentin erhielt Bafög, ohne dass die Rentenzahlungen mindernd berücksichtigt wurden. Als das Bafög-Amt dies nach einem Jahr bemerkte, verlangte es von der Mutter Schadenersatz für die zu viel gezahlten Bafög-Leistungen in Höhe von insgesamt 5.460 Euro.

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass die Mutter zwar das verpflichtende Formblatt zur Einkommenserklärung fehlerhaft ausgefüllt habe. Das Bafög-Amt habe sich aber nicht auf die dort gemachten Angaben zu den Einkommensverhältnissen verlassen dürfen.

Das Formblatt habe nicht nur eine Beweisfunktion, sondern in Teilen auch einen Erklärungswert hinsichtlich des ebenfalls eingereichten Einkommensteuerbescheides. Die Behörde hätte daher auch den Steuerbescheid bei der Bafög-Bewilligung berücksichtigen müssen.

Da sie dies unterlassen habe, treffe sie ein Mitverschulden an der Bafög-Überzahlung. Dieses wirke sich so aus, dass die Mutter nur 50 Prozent des geltend gemachten Schadenersatzes zahlen müsse.