Bürgergeld: Weiterbewilligungsantrag am Sonntag verlängert keine Frist

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Das Landessozialgericht Hessen entschied: Bei einem Weiterbewilligungsantrag für Bürgergeld verlängert ein Wochenende nicht den Zeitraum seiner Gültigkeit. Wie begründete das Gericht dieses Urteil (Az.: L 6 AS 305/23)?

Bürgergeld wird ab Antragstellung gezahlt

Bürgergeld wird erst ab dem Zeitpunkt ausgezahlt, an dem der Antrag darauf gestellt wurde. Das bezieht sich nicht nur auf den Erstantrag, sondern auch auf die Weiterbewilligung. Dieser Antrag wirkt zurück auf den ersten Tag des jeweiligen Monats.

Verspätung kostet einen Monat Geld

Das bedeutet im Umkehrschluss. Wer den Erst- oder Weiterbewilligungsantrag auch nur einen Tag zu spät stellt, erhält für einen Monat kein Geld.

Was ist mit Sonn- und Feiertagen?

Was passiert jetzt aber, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag fällt, auf einen Feiertag oder auf einen anderen Tag, der kein Werktag ist? Bei Fristen laut Bürgerlichem Gesetzbuch gilt der Ablauf des nächsten Werktages.

Diese Frage sollte das Gericht klären.

Am Sonntag den Antrag gestellt

Im verhandelten Fall war das Bürgergeld (damals Hartz IV) bis zum 30. Juni des entsprechenden Jahres bewilligt worden. Das Jobcenter hatte den Betroffenen daran erinnert, einen Folgeantrag zu stellen.

Er stellte diesen am 1. August. Das war ein Sonntag und ging letztlich vor Gericht, weil er den Standpunkt vertrat, er habe Anspruch auf die Leistungen für Juli, weil er den Antrag rechtzeitig gestellt hätte.

Das Jobcenter hielt aber erst Leistungen ab August, laut dem Datum des Antrags, für gerechtfertigt. Seiner Auffassung nach zählte der Sonntag nicht, und er beantragte rückwirkend die Weiterbewilligung der Leistung ab dem 1. Juli.

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Worum ging es juristisch?

Das Landessozialgericht Hessen musste jetzt über die spitzfindige Frage entscheiden, ob es sich bei der Dauer der Bewilligung um einen Zeitraum oder eine Frist handelte.

Der Leistungsberechtigte verwies darauf, der letzte Tag des Bewilligungsraums sei der Samstag gewesen. Das Fristende sei folglich der folgende Montag gewesen wie im SGB X des Bürgerlcihen Gesetzbuches festgeschrieben.

“Es gilt das Monatsprinzip”

Das Landessozialgericht hielt den entsprechenden Paragrafen in diesem Fall für nicht anwendbar, sondern verwies vielmehr auf Paragraf 37 Abs. 2 SGB II. Hier stünde eindeutig, dass Bürgergeld nicht vor Antragstellung ausgezahlt würde.

“Ein am ersten Tag des Monats gestellter Antrag gilt nicht rückwirkend”

Dies wirke auf den ersten Tag des jeweiligen Monats zurück. Kurz und knapp: Ein am 1. August gestellter Antrag könne nicht ab 1. Juli gelten. Eine solche Rückwirkung sei im Gesetz nicht vorgesehen.

“Keine gesetzliche Frist”

Es handle sich, so das Gericht, nicht um eine gesetzliche Frist und auch nicht um eine von Behörden gesetzte Frist. Vielmehr sei schlicht das bewilligte Bürgergeld ausgelaufen.

Da es sich aber nicht um eine Frist handle, hätte auch die gesetzliche Fristenregelung hier keine Gültigkeit.

“Ohne Frist gibt es keine Sonderregel für Sonntage

Das Jobcenter sei nicht einmal befugt, solche Fristen zu setzen. Damit entfällt, so das Gericht, auch das Sonntagsprinzip.