Die Jobcenter müssen die Leistungsberechtigten darauf hinweisen, dass ein Widerspruch z.B. gegen einen Bürgergeldbescheid auch in elektronischer Form eingelegt werden kann. Kann man also einfach per E-Mail Widerspruch einlegen? Ja, aber es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die Leistungsberechtigte in der Regel nur schwer erfüllen können.
Widerspruchmöglichkeit gegen Hartz IV-Bescheid auch per Mail
Seit 2018 müssen die Leistungsträger in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hinweisen. Um einen Widerspruch auf elektronischem Wege zu ermöglichen, muss das Jobcenter in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides darauf hinweisen und einen „Zugang eröffnen“.
Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass im Briefkopf eine E-Mail-Adresse des Jobcenters angegeben wird.
Die Angabe einer solchen E-Mail-Adresse als Zugang für die Einlegung eines Widerspruchs gilt als Rechtsschein, der auf diese Möglichkeit hinweist, auch wenn sie rechtswidrig nicht in der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben ist.
Einfache Email reicht nicht aus
Ein elektronischer Widerspruch muss nach § 36a SGB I jedoch durch ein elektronisches Formular oder ein über eine De-Mail verschicktes und signiertes digitales Dokument erfolgen. Eine einfache E-Mail reicht dazu nicht aus!
Bescheid mit ungültiger Rechtsbehelfsbelehrung ist unwirksam
Das Sozialgericht Hildesheim hat festgestellt (S 12 AS 13/19), dass im Falle einer unvollständigen Rechtsbehelfsbelehrung auch ein nachträglicher Hinweis durch das Jobcenter nicht ausreicht, um den Missstand aufzulösen.
Auch der durch die Angabe einer E-Mail-Adresse entstehende Rechtsschein erfüllt die Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung nicht.
Widerspruch muss „schriftlich oder zur Niederschrift“ erfolgen
In einem anderen Fall hatten zwei Hartz-IV-Betroffene gegen einen Bescheid des Jobcenters per E-Mail Widerspruch eingelegt, den das Jobcenter als nicht formgerecht zurückwies und eine entsprechende Nachreichung empfahl.
Die Betroffenen beriefen sich auf den Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass ein Widerspruch „schriftlich oder zur Niederschrift“ eingelegt werden könne und dass dies auch E-Mails einschließe, da diese zur normalen Alltagskommunikation gehörten.
Widerspruch muss formale Mindestanforderungen erfüllen
Das Landessozialgericht schloss sich der Auffassung des Jobcenters an. In seinem Urteil weist es darauf hin, dass für die Wirksamkeit des Widerspruchs eine eindeutige Identifizierung des Absenders gewährleistet sein müsse. Aus § 36a Abs. 2 S. 1-3 SGB I ergebe sich, dass ein formgerechter Widerspruch per E-Mail nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, z.B. per De-Mail, erfolgen könne.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wahrt die elektronische Form. Die Signatur mit einem Pseudonym, das die Person des Signaturschlüssel-Inhabers für die Behörde nicht unmittelbar erkennbar macht, ist unzulässig“, heißt es in dem entsprechenden Absatz.
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