Auch für bereits volljährige Kinder kann unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld bezogen werden. Bürgergeld-Bezieher müssen hier besonders aufpassen, denn in manchen Fällen fordert die Familienkasse zuvor gezahlte Leistungen zurück.
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Beim Kindergeld ab 18 gelten bestimmte Bedingungen
Kindergeld bei Minderjährigen wird auf das jeweilige Bürgergeld angerechnet. Dies gilt zwar auch bei Kindergeld für bereits erwachsene Kinder, doch hier müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Doppelte Gefahr für Leistungsbezieher
Wer Bürgergeld bezieht und zugleich Kindergeld für volljährige Kinder, kann in die schwierige Situation kommen, dass die Familienkasse im Nachhinein zu Unrecht gezahltes Kindergeld wieder einfordert.
Den Bürgergeld-Beziehern wurde zuvor durch das Jobcenter im Zuflussmonat die Leistung in Höhe des Kindergeldes gekürzt. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass dieses Kindergeld zu Unrecht gezahlt wurde, gleicht das Jobcenter den zu erstattenden Betrag nicht wieder aus.
Es gilt der Zuflussmonat
Zwar könnte man vermuten, dass das Jobcenter auch das Bürgergeld nachzahlen muss, da dies mit Kindergeld verrechnet wurde, das später wieder entzogen wurde.
Dem ist aber nicht so, denn die beim Bürgergeld angerechneten Einnahmen gelten immer im Monat ihres Zuflusses. Ob ein Leistungsbezieher später zu Unrecht bezogenes Einkommen erstatten muss (oder nicht) spielt für die jeweilige Anpassung des Bürgergeldes keine Rolle.
Es bestehen keine Ansprüche der Leistungsbezieher
Mit dieser Praxis stehen die Jobcenter juristisch auf der sicheren Seite, denn der Bundesfinanzhof entschied 2019 klar in ihrem Sinne. (Az.: III R28/18, 20.02.2019).
im konkreten Fall hatte eine junge Erwachsene Kindergeld bezogen, während sie sich in schulischer Ausbildung befand. Diese unterbrach sie aber für sieben Monate wegen Elternzeit.
Für diese sieben Monate gab es keinen Anspruch auf Kindergeld, da sie sich in dieser Zeit nicht in Ausbildung befand. Sie teile diese Änderung ihrer Lebensumstände der Familienkasse nicht mit.
Sie bezog weiterhin Kindergeld, ohne für die Elternzeit einen Anspruch zu haben. Da sie Grundsicherung bekam, wurde ihr das gezahlte Kindergeld monatlich von ihren Leistungen abgezogen.
Die Familienkasse bekam Wind davon, dass die Ausbildung unterbrochen war und forderte für die Zeit der Beurlaubung 1.226 Euro an gezahltem Kindergeld zurück.
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“Keine Billigkeitsgründe
Die Betroffene klagte darauf, die Rückforderung auf Billigkeitsgründen fallen zu lassen, da sie wegen des erhaltenen Kindergeldes weniger Hartz IV bekommen hätte.
Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab. Er begründete diese Entscheidung damit, dass die Betroffene die Situation selbst herbei geführt habe. Sie hätte nämlich ihre Mitwirkungspflichten verletzt.
Sie hätte die Familienkasse über die Untebrechung der Ausbildung informieren müssen. Ein Billigkeitserlass ließe sich zudem nicht allein damit begründen, dass das Kindergeld bereits auf Sozialleistungen angerechnet worden sei.
Worauf müssen Sie achten?
Kindergeld für Volljährige gilt bis maximal zum 21. Geburtstag, wenn diese bei der Agentur für Arbeit als arbeits- und aussbildungssuchend gemeldet sind.
Für den Übergang vom Schulabschluss zu Ausbildung oder Studium gilt hier nur für drei Monate ein Anspruch auf Kindergeld.
Im Fall, den der Bundesfinanzhof entschied, ging es um folgende Regel: Wird die Ausbildung unterbrochen oder meldet sich der / die Betroffene vorübergehend bei der Agentur für Arbeit ab, dann verfällt für diese Zeit der Anspruch auf Kindergeld.
Passen Sie auf!
Bürgergeld-Bezieher, deren volljähriges Kind Kindergeld bezieht, sollten bei jeder Veränderung der beruflichen Situation des Kindes sofort prüfen, ob das Kindergeld weiterhin zu Recht bezogen wird.
Die Familienkasse zahlt ansonsten auch dann weiter, wenn der Anspruch nicht mehr oder derzeit nicht besteht – und das Jobcenter zieht das Kindergeld weiterhin von den Leistungen ab.
Es liegt also an den Leistungsberechtigten selbst, umgehend Jobcenter unbd Familienkasse zu informieren.
Leistungsberechtigte sind auf der sicheren Seite
Bürgergeld-Bezieher sind auf der sicheren Seite, wenn sie Veränderungen der beruflichen Situation des Kindes melden. Erlischt der Anspruch auf Kindergeld, zahlt nämlich das Jobcenter diesen sonst angerechneten Betrag.
Im Nachhinein haben Betroffene umgekehrt keine Chance, das nicht gezahlte Bürgergeld als Ausgleich zu bekommen – weder wegen Billigkeit noch wegen entsprechender Regelungen. Denn die Gesetzeslage beim Bürgergeld sagt eindeutig, dass sich das Anrechnen von Einkommen auf den Monat des Zuflusses bezieht.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.