Bürgergeld: Ist das Jobcenter verpflichtet Poststempel und Ausdruckdatum zu vermerken?

Lesedauer 2 Minuten

Laut einem aktuellen Urteil sind Jobcenter nicht verpflichtet, “bei bloßen Anschreiben an die Leistungsbezieher das Ausdruckdatum zu vermerken oder einen Poststempel oder Absendevermerk anzubringen.”

Keine Verpflichtung des Jobcenters, auf den an den Leistungsbezieher gerichteten bloßen Anschreiben sowohl den Poststempel als auch das Ausdruckdatum zu vermerken. So aktuell entschieden vom LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 01.07.2024.

Begründung: Jobcenter brauchen bei Anschreiben an die Empfänger von SGB II – Leistungen sowohl den Poststempel als auch das Ausdruckdatum – nicht – zu vermerken.

Der Tag der Aufgabe zur Post ist nur in den Akten, nicht aber auf den bekanntgegebenen Bescheiden, zu vermerken.

Ein Vermerk über die Aufgabe zur Post ist nur in den Behördenakten erforderlich

Aus den vom Leistungsbezieher zitierten Entscheidungen des Bayerischen LSG, Urteil vom 11.05.2022 (L 2 U 140/13), des BSG, Urteil vom 06.05.2010 (B 14 AS 12/09 R) und des BFH, Beschluss vom 03.07.2009 (IX B 18/09) ergibt sich lediglich, dass für den Eintritt der Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X ein Vermerk über die Aufgabe zur Post in den Behördenakten erforderlich ist (ebenso BSG, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R; BSG, Urteil vom 09.12.2008 – B 8/9b SO 13/07 R – ,das Jobcenter aber nicht verpflichte ist, dies auf dem bekanntgegebenen Bescheid zu vermerken.

Keine Verpflichtung für Jobcenter bei bloßen Anschreiben Poststempel als auch das Ausdruckdatum zu vermerken

Für bloße Anschreiben der das SGB II ausführenden Behörden wie die Jobcenter – gilt hier nichts anderes. Das Jobcenter ist hiermit nicht verpflichtet, auf den an den Hilfeempfänger gerichteten Anschreiben sowohl den Poststempel als auch das Ausdruckdatum zu vermerken.

Es besteht keine Verpflichtung der Jobcenter, das Datum der Postaufgabe zu vermerken und binnen zwei Wochen nach Postaufgabe gesondert bekanntzugeben, hilfsweise auf Antrag binnen einer Woche bekanntzugeben, besteht ebenfalls nicht, so ausdrücklich der 3. Senat des LSG Baden-Württemberg, wie auch schon die Vorinstanz des SG Mannheim.

Fazit:

§ 4 Abs. 2 Satz 4 VwZG Bund und § 4 Abs. 2 Satz 4 VwZG Baden-Württemberg, wonach der Tag der Aufgabe zur Post in den Akten zu vermerken ist, ist nach § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X nur anzuwenden, soweit Zustellungen vorgeschrieben sind oder anzuwenden, wenn die Behörde die förmliche Zustellung aufgrund ihres Ermessens wählt.

Schlussbemerkung

Deutschlands Jobcenter sind nicht verpflichtet, auf den an Bürgergeld-Bezieher gerichteten bloßen Anschreiben sowohl den Poststempel als auch das Ausdruckdatum zu vermerken.

Hinweis vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

SG Stade, Beschluss vom 03.09.2009 – S 28 AS 560/09 ER –

Trotz der Schwierigkeiten für Leistungsempfänger, im Einzelnen den Nachweis über die Einreichung von Unterlagen bei einem Sozialleistungsträger nachzuweisen, besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung von Behörden zur Erteilung von Eingangsbetätigungen bzw Eingangstempeln.

Der Bürger ist auf die üblichen Wege des Nachweises zu verweisen, zB die Versendung der Unterlagen per Einschreiben oder per Telefax mit Sendebericht. Darum nehme man einen Zeugen mit zur Behörde.