Sind Möbel und Hausratsgegenstände infolge einer Zwangsräumung oder sonstigen Wohnungsaufgabe eingelagert worden, gehören die Lagerkosten und die Auslösegebühr zu den Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II (BSG vom 16.2.2008 – B 4 AS 1/ 08 R).
Dann übernehmen die Behörden keine Lagerkosten als Unterkunftskosten zum Beispiel bei fehlender Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit vor Gericht
Bei fehlenden konkreten Anhaltspunkten dafür, dass eine Kündigung und eine Verwertung der eingelagerten Gegenstände durch den Vermieter droht, besteht kein Anordnungsgrund.
Schließlich ist auch kein Grund glaubhaft gemacht, warum ein Zugang zu den eingelagerten Gegenständen oder die Versicherung der eingelagerten Gegenstände so dringlich ist, dass eine einstweilige Anordnung zu ergehen hätte.
Im Übrigen ist schon nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Gegenstände überhaupt erhaltenswert, in angemessenem Umfang und von persönlicher Natur sind und eine andere Unterbringung unmöglich ist (s. bereits Beschluss des LSG BW vom 18.12.2024, L 12 AS 2830/24 ER-B – unveröffentlicht ).
Wann sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Einlagerungskosten nach den §§ 22 SGB 2 und § 35 SGB 12 zu übernehmen – Ein Beitrag vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Grundsätzlich können auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung Teil der Unterkunftskosten sein (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R -).
Das BSG geht in dieser Entscheidung davon aus, dass der Bedarf für Kosten der Unterkunft nicht schon dann sichergestellt ist, wenn die Kosten für eine Unterkunft übernommen werden, die lediglich das Bedürfnis nach Schutz vor der Witterung und Schlaf befriedigt.
Vielmehr muss die Unterkunft auch sicherstellen, dass der Hilfebedürftige seine persönlichen Gegenstände verwahren kann.
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Bescheid prüfenDeshalb kommen Konstellationen in Betracht, in denen der angemietete Wohnraum derart klein ist, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass für die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich des Hilfebedürftigen (z.B. Kleidung, Hausratsgegenstände usw.) in einem angemessenen Umfang zusätzliche Räumlichkeiten erforderlich sind.
Wenn Hilfebedürftige nicht mehr als nur ein Dach über dem Kopf haben
Wird der dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zugebilligte Standard in einem solchen Maße unterschritten, dass der Hilfebedürftige nicht mehr als ein „Dach über dem Kopf“ hat, entspricht es den Zielsetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – hier entsprechend den Zielsetzungen des § 35 Abs.1 und Abs. 2 SGB XII – den zuzubilligenden Standard gegebenenfalls durch die Anmietung eines weiteren Raumes sicherzustellen, wenn hierdurch die im Rahmen der Produkttheorie einzuhaltende Angemessenheitsgrenze nicht überschritten wird.
Allerdings entbindet die Anmietung von Räumlichkeiten die Behörde nicht von einer Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten.
Denn maßgebend für diese Prüfung ist zum einen die Höhe der Gesamtkosten der angemessenen Räumlichkeiten. Zum anderen bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für einen zusätzlichen Raum jedoch auch danach, ob diese Gegenstände in einer nachvollziehbaren Relation zu dem Lebenszuschnitt des Hilfebedürftigen stehen.
Sammlerleidenschaft oder unvernünftiger Vorratshaltung lassen Bedarf entfallen
Es besteht z.B. kein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten, wenn sie auf die Einlagerung von Gegenständen zurückzuführen sind, die das Ergebnis einer ausgesprochenen Sammlerleidenschaft oder unvernünftiger Vorratshaltung sind. Schließlich darf es sich nicht um Gegenstände handeln, die der Hilfebedürftige als nicht geschützte Vermögensgüter vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung verwerten muss.
Zudem muss die (isolierte) Miete für den zusätzlichen Lagerraum gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein.
Jobcenter muss monatliche Anmietkosten eines Containers einer vergewaltigten Hilfebedürftigen, welche im Frauenhaus lebt, als Kosten der Unterkunft übernehmen
Eine Pianistin, welche aufgrund von Flucht ins Frauenhaus einen Container anmieten musste, welcher mit zahlreichen Umzugskartons mit Hausrat gefüllt war und aus Büchern, Aufsätzen, Dokumenten, Partituren und sonstige Unterlagen, Medikamenten, Geräten (wie z.B. für Asthma, Beatmung, Rücken- und Gelenke Training), Töpfen, Besteck, Kochgeräten, Pfannen, Bettbezügen, Kleidern und Schuhe und auch Klaviaturen, Noten und sonstige Unterlagen, die sie zur Ausübung ihres Berufes als Pianistin benötigt, besteht, hat Anspruch auf Übernahme der monatlichen Mietkosten des Containers als Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter ( LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.05.2024 – L 2 AS 1158/24 ER-B -).



