Bürgergeld: Jobcenter müssen auch steigende Heizölpreise zahlen

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Jobcenter dürfen Bürgergeld-Bezieher bei besonders stark gestiegenen Heizkosten nicht im Stich lassen.

Beruhen die höheren Heizkosten nicht auf einem unwirtschaftlichen und unangemessenen Heizverhalten, sondern auf stark gestiegenen Heizölpreisen, muss die Behörde die tatsächlichen Heizkosten übernehmen, auch wenn diese sehr hoch sind, entschied das Sozialgericht Hannover in einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az.: S 38 AS 1052/22).

Kläger bewohnt selbstgenutztes Eigentum

Im konkreten Fall ging es um einen alleinstehenden Hartz-IV-Bezieher (heutiges Bürgergeld), der sein 120 Quadratmeter großes Eigenheim zur Hälfte selbst bewohnt. Für die Heizperiode von Oktober 2021 bis April 2022 waren bei ihm Heizkosten in Höhe von 945 Euro angefallen.

Das Jobcenter überwies ihm jedoch nur 572 Euro. Die Behörde berief sich auf den bundesweiten Heizspiegel für 2021. Danach sei eine höhere Brennstoffbeihilfe für einen Ein-Personen-Haushalt nicht mehr angemessen.

Sozialgericht Hannover sieht kein unangemessenes Heizverhalten

Doch das Sozialgericht urteilte, dass dem Kläger weitere 373 Euro zustünden. Die Überschreitung des Grenzwertes könne nur als Indiz für die Unangemessenheit gewertet werden. Hier habe der Kläger aber nachgewiesen, dass die hohen Heizkosten nicht auf sein unwirtschaftliches und unangemessenes Heizverhalten zurückzuführen seien, sondern vielmehr auf die zwischenzeitlich besonders stark gestiegenen Heizölpreise.

Heizölpreise gestiegen

Während der Heizölliterpreis 2021 noch bei 0,8695 Euro gelegen habe, sei er im Februar 2022 auf 1,75 Euro gestiegen. Auch habe der Kläger in der im Streit stehenden Heizperiode nur 700 Liter Heizöl verbraucht. Dies stelle für einen Ein-Personen-Haushalt sogar einen unterdurchschnittlichen Verbrauch dar.

Für das Jahr 2020 habe das Jobcenter dem Kläger dagegen noch knapp 1.100 Liter Heizöl zum Preis von 0,53 Euro pro Liter kaufen lassen. Diesen Verbrauch habe die Behörde auch noch als wirtschaftlich angesehen, so dass nun ein Verbrauch von 700 Litern kein unwirtschaftliches Heizverhalten darstellen könne, betonte das Sozialgericht in seinem rechtskräftigen Urteil. fle