Bürgergeld: Jobcenter darf Miete nicht senken, wenn man krank ist

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Wenn eine Miete über der Grenze liegt, die das Jobcenter als angemessen betrachtet, kann das Jobcenter den Leistungsberechtigten zu einer Kostensenkung auffordern. Unterlässt er es, sich darum zu kümmern, kann die Behörde die Mietkosten nur noch bis zur Grenze der Angemessenheit zahlen.

Dies gilt aber nicht, wenn der Betroffene wegen einer Krankheit nicht in der Lage war, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. So entschied das Landessozialgericht Nordrehin-Westfalen. (L 9 SO 281/21)

Die Betroffene ist psychisch krank

Die Betroffene lebte zusammen mit ihrer Tochter in einer Mietwohnung, die gravierende Mängel aufwies. Sie leidet unter einer austherapierten und chronischen Zwangsneurose mit depressiven Phasen und Halluzinationen.

Antrag auf Umzug

Beim zuständigen Sozialamt stellte sie einen Antrag auf Umzug in eine andere Wohnung. Sie hatte bereits eine Wohnung gefunden. Die Behörde bestätigte zwar, dass ein Umzug erforderlich sei, lehnte es aber ab, die nach Ansicht der Behörde unangemessen hohen Kosten üfpr die neue Wohnung zu übernehmen.

Betroffene zieht trotz Ablehnung des Jobcenters in die neue Wohnung

Trotzdem zog die Betroffene mit ihrer Tochter in die neue Wohnung. Das Jobcenter übernahm für die neue Wohnung die Mietkosten nur in der Höhe, die die Behörde als angemessen setzte.

Ein Widerspruch blieb erfolglos, und deshalb klagte die Frau vor dem Sozialgericht, um ihren Anspruch auf Übernahme der vollen Mietkosten durchzusetzen.

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Sozialgericht bestätigt Sozialamt

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Die Richter erklärten, die Betroffene habe nur Anspruch auf Mietzahlung in Höhe der Angemessenheit, denn die Behörde habe dem Umzug nicht zugestimmt. Außerdem gebe es renovierte Wohnungen in ausreichender Anzahl auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.

Auch bei einer unrenovierten Wohnung würde die Behörde die Kosten der Einzugsrenovierung tragen. Dies sei der Betroffenen zumutbar, wie sie selbst gezeigt habe.

Erfolg vor dem Landessozialgericht

Die Betroffene legte vor dem Landessozialgericht Berufung ein, um ihren Anspruch zu erreichen. Hier hatte sie Erfolg, denn die Richter sahen die Berufung als ebenso zulässig wie begründet an. Sie habe ein Recht auf die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten.

Wie argumentierten die Richter?

Denn laut dem Sozialgesetzbuch XII müssten die tatsächlichen Unterkunftskosten getragen werden, wenn Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht in Lage seien, eine andere Wohnung anzumieten. Aufgrund der Erkrankung sei die Leistungsberechtigte nicht fähig, Wohnungsbesichtigungen durchzuführen.

Keine Unterstützung vom Sozialamt

Das persönliche Erscheinen sei zwingende Voraussetzung zur Wohnungssuche, damit Vermieter sich ein Bild von den jeweiligen Interessenten machen könnten. Die gesundheitliche Situation der Frau sei der Behörde auch bewusst gewesen, und dennoch hätte diese vom Sozialamt keine Unterstützung bei der Wohnungssuche erhalten.

Betroffene kann Unterkunftskosten nicht senken

Die Betroffene könne also die Unterkunftskosten nicht senken, denn krankheitsbedingt fehle ihr dazu die Fähigkeit. Die unangemessenen Unterkunftskosten müsse die Behörde als Mehrbedarf übernehmen.