Jeder Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung muss mit Zuzahlungen bei verschiedenen medizinischen Leistungen rechnen. Dies betrifft Medikamente, Physiotherapie, Krankenhausaufenthalte und Rehabilitationsmaßnahmen.
Bisher galten für Menschen, die auf Grundsicherung oder Bürgergeld angewiesen sind, begrenzte Zuzahlungen von 1% für Chronisch Kranke und 2% für andere Sozialleistungsbezieher, basierend auf der Regelbedarfsstufe 1.
Eine gute Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg (AZ: L 1 KR 12/22) hat nun auch Auswirkungen auf Versicherte, die Pflegeleistungen in Anspruch nehmen.
Zuzahlungsbeitrag und Belastungsgrenze
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung sind verpflichtet, Zuzahlungen für verschiedene Leistungen zu erbringen, darunter Medikamente, Heilmittel wie Physiotherapie, Hilfsmittel wie Rollstühle, Krankenhausaufenthalte, Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe und Fahrkosten zu Therapeuten.
Um finanzielle Überforderung zu vermeiden, gibt es eine Belastungsgrenze, die die maximalen Zuzahlungen pro Kalenderjahr begrenzt.
Die Berechnung der Belastungsgrenze erfolgt in der Regel anhand des Bruttoeinkommens der Familie. Für Menschen mit niedrigem Einkommen richtet sich die Zuzahlung nach der Regelbedarfsstufe 1.
Reduzierte Zuzahlung für Begünstigte
Begünstigte Versicherte, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Bürgergeld, Grundsicherung im Alter, Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, profitieren von reduzierten Zuzahlungen.
Ebenso gilt dies für Versicherte, deren Unterbringungskosten in einem Heim von einem Träger der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge übernommen werden.
Das Urteil des LSG Hamburg stellt klar, dass auch Versicherte, die Hilfe zur Pflege erhalten, von dieser begünstigenden Sonderregelung betroffen sind.
Höhe der Belastungsgrenze für Begünstigte
Die Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2024 liegt bei €563, was einem jährlichen Einkommen von 6756 Euro entspricht. Die allgemeine jährliche Belastungsgrenze von 2% beträgt daher €135.12, und die reduzierte Belastungsgrenze für Chronisch Kranke von 1% entspricht €67.56 jährlich.
Belastungsgrenze für andere Versicherte
Für andere Versicherte beträgt die Belastungsgrenze grundsätzlich 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Chronisch Kranke in Dauerbehandlung haben eine reduzierte Belastungsgrenze von 1%. Als Beispiel beträgt die allgemeine Belastungsgrenze bei einem Jahresbruttogehalt von €26.400 €528, während die Belastungsgrenze für chronisch Kranke bei €264 liegt.
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
Die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt umfassen alle Einnahmen, die der Versicherte, der Ehepartner oder Lebenspartner sowie die Angehörigen des Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt erhalten.
Dies beinhaltet alles, was bei der Einkommensteuer berücksichtigt wird. Weitere Informationen zu den Zuzahlungen sind beim Bundesministerium für Gesundheit erhältlich (Link).
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.