Bürgergeld: Kein ersatzweises Jobcenter-Darlehen bei Versagung der Leistungen

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Die Vorschriften des SGB 1 sehen bei Leistungsversagung nach § 66 SGB 1 – keine ersatzweise darlehensweise Bewilligung vor, denn § 67 SGB 1 regelt, dass – nur – bei Nachholung der erforderlichen Mitwirkung und Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen die versagten Sozialleistungen nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden können.

Aber auch ein Darlehen nach den Vorschriften des SGB II scheidet aus

Ein Darlehen ( § 24 Abs. 1 SGB 2 )vom Jobcenter kommt in Frage, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann.

Hier handelt es sich nicht um einen gegenüber dem Regelbedarf unabweisbaren Mehrbedarf. Vielmehr begehrt der Kläger für den – versagten – Regelbedarf Leistungen als Darlehen.

Auch eine darlehensweise Leistungsbewilligung nach § 24 Abs. 5 SGB II scheidet aus, weil der Kläger beim Leistungsantrag Vermögen ( Lebensversicherung ) bestritten hat

Denn dies setzt voraus, dass der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde (§ 9 Abs. 4 SGB II). Hier hat der Kläger in dem zu Grunde liegenden Leistungsantrag bestritten, dass es ein zu berücksichtigendes Vermögen in Form der Lebensversicherung gibt.

Es steht nicht fest, ob kein Fall einer lediglich verzögerten Verwertbarkeit vorliegt. Der Senat hat rechtskräftig entschieden, dass die Versagung der beantragten Leistungen rechtmäßig war. Die verletzte Mitwirkungspflicht hat dazu geführt, dass die Vermögensverhältnisse überhaupt nicht feststellbar waren.

Im Übrigen lässt sich auch nicht feststellen, dass der Hilfebedarf weder durch Vermögen nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 1a und 4 SGB II oder auf andere Weise gedeckt werden konnte.

Fazit:

1. Bestreitet ein Hilfebedürftiger beim Leistungsantrag auf ALG 2, dass er über zu berücksichtigendes Vermögen verfügt und versagt das Jobcenter infolge der unterlassenen Mitwirkungspflicht das Bürgergeld nach § 66 Abs. 1 SGB 1, kommt eine darlehensweise Leistungsbewilligung nach §§ 24 Abs. 1 und § 24 Abs. 5 SGB 2 – nicht in Betracht.

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2. Bezieher von Bürgergeld, welchen die Regelleistungen nach § 66 SGB 1 versagt wurden können kein Darlehen für die versagte Regelleistung vom Jobcenter erhalten, denn hier handelt es sich nicht um einen gegenüber dem Regelbedarf unabweisbaren Mehrbedarf ( so das LSG Sachsen Az. L 5 AS 619/16 ).

Anmerkung vom Bürgergeld Experten Detlef Brock

1. Die Übernahme einer Mietkaution als Darlehen nach § 24 Absatz 1 kommt nicht in Betracht. Diese kann ausschließlich nach § 22 Absatz 6 SGB 2 übernommen werden.

2. Ein Bedarf ist dann unabweisbar, wenn er nicht aufschiebbar, daher zur Vermeidung einer akuten Notsituation unvermeidlich ist, und nicht erwartet werden kann, dass die Leistungsberechtigten die- sen Bedarf mit den nächsten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ausgleichen können.

Bedarfe können beispielsweise entstehen durch
• notwendige Reparaturen,
• notwendige Anschaffungen (z. B. neue Winterkleidung bei heranwachsenden Kindern),
• Diebstahl,
• Brand,
• Verlust

3. Darlehen nach § 24 Absatz 1 werden nur auf – auch formlosen – gesonderten Antrag (§ 37 Absatz 1 Satz 2) erbracht und zinslos gewährt. Die Entscheidung über die Darlehensgewährung stellt einen
Verwaltungsakt nach § 31 SGB X dar.

Von den Leistungsberechtigten kann im Einzelfall verlangt werden, die Beschaffung bzw. den Kostenaufwand durch die nachträgliche Vorlage der Rechnung nachzuweisen (vgl. § 32 SGB X).

Wurde die erbrachte Leistung nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet, besteht grundsätzlich die Möglichkeit des Widerrufes nach § 47 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X und eine Rückforderung des Darlehens nach § 50 SGB X.

Voraussetzung des Widerrufs ist auch die Kenntnis der leistungsberechtigten Person über die konkrete Zweckbestimmung der zuerkannten Leistung und eine entsprechende Rechtsfolgenbelehrung. Bei Widerruf des Verwaltungsaktes kann die gewährte Leistung im Rahmen des § 43 aufgerechnet werden.