Arbeitslosengeld: Gekündigt mit Abfindung – Dann bekommt man trotzdem kein Arbeitslosengeld

Was passiert, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einverständnis mit einer Abfindung beenden und danach Arbeitslosengeld beantragen? Kürzt die Arbeitsagentur Ihre Bezüge? Müssen Sie mit einer Sperrzeit rechnen, wie das bei einer Eigenkündigung der Fall sein kann?

Es kommt darauf an

Eine Abfindung wird von der Bundesagentur für Arbeit nicht automatisch auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Doch unter bestimmten Umständen ruht der Anspruch, was für Sie finanzielle Folgen haben kann. § 158 SGB III regelt die Bedingungen dafür.

Was steht in § 158 SGB III?

Laut Gesetz ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie haben eine Abfindung erhalten oder einen Anspruch darauf,
  2. das Arbeitsverhältnis wurde ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet.

Im Umkehrschluss gilt: Wurde die gesetzliche oder arbeitsvertragliche Kündigungsfrist eingehalten, wirkt sich die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld aus – unabhängig davon, ob es sich um eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag handelt.

Auch wenn eine ordentliche Kündigung rechtlich ausgeschlossen war – z. B. bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund –, aber dennoch die Frist einer ordentlichen Kündigung beachtet wurde, darf das Arbeitslosengeld nicht ruhen. So urteilte etwa das Sozialgericht Rostock (Az. S 2 AL 156/16).

Ruhenszeit: Wie lange wird das Arbeitslosengeld verschoben?

Wurde die Kündigungsfrist verkürzt und gleichzeitig eine Abfindung vereinbart, dann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei ordnungsgemäßer Kündigung geendet hätte. Maximal kann das Ruhen ein Jahr betragen.

Beispiel:

Situation Folge
Kündigungsfrist eingehalten, Abfindung gezahlt Kein Ruhen, ALG fließt sofort
Kündigungsfrist verkürzt, Abfindung gezahlt Ruhen des ALG bis zum regulären Ende

Achtung: Sperrzeit droht bei Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund

Ein oft übersehener Punkt: Wer freiwillig einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet oder an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aktiv mitwirkt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, riskiert zusätzlich eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen gemäß § 159 SGB III.

Diese Sperrzeit kommt zur Ruhenszeit hinzu und verkürzt den Gesamtanspruch auf Arbeitslosengeld. Ein wichtiger Grund kann etwa eine drohende betriebsbedingte Kündigung sein – dieser sollte im Vertrag und idealerweise auch schriftlich von der Agentur anerkannt sein.

Ruhen heißt nicht Verlust – aber es kann teuer werden

Ein ruhender Anspruch bedeutet: Sie verlieren den Anspruch nicht, aber der Leistungsbeginn verschiebt sich. Anders als bei einer Sperrzeit, bei der der Bezugszeitraum verkürzt wird, bleibt der Anspruch nach dem Ruhen zeitlich voll erhalten.

Allerdings: Wer nur kurz arbeitslos ist, kann durch das Ruhen faktisch Geld verlieren, weil die Zeit schlicht nicht reicht, um den vollen Anspruch auszuschöpfen.

Alters- und Betriebszugehörigkeit mildern Ruhensdauer

Gemäß § 158 Abs. 2 SGB III muss die Bundesagentur für Arbeit immer die für Sie günstigste Berechnung wählen. Je älter Sie sind und je länger Sie im Unternehmen beschäftigt waren, desto kürzer fällt die Ruhenszeit aus.

Dabei wird berechnet, wie lange Sie gebraucht hätten, um bei einer Weiterbeschäftigung 60 % der Abfindung als Arbeitsentgelt zu verdienen. Spätestens nach einem Jahr endet die Ruhenszeit automatisch.

Warum ist die Kündigungsfrist so entscheidend?

Verkürzt ein Arbeitgeber die Kündigungsfrist und zahlt dafür eine Abfindung, handelt es sich um eine Art Ersatz für entgangenes Gehalt. In diesem Fall sieht der Gesetzgeber keinen unmittelbaren Bedarf für eine Versicherungsleistung wie das Arbeitslosengeld.

Wird hingegen die volle Kündigungsfrist eingehalten, ist die Abfindung kein Gehaltsersatz, sondern eine freiwillige Kompensation – und wirkt sich deshalb nicht auf das Arbeitslosengeld aus.

Deshalb heißt es im Gesetz ausdrücklich:

„Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht […] nicht über den Tag hinaus, bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der […] Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte.“ (§ 158 Abs. 2 Satz 1 SGB III)