Zur Zeit verschicken die Stadtwerke und Energieversorger die Nebenkostenabrechnungen. Nicht wenige müssen aufgrund der gestiegenen Energiekosten Nachzahlungen leisten.
Was viele nicht wissen: Sie haben einen Anspruch auf einen Zuschuss, auch wenn sie selbst Arbeitnehmer sind und ansonsten keine Leistungen vom Jobcenter beziehen. Es kommt jedoch darauf an, ob im Monat der Fälligkeit das Exitenzminimum durch die Nachzahlungsforderung unterschritten wird.
Für Erwerbstätige, die ansonsten kein Bürgergeld beziehen, ist es entscheidend, den Antrag auf Übernahme im Monat der Fälligkeit zu stellen, um bei Bedürftigkeit einen Übernahmeanspruch geltend machen zu können.
Berücksichtigung von Heizkosten
Zur Übernahme gehören nicht nur regelmäßige Kosten, sondern auch einmalig fällige Beträge wie Jahresabrechnungen von Heizkosten und Betriebskosten sowie einmalige Beschaffungen von Heizmaterial. Diese werden nicht als Durchschnittsbetrag, sondern im Fälligkeitsmonat als tatsächliche Unterkunfts- und Heizkosten berücksichtigt.
Bürgergeld-Anspruch durch Betriebskostennachzahlung
Herr A. sollte eine Betriebskostennachzahlung in Höhe von 1500 Euro zahlen. Gerade erst hatte er seine Arbeit verloren, wie die Schuldnerberatungsstelle des Caritasverbandes für Dresden e.V. berichtet. Er konnte die Summe nicht aufbringen.
Also ging A. zur Schuldner- und Insolvenzberatung und bat um Hilfe. Die Beraterin überprüfte alle Unterlagen und kam zu dem Ergebnis, dass er einen Anspruch auf das Bürgergeld hat. Sie unterstütze ihn bei der Antragstellung für die Übernahme der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 1.500 Euro. “Das Jobcenter bewilligte den Antrag und überwies die volle Summe an Herrn A.”, berichtet Anke Schinkel vom Caritasverband.
Ein weiteres Beispiel: Peter Müller verdient als Arbeitnehmer in seinem Altenhilfe-Job 1700 Euro und ist alleinstehend. Der Energieversorger schickt eine Nachzahlungsforderung in Höhe von 700 Euro, die im Monat November fällig wird.
Hier findet eine Unterschreitung des Existenzminimums statt und somit leitet sich ein Anspruch auf aufstockende Bürgergeld-Leistungen trotz Erwerbstätigkeit im Monat November daraus ab.
Berechnungsbeispiel: Wie viel Bürgergeld zur Unterstützung kann ich erhalten?
Musterrechnung für einen Arbeitnehmer, dieser ist Krankenpfleger mit Erwerbseinkommen von 2.300 € Brutto und 1.827 € Netto, Wohnung 700 € Warm, Heizkostennachzahlung 1000 €
Sozialrechtlicher Bedarf nach SGB II:
502 € Regelbedarf (Alleinstehend)
+ 700 € Miete + Heizung
+ 1000 € Heizkostennachzahlung
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2.202 € Bedarf im Monat der Fälligkeit
Einkommensbereinigung:
1.827 € Nettoeinkommen
– 100 € Grundfreibetrag (§11b Abs. 2 SGB II)
– 200 € Erwerbstätigenfreibetrag (§11b Abs. 3 SGB II)
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1.527 € anrechenbares Einkommen
Endrechnung:
2.202 € sozialrechtlicher Bedarf
– 1.527 € anrechenbares Einkommen
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= 675 € Übernahmeanspruch nach SGB II/Bürgergeld
Das bedeutet, in diesem Rechenbeispiel hat die betroffene Person einen Bürgergeld-Anspruch von 675 Euro für den Monat der Nachzahlung.
Keine Angst vor der Antragstellung
Für viele Arbeitnehmer kommt allerdings ein Gang zum Jobcenter nicht in Frage. Sie empfinden es als Demütigung und haben Angst, dass sie schlecht behandelt werden oder der bürokratische Aufwand zu hoch sei.
Seit der Einführung des Bürgergelds ist die Antragstellung jedoch etwas erleichtert. Denn in dem ersten Jahr des Leistungsbezugs darf, laut aktueller Gesetzeslage, die Angemessenheit der Wohnkosten keine Rolle mehr spielen. Auch das Vermögen wird zunächst nicht angerechnet, soweit es nicht erheblich hoch ist.
Zudem können Beratungsstellen bei dem Ausfüllen eines Antrags helfen und zuvor genau ausrechnen, ob sich der Aufwand überhaupt lohnen würde.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.