Bei der Witwenrente verändert sich einiges. Welche Änderungen bereits vollzogene sind und welche noch anstehen, lesen Sie in diesem Beitrag.
Höhere Witwenrente ab 1. Juli 2025
Zum Stichtag 1. Juli 2025 wird der aktuelle Rentenwert von 39,32 Euro auf 40,79 Euro angehoben. Das entspricht einem Plus von 3,74 Prozent, das sämtliche gesetzlichen Rentenarten erfasst – also auch die Witwen- und Witwerrenten.
Wer bislang beispielsweise 1 000 Euro brutto Hinterbliebenenrente bezog, erhält ab Juli rund 37 Euro mehr. Die Anpassung erfolgt automatisch; ein gesonderter Antrag ist nicht nötig.
Alle Änderungen bei der Witwenrente in der Übersicht
Bereich | Änderung ab 2025 |
Rentenanpassung zum 1. Juli | Aktueller Rentenwert steigt von 39,32 € auf 40,79 € ( + 3,74 %); Witwen-/Witwerrenten klettern entsprechend automatisch. |
Einkommensfreibetrag | Neuer monatlicher Grundfreibetrag: 1 076,86 € netto; Zuschlag pro waisenrentenberechtigtem Kind: 228,42 €. |
Altersgrenze „große Witwenrente“ | Für Todesfälle 2025 gilt nun 46 Jahre + 4 Monate (jährliche Anhebung um zwei Monate bis 2029). |
Steuerlicher Besteuerungsanteil | Bei Erstbezug 2025 müssen 83,5 % der Jahresbruttorente versteuert werden (steuerfreier Anteil sinkt auf 16,5 %). |
Sozialversicherungsabzüge | Pflegeversicherungsbeitrag seit 1. Januar 2025 auf 3,6 % erhöht (Rentneranteil 1,8 %); höhere Krankenkassenzusatzbeiträge möglich. |
Digitaler Rentenantrag | Hinterbliebenenrenten können 2025 erstmals vollständig online mit eID beantragt werden; Papier bleibt optional. |
Laufzeit-Regeln | „Kleine“ Witwenrente weiterhin maximal 24 Monate; Kürzung um 40 % des anrechenbaren Einkommens bleibt unverändert. |
Welche neuen Freibeträge gelten jetzt bei der Einkommensanrechnung?
Mit jedem Rentenanstieg verschieben sich auch die Grenzen, bis zu denen eigenes Einkommen keine Kürzung der Hinterbliebenenrente auslöst. Seit Juli 2025 liegt der allgemeine Freibetrag bei 1 076,86 Euro netto im Monat.
Für jedes waisenrentengerechtigte Kind erhöht sich dieser Betrag um 228,42 Euro, sodass Eltern mit zwei Kindern nun bis 1 533,71 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen können. Diese Werte werden automatisch berücksichtigt und bieten Verwitweten mehr finanziellen Spielraum, ohne dass sie Kürzungen befürchten müssen.
Warum steigen die Altersgrenze für die große Witwenrente erneut?
Die große Witwen- beziehungsweise Witwerrente wird regulär gezahlt, wenn Hinterbliebene das maßgebliche Alter erreicht haben, ein minderjähriges oder behindertes Kind erziehen oder erwerbsgemindert sind. Dieses Alterskriterium steigt seit 2012 jedes Jahr um zwei Monate.
Für Todesfälle im Kalenderjahr 2025 gilt nun eine Schwelle von 46 Jahren und vier Monaten. Damit rückt die endgültige Zielmarke von 47 Jahren, die ab 2029 konstant bleiben soll, in greifbare Nähe.
Wie wirkt sich die aktuelle Gesetzgebung zur Rentenbesteuerung auf Neu-Witwenrenten aus?
Auch steuerlich bringt 2025 eine Verschiebung: Wer erstmals in diesem Jahr eine Rente bezieht – dazu zählt auch erstmalig laufende Witwen- oder Witwerrente – muss 83,5 Prozent der Jahresbruttorente versteuern.
Damit schrumpft der lebenslang festgeschriebene steuerfreie Anteil auf 16,5 Prozent. Die nachgelagerte Besteuerung steigt seither in Halbprozent-Schritten; Hinterbliebene sollten prüfen, ob sie durch Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen ihre Steuerlast mindern können.
Höhere Sozialversicherungsbeiträge für die Nettorente?
Während der Bruttobetrag dank Rentenerhöhung zunimmt, mindern gestiegene Abzüge in Teilen den Zugewinn. Zum 1. Januar 2025 ist der Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung von 3,4 auf 3,6 Prozent gestiegen; Rentnerinnen und Rentner tragen davon 1,8 Prozent.
Auch viele Krankenkassen haben ihre Zusatzbeiträge angehoben. Diese Sätze behält die Deutsche Rentenversicherung direkt von der Hinterbliebenenrente ein, sodass Betroffene je nach Kasse etwas weniger Nettozuwachs spüren, als der Bruttoanstieg erwarten ließ.
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Bleiben sonstige Regelungen unverändert?
Die Unterscheidung zwischen „kleiner“ und „großer“ Witwenrente bleibt unangetastet: Die kleine Leistung wird weiterhin nur für maximal 24 Monate gezahlt, während die große, einmal bewilligt, lebenslang läuft.
Ebenfalls unverändert bleibt die Kürzung um 40 Prozent des über den Freibeträgen liegenden Einkommens.
Neu ist dagegen, dass seit Jahresbeginn alle Hinterbliebenenrenten digital beantragt werden können – wahlweise mit eID am PC oder per Smartphone. Damit verkürzt sich die Bearbeitungszeit merklich, auch wenn Papierformulare auf Wunsch weiter akzeptiert werden.
Was sollten Hinterbliebene jetzt konkret tun?
Prüfen Sie nach dem 1. Juli die nächste Rentenbezugsmitteilung: Fällt die bisherige Kürzung aufgrund der höheren Freibeträge weg, sollte der Auszahlungsbetrag merklich steigen.
Falls Ihr Einkommen knapp über den neuen Grenzen liegt, lohnt ein Blick, ob sich Arbeits- oder Nebeneinkünfte optimieren lassen, um die volle Rente zu sichern. Wer 2025 erstmals Anspruch erwirbt, sollte den Antrag zeitnah online stellen, um keine Fristen zu versäumen und vom Sterbevierteljahr – drei Monate volle Versichertenrente – lückenlos zu profitieren.