Ab Dezember dieses Jahres müssen rund drei Millionen Rentner mit niedrigeren Bezügen rechnen. Dies betrifft Hinterbliebene, deren Witwenrente gekürzt werden könnte. Rentner, die sowohl Witwenrente als auch den Rentenzuschlag erhalten, müssen Einbußen einplanen, da der Rentenzuschlag in Zukunft als Einkommen angerechnet wird.
Ab 1. Dezember 2025 wird der bisher separat ausgewiesene Rentenzuschlag in Entgeltpunkte umgerechnet und unmittelbar in die eigene Versichertenrente integriert. Weil er dadurch als Einkommen gilt, taucht er künftig in der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI auf und kann die Witwen oder Witwerrente mindern.
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Schutzregelung beim Rentenzuschlag
Der Rechtsanwalt Peter Knöppel informiert: „Bis 30. 11. 2025 gilt die Schutzregelung: Der Rentenzuschlag wird nicht an die Witwenrente und Grundrente angerechnet. Er bleibt bis dahin anrechnungsfrei. Der Rentenzuschlag wurde zum 1. Juli 2024 eingeführt, um Rentnerinnen und Rentner mit einer Erwerbsminderungsrente vor 2019 finanziell besserzustellen.
Die Zahlung erfolgt zusätzlich zur bestehenden Rente.“ Zum 1. Juli 2025 steigt der aktuelle Rentenwert voraussichtlich auf 40,79 Euro. Damit erhöhen sich sowohl der laufende Rentenzuschlag als auch die Freibeträge, die bei der Einkommensanrechnung gelten.
Für welche Hinterbliebenen gilt der Rentenzuschlag?
Der Rentenzuschlag zur Hinterbliebenenrente kann 4,5 bis 7,5 Prozent betragen. Er betrifft vorrangig die Witwer- und Witwenrenten, die zwischen 2001 und 2018 begonnen haben. Dieser Zuschlag wird als pauschale Erhöhung der Rente gewährt.
Die maßgeblichen Freibeträge liegen vom 1. Juli 2025 an bei monatlich 1 076,86 Euro für Witwen oder Witwer ohne Kind, 1 305,28 Euro mit einem Kind und 1 533,71 Euro mit zwei Kindern; für jedes weitere Kind erhöht sich der Freibetrag um das 5,6Fache des Rentenwerts. Nur 40 Prozent des Nettoeinkommens, das den Freibetrag übersteigt, werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Bei der Witwenrente entscheiden die Versichertenjahre des Verstorbenen
Mit der Grundrente können alle Renten der Deutschen Rentenversicherung erhöht werden, also auch die Witwen- und Witwerrenten. Dabei gelten für Hinterbliebenenrenten die gleichen Voraussetzungen wie bei anderen Renten. Allerdings ist nicht Ihr Versicherungsverlauf entscheidend, sondern der des verstorbenen Partners.
Wenn dieser mindestens 33 Jahre in der Rentenkasse gezählt bekam und zugleich unterdurchschnittlich verdiente, und wenn außerdem Ihr Einkommen eine gesetzte Grenze nicht überschreitet, dann besteht ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag.
Den vollen Zuschlag gibt es bei 35 Jahren in der Versicherung, zwischen 33 und 35 Jahren wird er gestaffelt ausgezahlt. Fällt die Schutzfrist Ende November 2025 weg, wird der Rentenzuschlag auch auf den Grundrentenzuschlag angerechnet; für die Grundsicherung nach SGB XII gilt diese Anrechnung bereits seit Juli 2024.
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Die Schutzregelung läuft aus
Die Schutzregel läuft aus, und danach wird der Rentenzuschlag als Einkommen angerechnet – an die Grundrente ebenso wie an die Witwenrente. Ab dem 1. Dezember müssen Rentner mit geringem Einkommen ebenso wie Hinterbliebene mit einer niedrigeren Rente rechnen. Knöppel erklärt: „Ein bisher ungekürzter Anspruch kann durch den Wegfall der Schonfrist sinken oder ganz entfallen, obwohl sich an der Lebensrealität nichts geändert hat.“
Die Integration des Zuschlags in die eigene Rente erhöht den steuerpflichtigen Rentenanteil sowie die Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung; dadurch kann ein höherer Bruttobetrag netto kleiner ausfallen, wenn die Beitragssätze steigen.
Wie ist die Rechtsgrundlage?
Einkommen wird bei der Witwenrente berücksichtigt. So steht im Paragrafen 97 des Sozialgesetzbuches VI zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes: „Einkommen (…) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet.“ Maßgeblich sind außerdem § 307 i und § 307 j SGB VI, die die Umrechnung des Zuschlags regeln, sowie § 76 g SGB VI zur Grundrente.
Was können Sie tun?
Wenn Sie eine Hinterbliebenenrente beziehen oder den Grundrentenzuschlag erhalten, sollten Sie die Rentenbescheide ab Dezember 2025 prüfen lassen, um zu sehen, welchen Einfluss der Zuschlag auf die Höhe Ihrer Witwenrente hat. Für einen Widerspruch gilt eine Frist von einem Monat nach Zustellung des neuen Bescheids gemäß § 84 SGB X.
Notieren Sie deshalb das Eingangsdatum des Schreibens und reagieren Sie rechtzeitig. Bedenken Sie auch, dass sich durch die Integration des Zuschlags Steuerlast und Sozialversicherungsbeiträge verändern können; lassen Sie gegebenenfalls Vorauszahlungen anpassen.
Achten Sie auf Änderungen in den letzten Monaten des Jahres
Die Deutsche Rentenversicherung schickt Ihnen vermutlich in den letzten beiden Monaten des Jahres neue Rentenbescheide, in denen der Zuschlag verrechnet ist. Um Widerspruch einzulegen, müssen Sie eine Frist von vier Wochen beachten, ansonsten wird der Bescheid bestandskräftig. Achten Sie darauf, bereits den Bescheid zur Rentenanpassung im Juli 2025 zu kontrollieren, weil dort der erhöhte Zuschlag und die neuen Freibeträge ausgewiesen sind.