Witwenrente: Alle Änderungen bei der Rentenbesteuerung

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Die Witwenrente dient der finanziellen Absicherung nach dem Tod des Ehepartners und wird steuerlich als Einkommen behandelt. Seit 2005 werden alle Hinterbliebenenrenten steuerlich gleich behandelt.

Entscheidend für den Besteuerungsanteil ist das Jahr des Rentenbeginns. Für Renten, die vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, beträgt der Besteuerungsanteil 50 Prozent der Jahresrente. Der Rentenfreibetrag richtet sich nach dem Rentenbeginn und bleibt lebenslang bestehen.

Der Freibetrag bleibt konstant, während die Rentenzahlungen im Laufe der Jahre steigen können. Dies führt dazu, dass der steuerpflichtige Anteil der Rente im Laufe der Zeit wächst.

Der Rentenfreibetrag wird in Prozenten der Jahresrente berechnet und sinkt für Neurentner jedes Jahr um zwei Prozentpunkte, bis er ab dem Jahr 2040 vollständig entfällt.

Beispielberechnung für den Rentenfreibetrag

Nehmen wir an, jemand beginnt 2023 mit dem Rentenbezug und erhält eine Jahresrente von 12.000 EUR.
Der Rentenfreibetrag für 2023 beträgt 17 Prozent:

  • Jahresrente: 12.000 EUR
  • Rentenfreibetrag: 17 Prozent von 12.000 EUR = 2.040 EUR

Dieser Freibetrag bleibt für die gesamte Dauer der Rentenzahlungen konstant. Wenn die Jahresrente in den folgenden Jahren steigt, bleibt der Freibetrag bei 2.040 EUR, und nur der darüber hinausgehende Betrag muss versteuert werden.

Welche Steuerklasse habe ich als Witwe oder Witwer?

Nach dem Tod des Ehepartners gilt im ersten Jahr die Steuerklasse 3, die den doppelten Grundfreibetrag beinhaltet und somit steuerliche Vorteile bietet. Im Folgejahr wechseln Verwitwete in die Steuerklasse 1 oder 2, abhängig von ihrer Familiensituation.

Änderungen der Steuerklasse

Die Steuerklasse 3 muss nicht beantragt werden, das Finanzamt stellt diese automatisch um. Bei minderjährigen Kindern im Haushalt kann ein Wechsel in Steuerklasse 2 vorteilhafter sein, dieser muss jedoch aktiv beantragt werden.

Nach Ablauf des ersten Jahres nach dem Tod des Ehepartners wechseln Verwitwete ohne minderjährige Kinder in die Steuerklasse 1.

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Praxisbeispiele zur Besteuerung der Witwenrente

Beispiel 1:
Elfriede, 50 Jahre alt, erhält nach dem Tod ihres Mannes ab Juli 2004 eine große Witwenrente von 400 EUR monatlich. Für 2005 ergibt sich eine Jahresrente von 4.800 EUR. Der Rentenfreibetrag beträgt 50 Prozent, also 2.400 EUR.

Im Jahr 2020 liegt ihre Jahresrente bei 6.000 EUR. Nach Abzug des Rentenfreibetrags von 2.400 EUR und eines Werbungskostenpauschbetrags von 102 EUR, muss Elfriede 3.498 EUR versteuern.

Beispiel 2:
Alfons bezog seit 2004 Altersrente und verstarb 2021. Seine Frau Brigitte erhält ab Juli 2021 eine große Witwenrente von 770 EUR monatlich. Obwohl die Witwenrente von Brigitte 2021 beginnt, beträgt der Besteuerungsanteil für diese Rente nur 50 Prozent, da Alfons bereits vor 2005 Rente bezog.

Brigitte muss im Jahr 2021 eine Witwenrente von 4.620 EUR versteuern, abzüglich eines Freibetrags von 2.310 EUR und des Werbungskostenpauschbetrags von 102 EUR. Somit ergibt sich eine zu versteuernde Summe von 2.208 EUR.

Beispiel 3:
Albert ging 2015 in Rente und verstarb 2021. Seine Frau Beate erhält ab März 2021 eine Witwenrente von 550 EUR monatlich. Die Rente erhöht sich ab Juli 2022 auf 560 EUR. Obwohl die Witwenrente von Beate am 1. März 2021 begann, beträgt der Besteuerungsanteil nicht 81 Prozent, da der fiktive Rentenbeginn von Albert auf 2005 zurückgerechnet wird.

Beate muss im Jahr 2021 eine Witwenrente von 5.500 EUR versteuern, abzüglich des Rentenfreibetrags von 2.750 EUR und des Werbungskostenpauschbetrags von 102 EUR. Für 2022 sind 6.660 EUR abzüglich 3.330 EUR Freibetrag und 102 EUR Werbungskostenpauschbetrag zu versteuern.

Steuerliche Behandlung bei Ehegattenrente

Bezieht der verstorbene Ehepartner bereits eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente, gilt die Witwenrente als Folgerente. Das Finanzamt ermittelt dann ein fiktives Jahr des Rentenbeginns für die Besteuerung. Diese Regelung kann in vielen Fällen zu einem günstigeren Besteuerungsanteil führen.

Bei der Berechnung wird das Jahr des Beginns der Witwenrente um die Laufzeit der vorhergehenden Rente des verstorbenen Ehepartners zurückgerechnet.

Anlage R in der Steuererklärung

Um die Witwenrente korrekt anzugeben, muss die Anlage R in der Steuererklärung ausgefüllt werden. Hierbei ist es wichtig, die Rentenart sowie den Beginn und das Ende der Vorgängerrente korrekt einzutragen. Die Witwenrente wird in Zeile 4 eingetragen und als Rentenart wird “1” angegeben.

Die Besteuerung der Witwenrente hängt von der Dauer der Vorgängerrente ab, die in Zeile 7 (Beginn) und Zeile 8 (Ende) angegeben wird.