Wer erhält das Sozialgeld / Hartz IV nach SGB II

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Wer erhält Leistungen nach Sozialgesetzbuch II / Hartz IV ?
(§ 28 Abs. 1 SGB II)

Im Dschungel von Hartz IV und ALG II ist es schwer sich zurecht zu finden. Hier nun ein Übersicht, wer Leistungen nach dem SGB II erhält.

1. Nicht – erwerbsfähige Partner/innen,
die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben; dann erhalten beide 90% der Regelleistung =derzeit jeweils 316,00 Euro

2. Nicht – erwerbsfähige Eltern,
auch mit Rente wegen Erwerbsminderung „auf Zeit“ (Krankheit, Unfall), die mit erwerbsfähigen „minderjährigen“ Kindern (15 – 25 Jahre ) in einer Bedarfsgemeinschaft leben; die Kinder erhal-ten 80 % der Regelleistung = € 281,00; die Eltern erhalten (ggf. „aufstockend“) die üblichen Sätze. Es sei denn, die Eltern erhalten Altersrente (und ggf. ergänzende Grundsicherung im Alter nach dem vorrangigen 4. Kapitel des SGB XII). Dann ist ihr Bedarf hierüber gedeckt – trotzdem gehören sie zur BG des Kindes. Ein ggf. vorhandenes Vermögen des Kindes ist beim Bezug von Altersgrundsicherung der Eltern NICHT anzurechnen.

3. minderjährige, nicht erwerbsfähige Kinder (unter 25 Jahren) in der Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern
(ggf. auch mit Kind – das Kindeskind erhält dann allerdings Leistungen nach dem 3. Kap. SGB XII).

4. auch Kinder von BAFÖG-berechtigten SchülerInnen und Studierenden
erhalten Sozialgeld, wenn sie unter 15 Jahren alt sind oder älter und nicht erwerbsfähig. Dann erhalten sie die altersentsprechende Regelleis­tung; sind sie zwischen 15 – und 25 Jahren alt und damit selbst erwerbsfähig, erhalten sie ALG II (80 % = € 278,00 ). Die Eltern erhalten hiernach nichts.

5. Ein nicht erwerbsfähiges Kind über 25 (U25) im elterlichen Haushalt hat keinen Anspruch auf Sozialgeld. Gegebe­nenfalls besteht Anspruch auf Sozialhilfe oder Grundsicherung nach SGB XII.

6. Kinderzuschlag: Das gehört zwar nicht zum SGB II, spielt hier aber trotzdem eine Rolle:
Der Kinderzuschlag ist für Eltern vorgesehen, die zwar mit eigenem Einkommen ihren (elterlichen) Bedarf abdecken, jedoch ohne den Kinderzuschlag wegen des Bedarfs der Kinder An­spruch auf ALG II hätten. Berechtigte sind die Eltern bzw. Elternteile, in deren Haushalt die Kinder leben. Für den Anspruch auf Kinderzuschlag werden die unter 25-jährigen Kinder berücksichtigt, für die die berechtigte Person auch Kindergeld erhält. Kinder des Berech­tigten, die bei dem anderen Elternteil leben, sind nur bei diesem zu berücksichtigen. Seit dem 1 August 2006 kann gewählt werden zwischen Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder Kinderzuschlag.

Die Mindesteinkommensgrenze ist seit Oktober 2008 auf einheitliche Beträge festgelegt: Sie beträgt für Eltern­paare 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro. Wenn das Einkommen der Eltern dieser Mindesteinkommens­grenze entspricht oder darüber liegt, haben sie möglicherweise Anspruch auf den Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro monat­lich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 164 Euro den durchschnittlichen Bedarf von Kindern. Hinsichtlich des Wohnbedarfs kommt das bei gegebener Einkommenshöhe zustehende Wohngeld hinzu. Bei einem Einkommen oder Vermögen der El­tern in Höhe ihres eigenen Mindestbedarfs ist der Kinderzuschlag in voller Höhe zu zahlen. Überschreiten Einkommen und Vermögen diese Grenze, wird der Kinderzuschlag gemindert. Einkommen aus Arbeit allerdings nur um 50 % des Überschreitungsbetrages. (Stand 30.04.2009)

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