Wenn Bürgergeld-Bezieher Schulden und Erinnerungsstücke erben

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Häufig haben Bürgergeld-Beziehende Schulden. Wenn sie versterben, vererben sie diese an ihre Nachkommen – viele haben davor Angst. Wir erklären, was zutun ist.

Inhaltsverzeichnis

Ausschlagung

Wenn Erben vom Tod des Verstorbenen erfahren, haben sie die Möglichkeit das Erbe innerhalb von 6 Wochen (ab dem Tag an dem der Erbe vom Tod erfahren hat) auszuschlagen. Das bedeutet, dass sie auf das Erbe komplett verzichten. Damit erben sie dann auch keine Schulden.

Hat derjenige der das Erbe ausschlägt Kinder, ist es wichtig, dass auch diese das Erbe ausschlagen, sonst erben diese als nachrangige Erben die Schulden. Sinnvoll ist es auch Geschwister, Nichten und Neffen usw. zu informieren.

Zum Ausschlagen des Erbes muss man persönlich beim Nachlassgericht (Teil des Amtsgerichts), in dessen Bezirk der verstorbene zuletzt gelebt hat, erscheinen und die Ausschlagung erklären. Zum Teil ist auch eine Ausschlagung am Nachlassgericht des eigenen Wohnorts möglich.

Lebt man aber weit entfernt, bedeutet dies einen hohen Aufwand. Dann kann man auch zu einem Notar am eigenen Wohnort gehen und bei diesem eine entsprechende Erklärung aufsetzen lassen (ca. 30€). Diese muss dann innerhalb der 6 Wochen beim Nachlassgericht eingehen.

Haftungsbeschränkung

Wurde diese Frist versäumt, gibt es noch die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Auch damit kann man verhindern, dass man Schulden erbt. Die Ausschlagung ist aber einfacher und sicherer.

Erinnerungsstücke trotz Ausschlagung behalten – dank Vorausplanung

Mit einer Ausschlagung erbt man dann zwar keine Schulden, aber halt auch gar nichts. Man darf sich auch keine Erinnerungsstücke (wie zB. Fotoalben) aus der Wohnung holen. Dies ist für viele Trauernde ein echter Schlag. Aber wer plant und offen mit der Situation umgeht, kann dies vermeiden.

Der Schuldner sollte die Situation offen ansprechen und die Erben über die Schulden und die Möglichkeit der Ausschlagung informieren. Gleichzeitig kann er ihnen folgendes erklären:

Ich schenke dir/euch schon jetzt die Erinnerungsstücke, die euch wichtig sind und ihr nehmt diese an. Das machen wir schriftlich. Danach leiht ihr mir diese Gegenstände bis zu meinem Tod. Dadurch gehören diese Sachen nicht mehr zum Erbe, sondern sind schon Eigentum der ausschlagenden Erben. Folglich können die Verleiher nach dem Tod die geliehenen Gegenstände abholen.

Diese Möglichkeit gilt allerdings explizit nur für Sachen die nur einen ideelen, keinen finanziellen Wert haben.

Mit einem Auto beispielsweise ist dies nicht möglich, diese könnte zur Deckung der Kosten sogar bei Geschenken bis zu 10 Jahre vor dem Tod zurück geholt werden.

Formulierung Schenkungsschreiben

Das Schenkungsschreiben könnte folgendermaßen aussehen:

Grafik mit einem Formulierungsvorschlag für ein Schenkungsschreiben Hiermit schenke ich ... meinem Kind ... folgende Gegenstände und habe sie ihm/ihr in seinen/ihren Besitz übergeben: - ... - ... Datum, Unterschrift Verschenkender Hiermit nehme ich ... die oben aufgeführten Gegenstände als Geschenk an. Datum, Unterschrift Beschenkter

Nach dem Ableben des Erblassers

Die Abholung sollte zum einen erst nach der Ausschlagung und zum anderen im Beisein von Zeugen geschehen, damit niemand auf die Idee kommt, dass Sachen aus dem Erbe entnommen werden – dies könnte sonst als Annahme des Erbes gesehen werden.

Beerdigungskosten

Achtung: Das Ausschlagen befreit die Erben nicht von der Pflicht, die Kosten der Beerdigung zu tragen. Um diese Kosten zu kontrollieren, macht es Sinn, die Beerdigung selbst zu organisieren. Sind die Erben selbst arm, bleibt nur die Möglichkeit einer Sozialbestattung.

Rechtsgrundlagen

  • §1943 BGB: Ausschlagung
  • §1944 BGB: 6-Wochen-Frist

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