Was viele Menschen nicht wissen: Sie haben einen Bürgergeld-Anspruch

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Die steigenden Energie-Preise bringen viele Menschen in Bedrängnis, obwohl sie einer regulären Beschäftigung nachgehen oder Arbeitslosengeld 1 beziehen. Wenn die Betriebskostennachzahlung im Briefkasten landet, verschulden sich viele Menschen. Doch oftmals hätten sie einen Bürgergeld-Anspruch.

Bürgergeld-Anspruch durch Betriebskostennachzahlung

Herr A. sollte eine Betriebskostennachzahlung in Höhe von 1500 Euro zahlen. Gerade erst hatte er seine Arbeit verloren, wie die Schuldnerberatungsstelle des Caritasverbandes für Dresden e.V. berichtet. Er konnte die Summe nicht aufbringen.

Also ging A. zur Schuldner- und Insolvenzberatung und bat um Hilfe. Die Beraterin überprüfte alle Unterlagen und kam zu dem Ergebnis, dass er einen Anspruch auf das Bürgergeld hat. Sie unterstütze ihn bei der Antragstellung für die Übernahme der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 1.500 Euro. “Das Jobcenter bewilligte den Antrag und überwies die volle Summe an Herrn A.”, berichtet Anke Schinkel vom Caritasverband.

Viele Menschen wissen nicht, dass sie einen Anspruch hätten

Solche Anträge sind allerdings immer an enge Fristen gebunden. Es ist also wichtig, sich schnell beraten zu lassen, um einen zusätzlichen Bürgergeld-Anspruch zu erwirken.

Der Fall zeigt auch, dass vielen Menschen nicht bewusst ist, dass sie auf staatliche Hilfe setzen könnten. Stattdessen verschulden sich viele und die Probleme werden immer größer.

Auch Arbeitnehmer können einen Anspruch haben

Auch angestellte Arbeitnehmer/innen könnten ebenfalls, wie in dem Beispiel beschrieben, einen kurzfristigen Anspruch auf das Bürgergeld erwirken, um finanzielle Unterstützung zu erhalten. Eine Erwerbslosigkeit muss nämlich nicht zwingend vorliegen.

Ein weiteres Beispiel: Peter Müller verdient in ihrem Altenhilfe-Job 1700 Euro und ist alleinstehend. Der Energieversorger schickt eine Nachzahlungsforderung in Höhe von 700 Euro, die im Monat März fällig wird.

Hier findet eine Unterschreitung des Existenzminimums statt und somit leitet sich ein Anspruch auf aufstockende Leistungen trotz Erwerbstätigkeit daraus ab.

Berechnungsbeispiel: Wie viel Bürgergeld zur Unterstützung kann ich erhalten?

Musterrechnung für einen Arbeitnehmer, dieser ist Krankenpfleger mit Erwerbseinkommen von 2.300 € Brutto und 1.827 € Netto, Wohnung 700 € Warm, Heizkostennachzahlung 1000 €

Sozialrechtlicher Bedarf nach SGB II:
502 € Regelbedarf (Alleinstehend)
+ 700 € Miete + Heizung
+ 1000 € Heizkostennachzahlung
—————————-
2.202 € Bedarf im Monat der Fälligkeit

Einkommensbereinigung:
1.827 € Nettoeinkommen
– 100 € Grundfreibetrag (§11b Abs. 2 SGB II)
– 200 € Erwerbstätigenfreibetrag (§11b Abs. 3 SGB II)
———————————
1.527 € anrechenbares Einkommen
Endrechnung:
2.202 € sozialrechtlicher Bedarf
– 1.527 € anrechenbares Einkommen
—————————
= 675 € Übernahmeanspruch nach SGB II/Bürgergeld
Das bedeutet, in diesem Rechenbeispiel hat die betroffene Person einen Bürgergeld-Anspruch von 675 Euro für den Monat der Nachzahlung.

Antrag muss im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung gestellt werden

Betroffene müssen den Antrag beim Jobcenter im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung stellen, danach ist es zu spät, mahnt auch Harald Thomé von der Erwerbslosenberatungsstelle Tacheles e.V. Rückwirkend werden keine Bürgergeld-Leistungen seitens des Jobcenters gezahlt!

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Keine Angst vor der Antragstellung

Für viele Menschen kommt allerdings ein Gang zum Jobcenter nicht in Frage. Sie empfinden es als Demütigung und haben Angst, dass sie schlecht behandelt werden oder der bürokratische Aufwand zu hoch sei.

Seit der Einführung des Bürgergelds ist die Antragstellung jedoch etwas erleichtert. Denn in dem ersten Jahr des Leistungsbezugs darf, laut aktueller Gesetzeslage, die Angemessenheit der Wohnkosten keine Rolle mehr spielen. Auch das Vermögen wird zunächst nicht angerechnet, soweit es nicht erheblich hoch ist.

Zudem können Beratungsstellen bei dem Ausfüllen eines Antrags helfen und zuvor genau ausrechnen, ob sich der Aufwand überhaupt lohnen würde.

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