Umzugsaufforderung wegen 1,78 Euro zu hoher Miete

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Jobcenter fordert Alleinerziehende von zwei Kindern zur Senkung der Unterkunftskosten auf

11.04.2014

Das Jobcenter Segeberg schickte einer alleinerziehenden Mutter von zwei Kindern eine Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten. Die Familie sollte wegen der 1,78 Euro zu teuren Miete umziehen. Über den Fall berichtet der Kieler Rechtsanwalt Helge Hildebrandt.

Umzug wäre teurer als geringfügige Überschreitung der Mietobergrenze
Die Mutter staunte nicht schlecht als sie ein Schreiben des Jobcenter vom 18. März 2014 mit der Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten in ihrem Briefkasten vorfand. Der Behörde zufolge liegt die Miete, die sie für die 68 Quadratmeter große Wohnung in Norderstedt zahlt, 1,78 Euro über der als angemessen definierten Mietobergrenze. „Da ich nicht dauerhaft aus Mitteln des SGB II unangemessen hohe Unterkunftskosten zahlen darf, sollten Sie sich darum bemühen, Ihre Unterkunftskosten durch Wohnungswechsel, durch Untervermietung oder auf andere Weise zu senken”, zitiert Hildebrandt aus dem Schreiben. „Nicht angemessenen Mieten können in der Regel längstens für drei Monate anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 SGB II). Damit sind ab dem 01.08.2014 nur noch die angemessenen Kosten der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen.”

Dass ein Umzug wesentlich teurer für das Jobcenter und somit den Steuerzahler wäre als 1,78 Euro pro Monat weiterhin zu finanzieren, schien die Behörde dabei nicht zu interessieren. Dabei sieht das Gesetz in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II eine solche Ausnahme vor: „Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.” Hildebrandt weißt zudem daraufhin, dass die Rechtsbelehrung in dem Schreiben des Jobcenters fehlerhaft ist. Während seitens der Behörde von bis drei Monaten die Rede ist, in denen die zu hohen Unterkunftskosten vom Jobcenter übernommen werden können, heißt es im Gesetz „in der Regel (…) längstens für sechs Monate” (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II). (ag)

Bild: Helene Souza / pixelio.de

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