So lange muss man arbeiten um dann wieder Krankengeld zu bekommen

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Wenn nach insgesamt 78 Wochen Lohnersatz der Krankenkasse das Krankengeld endet, spricht man von der Aussteuerung. Viele Betroffene fragen sich dann, ob – und vor allem wann – sie nochmals Anspruch auf diese Leistung haben.

Die Antwort zeigt sich im Sozialgesetzbuchs V (SGB V): Entscheidend sind die sogenannte Blockfrist von drei Jahren und ein sechsmonatiger Zeitraum, in dem man wieder arbeitsfähig und versicherungspflichtig beschäftigt war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

78 Wochen innerhalb einer starren Blockfrist

Krankengeld beginnt in der Regel nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung und wird längstens 78 Wochen innerhalb eines rollierenden Drei‑Jahres‑Fensters gezahlt, der Blockfrist.

Die Frist startet mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen einer bestimmten Krankheit; für jede neue Erkrankung beginnt eine eigene Frist. Dadurch können mehrere Blockfristen parallel laufen, sie verlängern sich jedoch nicht, wenn während einer bestehenden Krankschreibung weitere Diagnosen hinzukommen.

Was „Aussteuerung“ praktisch bedeutet

Ist das Limit von 78 Wochen innerhalb der Blockfrist ausgeschöpft, ruht der Anspruch – nicht nur bis zum nächsten Arzttermin, sondern bis er nach den gesetzlichen Vorgaben neu entstehen kann. Wer weiterhin arbeitsunfähig ist, rutscht häufig in das Arbeitslosengeld I nach § 145 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) oder beantragt eine Erwerbsminderungsrente.

Erst wenn man wieder arbeitsfähig wird oder eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt, kann der Weg zum Krankengeld erneut offenstehen.

Zwei Wege zurück zum Krankengeld

Ein neuer Anspruch entsteht sofort, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer völlig anderen Diagnose beruht. Stellt der Arzt jedoch dieselbe Krankheit fest, gelten strengere Bedingungen: Die ursprüngliche Blockfrist muss abgelaufen sein und zusätzlich greift die „Sechs‑Monats‑Regel“ des § 48 Abs. 2 SGB V.

Die Sechs‑Monats‑Regel

Paragraf 48 Absatz 2 verlangt, dass zwischen dem Ende der vorherigen Krankheitsepoche und der neuen Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegt, in dem der Betroffene nicht wegen dieser Krankheit krankgeschrieben war und in dieser Zeit entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

“Es reicht also nicht, lediglich gesund zu sein; es muss auch wieder eine beitragspflichtige Beschäftigung oder eine aktive Arbeitslosen‑Meldung bestehen”, rät der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.

Muss man sechs Monate am Stück arbeiten?

Nein. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung fordern einen lückenlosen Halbjahresblock. Entscheidend ist einzig die Summe von sechs Kalendermonaten ohne Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung, in denen zugleich ein Versicherungspflichtverhältnis mit Krankengeldanspruch bestand.

Dies kann sich aus mehreren kürzeren Beschäftigungsphasen zusammensetzen, solange Unterbrechungen nicht durch eine neue Krankschreibung wegen der alten Diagnose überlagert werden.

Welche Beschäftigungsformen zählen?

Gewertet werden alle sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten, auch Teilzeit‑ und Minijob‑Arbeit, sofern der Tarif der Krankenkasse einen Krankengeldanspruch umfasst.

Gleichgestellt ist die Meldung bei der Arbeitsagentur außerhalb der Nahtlosigkeitsregelung, da man dort als „vermittelbar“ gilt. Zeiten in Reha‑Einrichtungen, in denen Übergangsgeld gezahlt wird, verlängern die Wartefrist nicht; sie werden wie Krankengeld‑Tage in die Blockfrist eingerechnet.

Sonderfall Selbstständige und freiwillig Versicherte

Freiwillig Versicherte und Selbstständige können den Krankengeldanspruch nur nutzen, wenn sie einen entsprechenden Wahltarif abgeschlossen haben. Für sie zählt eine Phase von sechs Monaten tatsächlicher Beitragspflicht mit Krankengeldanspruch; reine Ruhezeiten in freiwilligen Tarifen ohne Krankengeld reichen nicht aus.

In jedem Fall muss die erneute Erkrankung nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums eintreten.

Aktuelle Neuerungen 2025 beim Krankengeld

Seit 1. Januar 2025 liegt der maximale Tagessatz des Krankengeldes bei 128,63 Euro.

Die Anhebung knüpft an die gestiegene Beitragsbemessungsgrenze und wirkt sich auf alle laufenden sowie neuen Ansprüche aus, ohne jedoch die Blockfrist‑Logik zu verändern.

Parallel dazu erfolgt der gesamte AU‑Nachweis inzwischen elektronisch, sodass Fehlzeiten lückenlos dokumentiert bleiben – auch das kann bei der Sechs‑Monats‑Frist eine Rolle spielen.

Wieder Krankengeld nach dem Krankengeld ist machbar

Wieder Krankengeld zu erhalten ist machbar, aber nur unter klaren Bedingungen. Wer nach Aussteuerung mindestens sechs Monate ohne Krankschreibung wegen derselben Diagnose arbeitet oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und dabei versicherungspflichtig bleibt, hat mit Beginn der nächsten Dreijahres‑Blockfrist erneut Anspruch auf bis zu 78 Wochen Krankengeld.

Wichtig sind eine lückenlose Dokumentation, das bewusste Vermeiden krankheitsbedingter Unterbrechungen in der Wartezeit und eine rechtzeitige Rückkehr in ein beitragspflichtiges Beschäftigungs‑ oder Vermittlungsverhältnis.