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Wer Pflegegeld erhält – und wer nicht
Pflegegeld steht Versicherten ab Pflegegrad 2 zu, wenn die Pflege überwiegend zu Hause organisiert wird, typischerweise durch Angehörige oder nahestehende Personen. Pflegegrad 1 begründet keinen Anspruch auf Pflegegeld; hier greift ausschließlich der Entlastungsbetrag. Zuständig und auszahlend ist die Pflegekasse.
Die Beträge im Überblick: Pflegegeld 2026
Die folgende Tabelle zeigt die gesetzlich festgelegten Pflegegeld-Sätze für die Jahre 2024, 2025 und – unverändert – 2026. Grundlage sind die offiziellen Übersichten des Bundesgesundheitsministeriums (BMG).
| Pflegegrad | 2024 | 2025 | 2026 |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch | kein Anspruch |
| Pflegegrad 2 | 332 € | 347 € | 347 € |
| Pflegegrad 3 | 573 € | 599 € | 599 € |
| Pflegegrad 4 | 765 € | 800 € | 800 € |
| Pflegegrad 5 | 947 € | 990 € | 990 € |
Quellen: BMG-Übersichten zu Leistungsbeträgen 2025 (inkl. Vergleich zu 2024).,
Pflegesachleistungen und Kombinationsleistung
Wer zuhause versorgt wird, kann anstelle des Pflegegeldes Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Dienst beanspruchen. Beide Leistungsarten lassen sich anteilig kombinieren: Wird die Sachleistung nur teilweise ausgeschöpft, wird der nicht genutzte Anteil als Pflegegeld ausgezahlt. Diese Kombinationsmöglichkeit ist ausdrücklich vorgesehen.
| Pflegegrad | 2024 | 2025/2026 |
|---|---|---|
| PG 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
| PG 2 | 761 € | 796 € |
| PG 3 | 1.432 € | 1.497 € |
| PG 4 | 1.778 € | 1.859 € |
| PG 5 | 2.200 € | 2.299 € |
Entlastungsbetrag und Jahresbudget: Was sich 2025 geändert hat – und was bleibt
Seit 2025 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade in der häuslichen Versorgung einen Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat, etwa für anerkannte Alltagsunterstützung. Zudem wurde zum 1. Juli 2025 das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingeführt, das bis zu 3.539 € umfasst und flexibler einsetzbar ist. Beide Regelungen gelten 2026 unverändert fort.
| Pflegegrade | 2024 | 2025/2026 |
|---|---|---|
| PG 1–5 | 125 € | 131 € |
Voraussetzungen und Antrag: Der Weg zum Pflegegeld
Voraussetzung ist die Feststellung eines Pflegegrades ab 2 durch den Medizinischen Dienst oder Medicproof. Die Pflege muss überwiegend im häuslichen Umfeld organisiert sein.
Nach Bewilligung überweist die Pflegekasse das Pflegegeld monatlich; die Auszahlung kann rückwirkend ab Feststellung des Pflegegrades starten. Eine Beratung durch die Pflegekasse oder den Pflegestützpunkt ist gesetzlich vorgesehen und hilft, Kombinationsmöglichkeiten optimal zu nutzen.
2026 im Detail: Was ändert sich – und was ist in Arbeit?
Bei den Auszahlungsbeträgen ändert sich 2026 nichts: Es bleibt bei den zum 1. Januar 2025 angehobenen Sätzen. Parallel arbeitet der Bund mit den Ländern an einer weitergehenden Pflegereform („Zukunftspakt Pflege“).
Diskutiert werden unter anderem bedarfsorientierte Leistungsbudgets, eine stärkere fachpflegerische Begleitung von Pflegegeld-Haushalten sowie Anpassungen am Begutachtungsverfahren. Konkrete Beschlüsse stehen aus; Empfehlungen der Facharbeitsgruppen liegen vor und werden weiter beraten.
Familienpflegegeld: Der Stand der Diskussion
Immer wieder ist von einem Lohnersatz für pflegende Angehörige die Rede, häufig als „Familienpflegegeld“ bezeichnet. Ziel wäre es, Einkommenseinbußen bei Pflegezeiten abzufedern – ähnlich der Logik des Elterngeldes. Bislang handelt es sich jedoch um Vorhaben in der politischen Diskussion ohne verabschiedetes Gesetz; Umfang, Anspruchskreis und Starttermin sind offen. Entsprechende Berichte und Positionspapiere skizzieren Modelle, die 2026 anknüpfen könnten, eine verbindliche Regelung liegt aber nicht vor.
Stationäre Pflege: Zuschüsse der Kasse und wachsende Eigenanteile
Die Pflegekasse zahlt in der vollstationären Versorgung pauschale monatliche Beträge, deren Höhe mit dem Pflegegrad steigt. Unabhängig davon tragen Bewohnerinnen und Bewohner erhebliche Eigenanteile, insbesondere für Unterkunft, Verpflegung und den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE). Der bundesweite Durchschnitt des Eigenanteils im ersten Jahr lag Mitte 2025 bei rund 3.108 € pro Monat; regionale Unterschiede sind erheblich.
| Pflegegrad | Zuschuss Pflegekasse/Monat | Ø Eigenanteil 1. Jahr* | Beispiel: Ø Gesamtkosten/Monat |
|---|---|---|---|
| PG 1 | 131 € | ≈ 3.108 € | ≈ 1.800–2.000 € bei Kurzaufenthalten, sonst individuell |
| PG 2 | 805 € | ≈ 3.108 € | ≈ 3.913 € |
| PG 3 | 1.319 € | ≈ 3.108 € | ≈ 4.427 € |
| PG 4 | 1.855 € | ≈ 3.108 € | ≈ 4.963 € |
| PG 5 | 2.096 € | ≈ 3.108 € | ≈ 5.204 € |
*Der Ø-Eigenanteil ist eine bundesweite Momentaufnahme Mitte 2025 und variiert je nach Bundesland und Einrichtung.
Erhöht sich das Pflegegeld im Jahr 2026?
Nein. Nach der Anhebung zum 1. Januar 2025 bleiben die Sätze 2026 unverändert. Die nächste reguläre Dynamisierung ist gesetzlich für 2028 vorgesehen. Das bedeutet: Die Auszahlung entspricht 2026 exakt den Beträgen von 2025 je Pflegegrad.
Wer hat Anspruch auf Pflegegeld und ab welchem Pflegegrad?
Pflegegeld erhalten Versicherte ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege überwiegend zu Hause organisiert wird, meist durch Angehörige oder nahestehende Personen. Für Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld; hier steht ausschließlich der Entlastungsbetrag zur Verfügung.
Wie funktioniert die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen?
Wer einen ambulanten Pflegedienst nur teilweise nutzt, erhält das Pflegegeld anteilig für den nicht genutzten Sachleistungsanteil. Maßgeblich ist der prozentuale Verbrauch der Sachleistung im Monat. Ein Rechenbeispiel: In Pflegegrad 3 beträgt das Pflegegeld 2025/2026 monatlich 599 €. Werden 40 % der Sachleistung ausgeschöpft, bleiben 60 % ungenutzt. Ausgezahlt werden dann 60 % von 599 €, also 359,40 € Pflegegeld.
Was umfasst der Entlastungsbetrag 2025/2026 und wofür kann er eingesetzt werden?
Der Entlastungsbetrag liegt 2025 und 2026 bei 131 € pro Monat für Pflegegrade 1 bis 5 in der häuslichen Versorgung. Er kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden, etwa für Betreuungsangebote, haushaltsnahe Hilfen oder qualifizierte Nachbarschaftshilfe, sofern diese landesrechtlich anerkannt ist.
Wie beantrage ich Pflegegeld und ab wann wird gezahlt?
Der Antrag erfolgt bei der zuständigen Pflegekasse. Nach der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst beziehungsweise Medicproof wird der Pflegegrad festgestellt. Die Auszahlung beginnt monatlich und kann rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Feststellung starten. Sinnvoll ist die frühzeitige Beratung über die Pflegekasse oder den Pflegestützpunkt, um Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten passgenau zu nutzen.
Was ändert sich 2026 darüber hinaus für pflegende Angehörige?
Bei den Pflegegeld-Beträgen selbst gibt es 2026 keine Änderungen. Fortgeführt werden das seit 1. Juli 2025 geltende gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie die Entlastungsleistungen.
In der Politik wird ein mögliches Familienpflegegeld als Lohnersatzleistung diskutiert; hierzu liegt jedoch noch keine beschlossene, verbindliche Regelung vor. Unverändert hoch bleiben vielerorts die Eigenanteile in der stationären Pflege, weshalb eine regelmäßige Prüfung des Pflegegrades und der häuslichen Leistungs-Kombination empfehlenswert ist.
So sichern Angehörige alle Ansprüche
Es lohnt sich, regelmäßig zu prüfen, ob der festgestellte Pflegegrad den tatsächlichen Bedarf noch abbildet, denn eine Höherstufung erhöht das Pflegegeld oder die Sachleistung.
Ebenso sinnvoll ist die Kombination von Pflegegeld mit anteiligen Sachleistungen, wenn ambulante Dienste punktuell unterstützen. Unabhängige Pflegeberatung durch Kassen oder Pflegestützpunkte hilft, Anträge korrekt zu stellen, Fristen einzuhalten und das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege optimal zu nutzen.
Fazit
Für Pflegebedürftige und Familien bedeutet 2026 Bestandswahrung: Die zum Jahresbeginn 2025 erhöhten Beträge bleiben bestehen. Finanzielle Planungssicherheit schafft das nur bedingt, denn Eigenanteile – insbesondere in der stationären Versorgung – bleiben hoch. Politisch werden strukturelle Reformen weiter diskutiert; die nächste gesetzliche Leistungsanpassung ist zum 1. Januar 2028 fixiert.
Wer die eigenen Ansprüche kennt und Beratung nutzt, kann dennoch spürbar profitieren – gerade durch die Kombinationsmöglichkeiten im häuslichen Bereich und das seit 2025 eingeführte flexible Jahresbudget.
Quellen: BMG-Übersicht (Zuschüsse), Berichte zu durchschnittlichen Eigenanteilen Stand Oktober 2025.




