Schwerbehinderung: Wichtige Änderungen beim Behinderten-Pauschbetrag ab 2026

Lesedauer 3 Minuten

Bislang genügte für die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags in der Steuererklärung ein Feststellungsbescheid oder der Schwerbehindertenausweis in Papierform.

Ab dem 1. Januar 2026 stellt die Finanzverwaltung auf ein elektronisches Mitteilungsverfahren um: Bei Erstfeststellungen und geänderten Feststellungen einer Behinderung muss die zuständige Versorgungsverwaltung die relevanten Daten verbindlich elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Eine eigenständige Vorlage von Papiernachweisen ist in diesen Fällen nicht mehr vorgesehen. Damit wird der Nachweis in weiten Teilen automatisiert und direkt zwischen Behörden ausgetauscht.

Übergangsregel: Gültige Papiernachweise bleiben anerkannt

Für bereits ausgestellte und weiterhin gültige Bescheide oder Schwerbehindertenausweise gilt Bestandsschutz. Solange sich die zugrunde liegenden Feststellungen nicht vor Ablauf ihrer Gültigkeit ändern, akzeptiert die Finanzverwaltung diese Papiernachweise weiterhin.

Praktisch bedeutet das: Wer etwa 2024 oder 2025 einen Bescheid erhalten hat, kann diesen bis zum Ende seiner Geltungsdauer weiter nutzen; erst bei einer Neufeststellung oder Änderung ab 2026 greift zwingend das elektronische Verfahren.

Ziel und Rechtsrahmen der Umstellung

Die Umstellung ist Teil der fortschreitenden Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens. Sie soll Doppelarbeit vermeiden, Fehlerquellen reduzieren und den Bearbeitungsfluss beschleunigen.

Fachlich fußt die Pauschbetragsgewährung weiterhin auf § 33b EStG; die Neuerung betrifft den Nachweisweg, nicht die Anspruchsvoraussetzungen an sich. Entsprechend bleiben Systematik und Höhe der Pauschbeträge unverändert, der Nachweis wird jedoch künftig vorrangig elektronisch geführt.

Bedeutung für Betroffene und Angehörige

Für Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung ab 2026 neu festgestellt oder geändert wird, entfällt der bisherige Schritt, Papierbescheide aktiv beim Finanzamt einzureichen.

Die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags – etwa in der Einkommensteuererklärung – erfolgt auf Grundlage der von der Versorgungsverwaltung übermittelten Daten. Der Anspruch selbst setzt nach wie vor eine Feststellung des Grads der Behinderung voraus; die steuerliche Würdigung orientiert sich weiterhin an den bekannten Grenzwerten und Merkzeichen.

Ab wann der Behinderten-Pauschbetrag zusteht und wie hoch ist dieser?

Ein Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag besteht, sobald ein Grad der Behinderung von mindestens 20 festgestellt ist. Diese Schwelle gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2021 und ist aktuell maßgeblich; zusätzliche einschränkende Voraussetzungen für GdB unter 50, die früher galten, entfallen. Rechtsgrundlage ist § 33b EStG, der den Anspruch ab GdB 20 ausdrücklich vorsieht.

Höhe des Pauschbetrags nach festgestelltem GdB
Die Pauschbeträge sind gestaffelt und knüpfen an den dauerhaft festgestellten Grad der Behinderung an.

Der jährliche Betrag beläuft sich bei einem

  • GdB von 20 auf 384 Euro,
  • bei 30 auf 620 Euro,
  • bei 40 auf 860 Euro,
  • bei 50 auf 1.140 Euro,
  • bei 60 auf 1.440 Euro,
  • bei 70 auf 1.780 Euro,
  • bei 80 auf 2.120 Euro,
  • bei 90 auf 2.460 Euro
  • und bei 100 auf 2.840 Euro.

Sonderregel für Hilflose, Blinde und Taubblinde

Für schwerbehinderte Menschen, die als hilflos gelten, sowie für Blinde und Taubblinde gilt unabhängig vom konkreten GdB ein erhöhter Pauschbetrag von 7.400 Euro pro Jahr. Die Definition der Hilflosigkeit und der Ausschluss einer zusätzlichen Inanspruchnahme der gestaffelten GdB-Beträge sind verwaltungsseitig konkretisiert.

Jahresbetrag und zeitliche Besonderheiten

Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird in voller Höhe gewährt, sobald die Voraussetzungen in einem beliebigen Zeitpunkt des Kalenderjahres vorgelegen haben.

Ändert sich der GdB im Laufe des Jahres, wird für das gesamte Jahr der höhere Pauschbetrag angesetzt. Diese Grundsätze erleichtern die Anwendung in Übergangssituationen und vermeiden eine monatsweise Aufteilung.

Was jetzt zu beachten ist: Steuer-ID und Datenqualität

Damit die elektronische Übermittlung reibungslos funktioniert, ist es wichtig, dass die steuerliche Identifikationsnummer bei der Versorgungsverwaltung hinterlegt ist. Viele Behörden weisen schon heute darauf hin, die Steuer-ID bereits bei Antragstellung anzugeben – auch für Minderjährige.

Bis zur vollständigen Einführung des digitalen Verfahrens stellen einzelne Versorgungsämter ergänzende Papierbescheinigungen aus; ab 2026 läuft der Regelfall über den digitalen Weg.

Praxisrelevante Besonderheiten und mögliche Stolpersteine

In der Praxis können Übergangsjahre stets Fragen aufwerfen – etwa wenn eine Feststellung kurz vor Jahreswechsel ergeht oder wenn Daten zwischen Versorgungsamt und Finanzamt nicht deckungsgleich sind.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt weist darauf hin, dass ab 2026 im Zweifel System- oder Übermittlungsfehler hinter einer fehlenden Berücksichtigung stehen können, nicht zwingend ein fehlender Anspruch.

In solchen Fällen empfiehlt es sich, die Datenlage zu prüfen und gegebenenfalls nachfassen zu lassen. Die Finanzverwaltung und Fachportale bereiten diese Umstellung bereits mit entsprechenden Hinweisen vor.

Verhältnis zu anderen steuerlichen Nachweisen

Die elektronische Meldung betrifft den Behinderten-Pauschbetrag und damit den „vereinfachten“ Abzug außergewöhnlicher Belastungen. Wer statt des Pauschbetrags die tatsächlichen Kosten geltend macht, bleibt an die bekannten Nachweisanforderungen gebunden; die Entscheidung für oder gegen den Pauschbetrag ist wie bisher eine Frage des Einzelfalls.

Auch die Erklärungen – etwa über die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ – bleibt bestehen, nur der behördliche Nachweisweg ändert sich. Landes- und Kommunalportale erläutern die Abgrenzung weiterhin, teils mit aktualisierten Hinweisen zur Antragswirkung in der Anlage.

Verwaltungspraxis: Vorbereitung läuft bereits

Mehrere Landesbehörden informieren öffentlich über die anstehende Pflicht zur elektronischen Übermittlung. So kündigt etwa das Landesamt in Berlin an, dass ab dem 01.01.2026 der Nachweis beim Finanzamt nicht mehr per Bescheidvorlage erbracht werden kann, weil die Feststellungen zwingend elektronisch übermittelt werden.