Schwerbehinderung: Wenn der Arbeitgeber das fragt muss man nicht antworten

Lesedauer 2 Minuten

Müssen Sie eine Behinderung Ihrem Arbeitgeber gegenüber erwähnen? Generell müssen Sie das nicht. Sie haben jedoch die Pflicht, auf die Einschränkung hinzuweisen, wenn diese Einfluss auf Ihre Arbeit an der entsprechenden Stelle hat.

Sie müssen die Behinderung bei der Bewerbung nicht erwähnen

Wenn die Behinderung bei der entsprechenden Tätigkeit keine Einschränkung der Leistung oder gar Unfähigkeit zu geforderten Arbeiten bedeutet, dann müssen Sie diese weder bei der Bewerbung noch beim Vorstellungsgespräch erwähnen.

Ist die Arbeitsleistung eingeschränkt?

Sie haben aber die Pflicht, es zu erwähnen, wenn Ihre Behinderung dazu führt, die geforderte Arbeit nicht oder nur mit Einschränkungen erbringen zu können, die für den Arbeitsplatz entscheidend sind.

Das gilt zum Beispiel auch, wenn Sie einen Grad der Behinderung aufgrund einer psychiatrischen Diagnose haben. So müssten Sie es bei einer Stelle erwähnen, die ausdrücklich ein hohes Ausmaß an psychischer Resilienz voraussetzt, wenn Sie wegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline-Syndrom) in Behandlung sind.

Lesen Sie auch:

Schwerbehinderung: Grad der Behinderung 40 plus 20 kann 50 sein
Schwerbehinderung: Unkündbar ist nicht gleich unkündbar – Wichtiges Urteil
Schwerbehinderung: Behindertenpauschbetrag für 2025 – Die wichtigsten Änderungen

Fragerecht und Diskriminierungsverbot

Die Frage nach einer Schwerbehinderung ist für den Arbeitgeber grundsätzlich unzulässig. Wird diese trotzdem gestellt, haben Sie das Recht, Sie nicht wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Arbeitgeber darf dann trotz Ihrer unwahren Antwort den Arbeitsvertrag nicht für ungültig erklären.

Der Arbeitgeber hat jedoch ein Fragerecht, wenn eine bestimmte körperliche Funktion, psychische Gesundheit oder geistige Fähigkeit die Voraussetzung ist, um die konkrete Arbeit auszuführen, ob Sie diesbezüglich an gesundheitlichen, seelischen oder sonstigen Beeinträchtigungen leiden.

Ist es sinnvoll, die Behinderung zu erwähnen?

Sie müssen eine Behinderung also nicht erwähnen, wenn Sie sich nicht ausschlaggebend auf Ihre Tätigkeit auswirkt. Sollten Sie die Behinderung erwähnen, auch wenn Sie es nicht müssen? Manche der Gründe dafür und dagegen sind objektiv, andere haben mit Ihren subjektiven Einstellungen und Gefühlen zu tun.

Objektive Gründe, eine Schwerbehinderung zu erwähnen

Es gibt objektive Gründe dafür, eine Behinderung mit einem Grad ab 50 (Schwerbehinderung) zu erwähnen, und die betreffen das Arbeitsrecht und Nachteilsausgleiche.

Als Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung haben Sie Anspruch auf Mehrurlaub, eine Unterstützung durch die Schwerbehindertenvertretung und auf eine eine ihren besonderen Bedürfnissen entsprechende Gestaltung des Arbeitsplatzes. Darauf verzichten Sie, wenn Sie die Schwerbehinderung nicht beim Arbeitgeber erwähnen.

Ein besonderer Kündigungsschutz gilt bei Schwerbehinderung unabhängig davon, ob Sie sich gegenüber dem Arbeitgeber offenbart haben.

Gründe, eine Behinderung zu erwähnen

Es gibt aber auch subjektive Gründe, eine Behinderung zu erwähnen. Zum Beispiel kann es sein, dass Sie generell am liebsten „mit offenen Karten spielen“. Oder Sie vermuten, dass Mitarbeiter Ressentiments gegenüber Menschen mit Behinderung haben und können dies im Team nur zum Thema machen, wenn Sie Ihre Behinderung offenlegen.

Gründe, eine Behinderung nicht zu erwähnen

Ebenso gibt es gute persönliche Gründe, eine Behinderung nicht zu erwähnen. Zum Beispiel können Sie der Überzeugung sein, dass Ihr Privatleben die Arbeitskollegen nichts angeht.

Sie könnten auch unausgesprochene Benachteiligungen vermeiden, zum Beispiel, dass Vorgesetzte Ihnen bestimmte Aufgaben nicht zuteilen, weil sie Ihnen diese nicht zutrauen, oder Sie haben die Sorge, bei einer Beförderung wegen Ihrer Einschränkung übergangen zu werden.