Ein Grad der Behinderung ist nicht unveränderlich. Besonders bei fortschreitenden chronischen Krankheiten wie Multipler Sklerose, Parkinson oder Demenz kann oft lediglich erreicht werden, dass der Verkauf sich verlangsamt.
Wenn sich die mit der Krankheit verbundenen Einschränkungen verschlimmern, dann erhöht sich auch der Grad der Behinderung, und Sie sollten einen Antrag auf Neufeststellung stellen.
Warum ist die Neufeststellung wichtig?
Wenn die Symptome Ihrer Erkrankung sich verschlimmern und Sie deswegen einen höheren Grad der Behinderung erhalten, dann bedeutet das für sie weitere Nachteilsausgleiche. Die wesentliche Schwelle dabei ist der Grad der Behinderung von 50, denn ab diesem gelten Sie als schwerbehindert, und bestimmte Nachteilsausgleiche gelten erst jetzt.
Dazu gehören am Arbeitsplatz ein besonderer Kündigungsschutz, zusätzliche Urlaubstage, eine ihren Bedürfnissen angepasste Gestaltung des Arbeitsplatzes und das Recht, bei Bewerbung zum Vorstellungsgespräch geladen zu werden, sowie der Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Außerdem erhöhen sich auch über dem GdB 50 jeweils die Sonderkonditionen, auf die Sie einen Anspruch haben, von Steuervergünstigungen bis zu Pflegeleistungen.
Welcher Grad der Behinderung gilt bei fortschreitenden Erkrankungen?
Die Unterschiede des Grades der Behinderung können bei Verschlimmerung der Krankheit erheblich sein. So gilt bei Parkinson bei geringer Störung ein Grad der Behinderung von 30 oder 40, bei mittlerer Schwere ein GdB von 50 bis 70, im Spätstadium von 70 bis 100. Ebenso gilt bei Multipler Sklerose im Frühstadium ein GdB von 50 bis 70, im Spätstadium von 70 bis 100.
Bei Demenz werden sogar drei Stufen unterteilt. Im frühen Stadium liegt der GdB bei 50 bis 70, im mittleren Stadium bei 70 bis 90 und im späten Stadium bei 90 bis 100.
Bei einer schweren Demenz gilt außerdem das Merkzeichen „H“ für Hilflosigkeit, und dieses kann in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden und berechtigt zu spezifischen Nachteilsausgleichen.
Merkzeichen aG ist möglich
Menschen, die an Multipler Sklerose oder Parkinson leiden, können unter bestimmten Voraussetzungen das Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung erhalten, und dieses berechtigt zu eigenen Nachteilsausgleichen, zum Beispiel zu Sonderregeln beim Parken.
Das Bundessozialgericht  klärte, dass Menschen mit neurologischen Erkrankungen wie Parkinson oder Multipler Sklerose in ihrer Gehfähigkeit genauso eingeschränkt sein können wie Menschen mit Schwerbehinderung. (9 SB 1/15 R)
Jede Feststellung eines Grades der Behinderung ist individuell
Dieser Rahmen ist indessen eine grobe Richtlinie, und jede Feststellung eines Grades der Behinderung verläuft individuell. Bei Multipler Sklerose gibt es zum Beispiel kein festes Schema. Das Versorgungsamt berücksichtigt die das Gehirn und das Rückenmark betreffenden Ausfallerscheinungen, und die Schwere der MS-Schübe wird mitsamt der Folgen in Ihrer konkreten Lebenssituation bewertet.
Auch bei anderen Krankheiten sind die Unterschiede groß
Auch Krankheiten, deren Ursachen sich prinzipiell behandeln lassen, können sich verschlimmern, und dann sollten Sie eine Neufeststellung des Grades der Behinderung in Betracht ziehen. So lassen sich Epilepsien, je nach Ursache, in manchen Fällen sogar gänzlich heilen, in anderen Fällen verschlimmern sie sich jedoch, und das wirkt sich dann auf den Grad der Behinderung aus.
So liegt der Grad der Behinderung bei Epilepsien mit seltenen Anfällen, zwischen denen mehrere Monate Pausen liegen bei 30 bis 40, bei häufigeren Anfällen mit mehrwöchigen Pausen bei 40 bis 50, bei häufigen Anfällen mit mehrtägigen Pausen bei 60 bis 80 und bei fast täglichen und sehr schweren Anfällen bei 90 bis 100.
Wir bereiten Sie einen Neuantrag vor?
Sie müssen erstens Ihre Beschwerden sorgfältig notieren und Symptome wie Bewegungsstörungen schriftlich dokumentieren. Das ersetzt zwar nicht die ärztlichen Befunde, ermöglicht aber, ihren Krankheitsverlauf nachzuvollziehen.
Zweitens sollten Sie ärztliche Unterlagen anfordern, also von Ihren behandelnden Ärzten, dem Hausarzt und dem Neurologen, Gutachten über den Schweregrad und die Auswirkungen Ihrer Krankheit erhalten.
Drittens reichen Sie den Antrag beim zuständigen Versorgungsamt ein, mitsamt allen ärztlichen Dokumenten und allen nötigen weiteren Nachweisen.
Wenn Sie den Bescheid erhalten haben, dann prüfen Sie, ob Sie ihn für berechtigt halten und legen ansonsten innerhalb von vier Wochen Widerspruch ein.
Den anerkannten Grad der Behinderung nutzen Sie, um die damit möglichen Nachteilsausgleiche zu erhalten, bei Hilfe zur Mobilität und Pflege, bei der Arbeit, der Steuer oder der Rente.




