Seit dem 28. Juli 2025 ist ein neuer Nachtrag zum GKV-Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis wirksam (Stichtag 01.07.2025). Für Sie als Versicherte\:n bedeutet das: mehr offiziell gelistete Produkte, präzisere Beschreibungen – und damit bessere Karten bei Verordnung und Genehmigung.
Die wichtigste Folge im Alltag: Weniger Rückfragen, weniger Ablehnungen mit dem Standardargument „nicht gelistet“ und schneller zur passenden Versorgung.
Inhaltsverzeichnis
Der praktische Unterschied im Alltag
„Gelistet“ ist ein Türöffner – und spart Nerven.
Steht Ihr Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel im Verzeichnis (mit Positionsnummer), ist für die Kasse klar: Qualitätsanforderungen sind geprüft. Das erleichtert die Genehmigung, weil Leistungserbringer (z. B. Sanitätshaus) und Ärzte auf konkrete Produktmerkmale verweisen können.
Ergebnis: weniger Ping-Pong zwischen Praxis, Sanitätshaus und Kasse – und Sie kommen schneller ans Ziel. Das Verzeichnis ist zwar nicht abschließend (Anspruch ist im Einzelfall auch ohne Listung möglich), aber die Listung ist die kürzeste Route zur Versorgung.
Verordnung ist flexibler möglich – auch per Video.
Hilfsmittel dürfen seit 2025 unter Voraussetzungen per Videosprechstunde oder nach Telefonkontakt verordnet werden. Das spart Wege – besonders, wenn Mobilität eingeschränkt ist. Wichtig: Die Praxis muss Sie aus Präsenzbehandlung kennen und die Situation per Video sicher beurteilen können; auf eine Video-Verordnung besteht kein Anspruch. Außerdem können Portokosten für den Rezeptversand seit 1. Juli 2025 über eine Kostenpauschale abgerechnet werden – die Verordnung kommt dann bequem zu Ihnen.
Zuzahlungen klar geregelt – und bei Verbrauchsprodukten mehr Luft.
Hilfsmittel (SGB V): 10 % Zuzahlung, mind. 5 €, max. 10 € je Hilfsmittel (unter 18 Jahren befreit).
Pflegehilfsmittel (SGB XI): Technische Pflegehilfsmittel meist leihweise; Zuzahlung 10 %, max. 25 €. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z. B. Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen) werden seit 01.01.2025 bis zu 42 € monatlich erstattet (vorher 40 €). Das entlastet Haushalte mit hoher Pflegeintensität spürbar.
Für wen lohnt sich jetzt ein (neuer) Antrag?
Sie nutzen bislang ein unpassendes oder grenzwertig stabiles Pflegebett (z. B. wegen höherem Körpergewicht) → neue gelistete Modelle mit höherer SAL können rückenfreundlicher und sicherer sein.
Sie hatten kürzlich eine Ablehnung mit Verweis auf „nicht gelistet“ → prüfen, ob Ihr Produkt oder eine gleichwertige gelistete Alternative inzwischen im Nachtrag steht. Positionsnummer ist das Zauberwort.
Ihr Bedarf hat sich verändert (z. B. mehr Dekubitus-Risiko, Transfers schwieriger, Infektionsschutz wichtiger) → neue Produktvarianten (z. B. „wash“ oder „low“) können genau dieses Problem adressieren.
So stellen Sie den Antrag richtig – in 5 Schritten
- Nachtrag checken: Suchen Sie das passende Produkt (oder die Produktart) und notieren Sie die Positionsnummer. Das geht über „Neue Produkte/Änderungen“ beim GKV-Spitzenverband.
- Verordnung absichern: Bitten Sie Ihre Ärztin/Ihren Arzt, Indikation und Versorgungsziel klar zu dokumentieren (z. B. „Sturzprävention durch niedrig absenkbares Pflegebett“ oder „stabile Positionierung bei Transfer“).
- Kostenvoranschlag vom Leistungserbringer (Sanitätshaus/Homecare) mit Positionsnummer einholen.
- Antrag bei der Kranken- bzw. Pflegekasse einreichen und Eingangsdatum notieren (Einwurf-Einschreiben, Faxjournal oder Upload-Bestätigung).
- Fristen überwachen: Kasse muss binnen 3 Wochen entscheiden, mit Medizinischem Dienst binnen 5 Wochen – sonst greift die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V (Achtung: Details und Reichweite sind rechtlich umstritten; im Zweifel Beratung einholen).
Formulierungshilfe für die Verordnung (Beispiel)
„Verordnung eines motorisch verstellbaren, niedrig absenkbaren Pflegebetts (Positions-Nr. 50.45.01.xxxx), Versorgungsziel: Sturzprävention, rückenschonende Pflege und sicherer Transfer. Begründung: erhebliche Einschränkung der Mobilität bei …; Standardbett reicht nicht aus.“
Formulierungshilfe für den Antrag an die Kasse (Kurzbegründung)
„Ich beantrage die Versorgung mit \[Produkt/Produktart, Positions-Nr.] gemäß aktuellem Nachtrag zum Pflegehilfsmittelverzeichnis vom 01.07.2025 (bekanntgemacht 28.07.2025). Die medizinische Notwendigkeit ist ärztlich begründet (siehe Anlage). Die Versorgung ist ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich; bitte um Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist.“
Häufige Fragen – knapp beantwortet
Reicht die Listung allein für die Genehmigung?
Sie hilft enorm, ersetzt aber nicht die medizinische Begründung. Verweis auf die Positionsnummer plus klares Versorgungsziel ist die Kombination, die in der Praxis am besten trägt.
Kann ich auch ohne Listung versorgt werden?
Ja, möglich – das Verzeichnis ist nicht abschließend. Wenn ein Produkt medizinisch erforderlich ist und kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand, kann ein Anspruch bestehen. Die Listung verkürzt aber den Weg.
Die Praxis ist weit weg – geht das auch ohne Termin vor Ort?
Ja, teilweise. Unter klaren Voraussetzungen kann die Verordnung per Videosprechstunde erfolgen; außerdem lässt sich der Rezeptversand per Kostenpauschale abrechnen. Fragen Sie in der Praxis nach.
Was kostet mich das?
Bei Hilfsmitteln zahlen Sie i. d. R. 5–10 € Zuzahlung je Hilfsmittel; technische Pflegehilfsmittel sind oft leihweise (max. 25 € Zuzahlung). Für Verbrauchsprodukte gibt es bis zu 42 € im Monat – das deckt in vielen Haushalten den Bedarf vollständig.
Zusammenfassung
Der Juli-Nachtrag 2025 ist kein Papier-Update, sondern macht Ihre Versorgung spürbar einfacher: klar gelistete Produkte, realistische Optionen für besondere Bedürfnisse (z. B. höhere Traglast, maschinelle Reinigung, niedrige Absenkung) und flexiblere Wege zur Verordnung. Wenn Sie bisher mit Standardlösungen kämpfen, die nicht sicher oder unpraktisch sind, lohnt sich jetzt ein Blick in den Nachtrag – und ein konkret begründeter Antrag mit Positionsnummer.




