Für Menschen mit Behinderungen spielen Nachteilsausgleiche wichtig, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Zu den wichtigen Regelungen zählen das Merkzeichen „ag-light“(oranger Parkausweis für Parkerleichterungen) sowie das Merkzeichen „T“ (Berechtigung zur Nutzung von Telebus-Diensten).
Beide Nachteilsausgleiche richten sich an Menschen mit erheblichen mobilitätsbezogenen Einschränkungen, unterscheiden sich jedoch in Voraussetzungen und Nutzen. Der folgende Artikel beleuchtet die Details und stellt die gesetzlichen Rahmenbedingungen dar.
Was ist das Merkzeichen „ag-light“ und für wen ist es gedacht?
Das Merkzeichen „ag-light“ bietet behinderten Menschen mit erheblichen Einschränkungen der Mobilität eine Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen Parkerleichterungen in Anspruch zu nehmen, auch wenn sie nicht die strengen Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) erfüllen. Ziel ist es, Betroffenen den Alltag zu erleichtern, insbesondere durch den sogenannten orangen Parkausweis.
Voraussetzungen für den orangenen Parkausweis
Menschen, die das Merkzeichen „ag-light“ beantragen möchten, müssen die folgenden Kriterien erfüllen:
- Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G und B:
- Ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule, sofern diese das Gehvermögen beeinträchtigen.
- Kombinierte Funktionseinschränkungen:
- Ein GdB von mindestens 70 an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig ein GdB von mindestens 50 für Beeinträchtigungen des Herzens oder der Atemwege. Zusätzlich sind die Merkzeichen G und B erforderlich.
- Chronische Darmerkrankungen:
- Ein GdB von mindestens 60 für Erkrankungen wie Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa.
- Doppelte Stoma-Versorgung:
- Ein künstlicher Darmausgang sowie eine künstliche Harnableitung mit einem GdB von mindestens 70.
Was bringt der orangene Parkausweis?
Der Parkausweis gilt ausschließlich in Deutschland und wird für maximal fünf Jahre ausgestellt. Er bietet folgende Vorteile:
- Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden.
- Nutzung von Be- und Entladezonen in Fußgängerbereichen während der Ladezeit.
- Gebührenfreies und zeitlich unbegrenztes Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten (in der Regel bis zu 24 Stunden).
- Parken auf Anwohnerparkplätzen bis zu drei Stunden.
Wichtig: Der orangene Parkausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhl-Symbol.
Merkzeichen „T“: Zugang zu Telebus-Diensten
Ein weiteres bedeutendes Merkzeichen ist das „T“, das speziell Menschen mit erheblichen Einschränkungen beim Gehen oder Treppensteigen einen erleichterten Zugang zu Telebus-Diensten verschafft. Diese Dienste, die in vielen Städten und Gemeinden verfügbar sind, bieten flexible Transportmöglichkeiten für Menschen, die auf öffentliche Verkehrsmittel nur eingeschränkt oder gar nicht zugreifen können.
Voraussetzungen für das Merkzeichen T
Das Merkzeichen T wird schwerbehinderten Menschen zuerkannt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Vorliegen des Merkzeichens „aG“.
- Ein mobilitätsbedingter Grad der Behinderung von mindestens 80.
- Erhebliche Schwierigkeiten beim Treppensteigen.
Nutzen der Telebus-Berechtigung
Die Nutzung von Telebus-Diensten ermöglicht es Betroffenen, barrierefrei und flexibel unterwegs zu sein. Diese Sonderfahrdienste sind speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet und bieten unter anderem:
- Haustür-zu-Haustür-Transporte.
- Fahrten für Arztbesuche, Einkäufe oder soziale Aktivitäten.
- Komfortable Fahrzeuge, die für Rollstühle und Gehhilfen geeignet sind.
Wie erfolgt die Antragstellung für „ag-light“ und „T“?
Die Beantragung der Nachteilsausgleiche erfolgt über die zuständigen Behörden:
- Für den orangen Parkausweis (ag-light): An die örtlichen Straßenverkehrsbehörden oder Ordnungsämter.
- Für das Merkzeichen T: Über die zuständigen Versorgungsämter im Rahmen des Schwerbehindertenausweises.
Erforderliche Unterlagen
- Schwerbehindertenausweis mit den relevanten Merkzeichen.
- Ärztliche Bescheinigungen und Gutachten zur Bestätigung der Behinderung.
- Bei Bedarf Nachweise über Erkrankungen wie Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa.
Wann reicht das Merkzeichen G nicht aus?
Das Merkzeichen „G“ allein gewährt keine Parkerleichterungen im Rahmen des orangen Parkausweises und berechtigt auch nicht zur Nutzung von Telebus-Diensten. Vielmehr dient es als Grundlage, wenn weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzukommen. Die kombinierte Bewertung von Einschränkungen an Gliedmaßen, Herz oder Atemwegen kann die Voraussetzungen für „ag-light“ oder „T“ schaffen.
Tabelle zur Zusammenfassung
Merkzeichen | Voraussetzungen | Vorteile | Antragstellung |
---|---|---|---|
ag-light (oranger Parkausweis) | – Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G und B – GdB von mindestens 80 für Einschränkungen der unteren Gliedmaßen oder Lendenwirbelsäule – GdB von mindestens 70 für untere Gliedmaßen und mindestens 50 für Herz- oder Atemwegseinschränkungen – GdB von mindestens 60 bei chronischen Darmerkrankungen (Morbus Crohn/Colitis Ulcerosa) – Künstlicher Darmausgang und Harnableitung mit GdB von mindestens 70 |
– Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu 3 Stunden – Gebührenfreies Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten (max. 24 Stunden) – Parken auf Anwohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden – Nutzung von Be- und Entladezonen in Fußgängerzonen während der Ladezeit |
Örtliche Straßenverkehrsbehörden oder Ordnungsämter |
T (Telebus-Berechtigung) | – Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG – Mobilitätsbedingter GdB von mindestens 80 – Erhebliche Probleme beim Treppensteigen |
– Nutzung von Telebus-Diensten (Sonderfahrdienste für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen) – Haustür-zu-Haustür-Transporte – Fahrten für Arztbesuche, Einkäufe oder soziale Aktivitäten |
Versorgungsämter im Rahmen des Schwerbehindertenausweises |
- Über den Autor
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.