Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente erhält und als schwerbehindert anerkannt ist, kann diesen Status gezielt nutzen: Die Umwandlung in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen entscheidet über Rentenhöhe, Hinzuverdienst und langfristige Sicherheit – und sie passiert nicht automatisch.
Inhaltsverzeichnis
Umwandlung statt Abwarten: Für wen das Thema wichtig ist
Betroffen sind alle Personen, die eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben oder anstreben. Für sie stellt sich die Frage, ob sie bis zur Regelaltersgrenze in der Erwerbsminderungsrente bleiben und dann automatisch in die Regelaltersrente wechseln oder ob sie bereits früher in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen umwandeln lassen.
Rechtsgrundlage ist § 236a SGB VI für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen sowie die Besitzschutzregelungen im SGB VI. Die Deutsche Rentenversicherung stellt hierfür einen speziellen Umwandlungsantrag (R0110) zur Verfügung.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Die Bedingungen
Eine Umwandlung in eine Altersrente wegen Schwerbehinderung kommt nur in Betracht, wenn zum Beginn dieser Altersrente ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt, die allgemeine Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt ist und die jeweils geltende Altersgrenze erreicht wird.
Für nach 1964 Geborene liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren; ein vorzeitiger Bezug ist bis zu fünf Jahre früher möglich, dann allerdings mit dauerhaften Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent. Für ältere Jahrgänge gelten gestaffelte Übergangsregelungen.
Entscheidend ist, dass die Schwerbehinderung zum Rentenbeginn vorhanden ist oder rechtzeitig beantragt wurde; notwendige Nachweise können nachgereicht werden, der Status selbst muss jedoch erfüllt sein.
Automatische Umwandlung in die Regelaltersrente
Wird eine Erwerbsminderungsrente bis zur Regelaltersgrenze gezahlt, wandelt die Deutsche Rentenversicherung diese Rente in der Regel automatisch in eine Regelaltersrente um. Ein zusätzlicher Antrag ist in diesem Standardfall meist nicht erforderlich. Dabei greift der Besitzschutz: Die neue Regelaltersrente darf auf Grundlage der maßgeblichen Entgeltpunkte nicht niedriger ausfallen als die bisherige Erwerbsminderungsrente.
Damit soll verhindert werden, dass Betroffene durch die automatische Umstellung finanziell schlechtergestellt werden. Diese Automatikkonstellation ist jedoch kein Wechsel in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, sondern der allgemeine Regelfall für alle Versicherten.
Umwandlung in Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf Antrag
Wer schwerbehindert ist, kann vor Erreichen der Regelaltersgrenze in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln. Dafür ist ein aktiver Umwandlungsantrag erforderlich, zum Beispiel mit dem Formular R0110 oder über das Online-Angebot der Deutschen Rentenversicherung.
Im Rahmen dieses Antrags prüft die Rentenversicherung, ob ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt, ob die 35 Versicherungsjahre erfüllt sind, ob die maßgebliche, gegebenenfalls vorgezogene Altersgrenze erreicht ist und welche Rentenart im Ergebnis günstiger ist. Wird die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt, endet die Erwerbsminderungsrente, und die Altersrente wird neu berechnet.
Auch hier kommen Besitzschutzregelungen zur Anwendung, damit der Zahlbetrag nicht ohne rechtliche Grundlage unter das bisherige Niveau der Erwerbsminderungsrente sinkt.
Besitzschutz: Warum die Umwandlung nicht nach hinten losgehen darf
Im Mittelpunkt steht für Betroffene die Frage, ob die Umwandlung zu einer niedrigeren Rente führen kann. Der Besitzschutz sorgt dafür, dass eine unmittelbar anschließende Altersrente grundsätzlich nicht hinter die bisherige Erwerbsminderungsrente zurückfallen darf, soweit dieselben Versicherungszeiten zugrunde liegen.
Wer rechtzeitig und korrekt umstellt, riskiert daher in der Regel keinen Rentenverlust. In bestimmten Konstellationen kann die Altersrente wegen Schwerbehinderung sogar günstiger sein, etwa wenn sie mit geringeren oder keinen weiteren Abschlägen verbunden ist.
Gleichwohl sollten alle Bescheide sorgfältig geprüft werden, weil Zurechnungszeiten, zusätzliche Beitragszeiten, frühere Abschläge und Fristen die konkrete Höhe beeinflussen.
Hinzuverdienst: Mit Altersrente deutlich mehr Freiheit
Ein wesentlicher Vorteil der Umwandlung liegt beim Hinzuverdienst. Für Erwerbsminderungsrenten gelten gesetzliche Hinzuverdienstgrenzen; werden diese überschritten, kann dies zu Rentenkürzungen oder zum Wegfall des Anspruchs führen.
Bei Altersrenten, einschließlich der Altersrente für schwerbehinderte Menschen, ist seit der gesetzlichen Neuregelung ein Hinzuverdienst grundsätzlich in beliebiger Höhe möglich, ohne dass die Rente gekürzt wird. Für schwerbehinderte Menschen, die noch arbeiten können oder wieder tätig werden möchten, eröffnet die Umwandlung daher einen deutlich größeren finanziellen Spielraum.
Kranken- und Pflegeversicherung: Status prüfen, Fallstricke vermeiden
Mit der Umwandlung der Rentenart kann sich auch der versicherungsrechtliche Status verändern oder festigen. Wer die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner erfüllt, bleibt in der Regel dort versichert oder wechselt dorthin.
Privatversicherte müssen prüfen, ob und in welcher Höhe ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung weitergewährt wird. Vor dem Wechsel sollten Betroffene klären, ob die KVdR-Voraussetzungen jetzt erfüllt sind, wie sich zusätzliche Einkünfte aus Beschäftigung oder anderen Quellen auf Beiträge auswirken und ob bestimmte Unterlagen nachgereicht werden müssen.
Typische Praxisfälle – und was Betroffene konkret tun sollten
In der Praxis zeigt sich etwa der Fall einer voll erwerbsgeminderten, schwerbehinderten Person, die die Altersgrenze für die Altersrente wegen Schwerbehinderung erreicht und mit der Umwandlung sowohl den endgültigen Altersrentenstatus als auch die Hinzuverdienstfreiheit sichern kann.
Auch bei teilerwerbsgeminderten, schwerbehinderten Personen ist eine Vergleichsberechnung sinnvoll, um zu prüfen, ob die Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung des Besitzschutzes günstiger ist.
Steht eine Erwerbsminderungsrente kurz vor der Regelaltersgrenze, sollte insbesondere bei vorliegender Schwerbehinderung geprüft werden, ob ein früherer Beginn als Altersrente wegen Schwerbehinderung möglich gewesen wäre, um keine Ansprüche zu verschenken.
Sinnvoll ist es, Rentenauskunft, Erwerbsminderungsrentenbescheid und Schwerbehindertenausweis gemeinsam auszuwerten, die Erfüllung von 35 Versicherungsjahren zu kontrollieren und einige Monate vor dem gewünschten Wechseltermin eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder einer unabhängigen Beratungsstelle zu nutzen.
Dabei sollte ausdrücklich eine Günstigerprüfung zwischen Erwerbsminderungsrente, Altersrente für schwerbehinderte Menschen und späterer Regelaltersrente verlangt und der Umwandlungsantrag mit Nachweis des Schwerbehindertenstatus gestellt werden.




