Kfz-Steuerermäßigung bei Schwerbehinderung: So stellen Sie den Antrag
Wer Anspruch hat – Befreiung oder 50 % Ermäßigung
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht für schwerbehinderte Menschen zwei Formen der Entlastung vor: eine vollständige Steuerbefreiung und eine Steuerermäßigung um 50 Prozent.
Maßgeblich sind die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis. Eine vollständige Befreiung ist möglich, wenn das Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind bzw. hochgradig sehbehindert) oder aG (außergewöhnlich gehbehindert) eingetragen ist.
Eine 50-prozentige Ermäßigung ist vorgesehen, wenn ein Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck vorliegt und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Beförderung erfüllt sind; in der Praxis betrifft das insbesondere Personen mit Merkzeichen G (erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit) oder Gl (gehörlos). Grundlage ist § 3a KraftStG, der die Begünstigungen und deren Nachweis regelt.
Inhaltsverzeichnis
Hinweis zur Einordnung des Merkzeichens TBl (taubblind): Viele Behörden führen taubblinde Menschen in ihren Übersichten mit denselben
Nachteilsausgleichen wie Blinde, darunter die Befreiung von der Kfz-Steuer. Entscheidend bleibt aber, dass die gesetzlichen Kriterien nach § 3a KraftStG erfüllt und die maßgeblichen Merkzeichen im Ausweis dokumentiert sind. Erkundigen Sie sich im Zweifel beim zuständigen Hauptzollamt.
Nur ein Fahrzeug – und wofür es genutzt werden darf
Die Vergünstigung steht nur für ein Kraftfahrzeug zu, und zwar solange es auf die schwerbehinderte Person zugelassen ist. Das gilt auch bei minderjährigen Betroffenen; auch dann muss das Fahrzeug auf sie zugelassen sein.
Die Nutzung muss der Fortbewegung der berechtigten Person oder ihrer Haushaltsführung dienen. Entgeltliche Personenbeförderung, Güterbeförderung (außer Handgepäck) oder Fahrten „für eigene Angelegenheiten“ Dritter sind nicht begünstigt; bei zweckfremder Benutzung entfällt die Vergünstigung für mindestens einen Monat.
Online oder schriftlich: So läuft der Antrag
Am schnellsten geht die Beantragung online über das Zoll-Portal. Dort wählen Sie „Steuervergünstigung für schwerbehinderte Menschen (§ 3a KraftStG)“, geben die Fahrzeug- und Ausweisdaten an und laden die Nachweise hoch.
Erforderlich ist jedoch eine Kopie des Schwerbehindertenausweises; bei einer Ermäßigung (50 Prozent) kommt das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis hinzu, das den orangefarbenen Flächenaufdruck bzw. den Verzicht auf die Freifahrt dokumentiert.
Alternativ ist der schriftliche Antrag mit dem Formular 3809 möglich; das Formular können Sie online ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben mit Kopien der Nachweise an das zuständige Hauptzollamt senden oder bei einer Kontaktstelle abgeben.
Wenn Sie die Unterlagen im Online-Verfahren nicht sofort hochladen, können Sie sie binnen eines Monats per Post nachreichen. Das Hauptzollamt prüft den Antrag und teilt die Entscheidung schriftlich mit.
Besonderheit bei der 50-Prozent-Ermäßigung: Wahlrecht zum ÖPNV
Die 50-prozentige Kfz-Steuerermäßigung gibt es nur, wenn Sie auf die unentgeltliche Beförderung im ÖPNV verzichten. Praktisch bedeutet das: Es darf keine Wertmarke im Beiblatt ausgegeben sein.
Ein Wechsel zwischen Ermäßigung und ÖPNV-Freifahrt ist möglich; maßgeblich ist die jeweils aktuelle Entscheidung, die im Beiblatt abgebildet wird.
Ab wann die Entlastung gilt – und ob Rückwirkung möglich ist
Im Online-Antrag geben Sie ein Beginndatum an („für die Zeit ab“). Eine rückwirkende Bewilligung kann in Betracht kommen; dann ist zu erklären, dass das Fahrzeug im zurückliegenden Zeitraum nicht zweckfremd genutzt wurde.
Unabhängig davon gilt: Bei zweckfremder Benutzung entfällt die Vergünstigung für mindestens einen Monat. Änderungen der Voraussetzungen sind dem Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen.
Fahrzeugwechsel, Wiederzulassung und Umzug
Die Vergünstigung ist fahrzeugbezogen. Bei einem Fahrzeugwechsel oder einer Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung muss der Antrag neu gestellt werden. Wechselt lediglich der Standort in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde, bleibt eine bereits gewährte Vergünstigung bestehen; ein neuer Antrag ist dann nicht nötig.
Wer fahren darf – und was „steuerunschädlich“ ist
Die Befreiung/Ermäßigung setzt nicht zwingend voraus, dass die berechtigte Person selbst fährt. Zulässig ist auch, dass Angehörige oder Dritte fahren, sofern die Fahrt im Zusammenhang mit der Fortbewegung der schwerbehinderten Person oder ihrer Haushaltsführung steht.
Steuerlich schädlich sind dagegen etwa Urlaubs- oder Erledigungsfahrten Dritter „für sich“. Die rechtliche Leitplanke liefert § 3a Abs. 3 KraftStG; ergänzende Praxisbeispiele finden sich in einschlägigen Ratgebern.
Halter, Eigentum und typische Fahrzeugarten
Das begünstigte Fahrzeug muss auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein; auf das zivilrechtliche Eigentum kommt es nicht an. Begünstigt sein können Pkw, Krafträder oder Wohnmobile, solange die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Bei Kindern mit Behinderung ist die Zulassung auf das Kind möglich; stellvertretend unterschreiben die Sorgeberechtigten.
Wer die passenden Merkzeichen im Ausweis hat, kann die Kfz-Steuer vollständig sparen oder halbieren. Der sicherste Weg führt über den Online-Antrag im Zoll-Portal; erforderlich sind der Schwerbehindertenausweis und – bei der 50-Prozent-Ermäßigung – das Beiblatt mit dokumentiertem Verzicht auf die ÖPNV-Freifahrt.
Wichtig sind die Zweckbindung der Nutzung, die fahrzeugbezogene Gewährung und die rechtzeitige Neubeantragung bei Fahrzeugwechsel.