Schulden bei der Krankenkasse – Trotz Hartz IV schuldenfrei werden

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Die Kassenbeiträge werden im Falle eines Hartz IV Bezugs seitens des Jobcenters übernommen. Oft haben jedoch Betroffene vor dem Leistungsbezug Schulden bei ihrer Krankenkasse. Diese häufen sich aufgrund von Versäumniszinsen immer an. Es gibt jedoch Wege aus der Schuldenfalle. Wir zeigen wie.

Schulden bei der Krankenkasse

An die Kanzlei “rightmart” wandte sich ein Hilfesuchender. Der Betroffene ist seit einiger Zeit erwerbslos. Seine kompletten Ersparnisse habe er mittlerweile aufgebraucht.

Aus Scham stellte er lange Zeit keinen Antrag auf Hartz IV. Darausfolgend zahlte der Betroffene sehr lange keine Beiträge an die Krankenversicherung. Auch die Post der Versicherung ignorierte er.

Daraus folgte ein Schuldenberg, der sich mittlerweile auf 11.000 Euro inklussive Säumniszuschlägen anhäufte. Zusätzlich wurden die Versicherungsleistungen auf die Grund- bzw. Notversorgung durch diue Krankenversicherung reduziert.

Mittlerweile hat der Betroffene Hartz IV beantragt. Der Schuldenberg ist damit allerdings nicht abgebaut. Auch ein Abtragen der Schulden ist mit Hartz IV nicht möglich.

Ausweg aus der Schuldenfalle bei den Krankenversicherungen

Dennoch muss der Betroffene nicht den Kopf in den Sand stecken. Mit Hilfe der Beitragserhebungsgrundsätze (BErhGs) der Krankenkassen können Maßnahmen zur Abhilfe eingeleitet werden. Diese lauten:

– Stundung nach §3ff BErhGs
– Niederschlagung nach §6ff BErhGs
– Erlass nach §9 BerhGs
– Vergleich nach §10 BerhGs
– Stundung und Niederschlagung – ein Ausweg aus der Schuldenfalle

Stundung der Krankenkassenschulden

Wird der offene Betrag gestundet, bedeutet dies, dass die Rückzahlung hinausgezögert wird. So kann die Krankenkasse die Rückzahlung nicht sofort verlangen. Allerdings ist eine Stundung auch mit Nachteilen behaftet.

Bei eine Stundung fallen nämlich Zinsen an. Zum anderen muss der Schuldner eine Sicherheit vorweisen oder einen Bürgen benennen, der eine Bürgschaft übernimmt. Daher passt eine Stundung nicht für jeden Schuldner.

Niederschlagung der Schulden bei der Krankenkasse

Ist eine Stundung also nicht möglich und besteht für die Krankenkasse in naher Zukunft keine Möglichkeit der Einziehung der offenen Beträge, kann eine Niederschlagung in Frage kommen.

In diesem Falle verzichtet die Krankenkasse auf die Verfolgung der Ansprüche, bis der Schuldner wieder in der finanziellen Lage ist, die Schulden abzutragen.

Ein solcher Vorgang kann entweder zeitlich begrenzt oder auch unbegrenzt erfolgen. Bei geringen Beitragsschulden, die lediglich 4 Prozent der Monatsbeiträge ausmachen, kann von einer Verfolgung sogar ganz abgesehen werden.

Um in Verhandlung mit der Krankenkasse zu treten, sollten Betroffene eine Schuldnerberatung in Anspruch nehmen. Die öffentlichen Schuldnerberater wissen aus der Praxis sehr genau, welche Weg für den Betroffenen am besten ist und wie hoch die Erfolgsaussichten im Einzelnen sind.

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