Sozialgericht Frankfurt: Schadensersatzleistungen werden bei Hartz IV angerechnet: Stimmt diese Rechtsauffassung?
31.05.2013
Das Sozialgericht Frankfurt am Main: Wer aufgrund eines Verkehrsunfalls von der gegnerischen Versicherung eine Schadenersatzzahlung erhält muss dieses Geld an die Hartz IV-Leistungen anrechnen lassen. Der Kläger muss demnach eine Kürzung des Regelsatzes hinnehmen.
„Schadensersatzansprüche wie etwa ein Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall werden grundsätzlich auf Hartz IV-Leistungen angerechnet“, wie die Richter des Sozialgerichtes Frankfurt hinwiesen. Daraufhin hat der Kläger die Klage zurückgenommen, wie ein Gerichtssprecher mitteilte.
Im konkreten Fall erlitt ein Hartz-IV-Bezieher unverschuldet einen Autounfall. Nach dem Unfall bekam der Betroffene seitens der Versicherung des Unfallgegners eine pauschale Ausfallentschädigung in Höhe von 300 Euro für sein defektes Fahrzeug. Eben um jenen Betrag kürzte das Jobcenter den Bedarf, so dass der Mann im Folgemonat statt 342 Euro nur noch 42 Euro ALG II bekam.
Tatsächlich korrekte Rechtsauffassung?
Ob tatsächlich das Gericht hier einer allgemeinen Rechtsauffassung folgt, bleibt strittig. Schadenersatzleistungen, die ein frühes Vermögen wieder herstellen können dem sogenannten Zuflussprinzip zugerechnet werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Az: 5 C 14/98) urteilte, kann eine solche Zahlung dann als Vermögen berücksichtigt werden. Denn der bloße Ersatz für eine Sache, die bereits besessen wurde, bewirkt keinen Zufluß, ist keine Einnahme, sondern einen Ersatz. (sb)
Bild: Uwe Schlick / pixelio.de
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