Der Altersentlastungsbetrag ist ein gesetzlich verankerter Steuerfreibetrag nach § 24a Einkommensteuergesetz. Er vermindert bestimmte Einkünfte um einen pauschalen Prozentsatz, allerdings nur bis zu einem festgelegten Höchstbetrag je Kalenderjahr. Anspruch besteht, wenn das 64. Lebensjahr vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres vollendet wurde.
Für das Steuerjahr 2025 trifft das auf Menschen zu, die 1960 geboren sind und im Jahr 2024 ihren 64. Geburtstag hatten. Für diesen Jahrgang beträgt der maßgebliche Satz 13,2 Prozent, gedeckelt auf maximal 627 Euro; beide Werte gelten lebenslang fort. Rechtsgrundlage und amtliche Tabelle führt das Bundesfinanzministerium in den Lohnsteuer-Hinweisen 2025 aus.
Wichtig ist die richtige Einordnung: Der Altersentlastungsbetrag reduziert nicht direkt die festgesetzte Steuer, sondern mindert die Bemessungsgrundlage. Die tatsächliche Steuerersparnis entspricht deshalb dem eigenen Grenzsteuersatz auf den begünstigten Betrag.
Das Bundesfinanzministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass der Betrag zwar die Einkünfte „entlastet“, die Steuerersparnis aber je nach individuellem Steuersatz deutlich darunter liegen kann.
Inhaltsverzeichnis
Welche Rentner begünstigt sind – und welche ausdrücklich nicht
Begünstigt sind zum einen Arbeitslohn aus nichtselbstständiger Tätigkeit, zum anderen die positive Summe der übrigen Einkünfte, etwa aus Vermietung und Verpachtung, aus selbstständiger Tätigkeit oder – unter Voraussetzungen – aus Kapitalvermögen.
Gesetzlich von der Begünstigung ausgenommen sind insbesondere Versorgungsbezüge sowie Leibrenten; damit fallen die gesetzliche Altersrente und beamtenrechtliche Pensionen nicht unter den Altersentlastungsbetrag, weil sie jeweils eigenen steuerlichen Regeln bzw. Freibeträgen unterliegen. Das ergibt sich unmittelbar aus § 24a Sätze 1–2 EStG.
Bei Kapitaleinkünften gilt eine Besonderheit: Standardmäßig unterliegen Zinsen und Dividenden der Abgeltungsteuer. Wer seine Kapitalerträge jedoch in der Steuererklärung erklärt und eine sogenannte Günstigerprüfung beantragt, kann – falls der persönliche Steuersatz günstiger ist – die reguläre Veranlagung nutzen; dann berücksichtigt das Finanzamt auch den Altersentlastungsbetrag insoweit. Fachportale erläutern dieses Vorgehen detailliert.
Höhe 2025 und der langfristige Abbaupfad
Für die Kohorte mit erstem Anspruchsjahr 2025 – also die 1960 Geborenen – beträgt der Altersentlastungsbetrag 13,2 Prozent der begünstigten Einkünfte, maximal 627 Euro.
Diese beiden persönlichen Werte bleiben auf Dauer bestehen, auch wenn sich die allgemeinen Tabellenwerte für spätere Jahrgänge weiter reduzieren.
Hintergrund ist das Wachstumschancengesetz: Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 sinken Prozentsatz und Höchstbetrag nur noch in Schritten von 0,4 Prozentpunkten bzw. 19 Euro pro Jahr. Der Abbau läuft bis 2058, ab dann entfällt der Altersentlastungsbetrag für neu hinzukommende Jahrgänge vollständig. Amtliche und fachliche Quellen bestätigen diese Werte und den verlängerten Abbaupfad.
So läuft die Anrechnung in der Praxis
Beziehen Rentnerinnen und Rente Arbeitslohn, wird der Altersentlastungsbetrag bereits im Lohnsteuerabzug berücksichtigt; eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich.
Bei anderen Einkunftsarten erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Landesfinanzverwaltungen weisen darauf ausdrücklich hin, und auch unabhängige Ratgeber beschreiben den Automatismus beim Gehalt.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten wird der Altersentlastungsbetrag für jede Person getrennt geprüft und angewandt. Entscheidend ist also, ob und wann jede einzelne Person die Altersgrenze erreicht hat und ob eigene begünstigte Einkünfte vorliegen. Diese getrennte Betrachtung ist ausdrücklich im Gesetz geregelt.
Was „bis zu 627 Euro“ konkret bedeutet
Der Höchstbetrag 2025 bestimmt die Obergrenze der begünstigten Einkünfte, nicht die Ersparnis in Euro. Wer beispielsweise 13.000 Euro lohn- oder vermietungsbedingte Einkünfte erzielt, erreicht rechnerisch 1.716 Euro (13,2 Prozent) – angerechnet werden aber höchstens 627 Euro.
In Steuerwirkung umgerechnet heißt das: Bei einem Grenzsteuersatz von 22 Prozent sinkt die Steuer um rund 138 Euro; bei 30 Prozent um etwa 188 Euro; im Spitzensteuersatz von 42 Prozent um circa 263 Euro. Fachliche Leitfäden betonen diese Unterscheidung zwischen „Freibetrag“ und tatsächlicher Steuerersparnis.
Bedeutung für weiterarbeitende Rentnerinnen und Rentner
Für Menschen, die neben der gesetzlichen Altersrente weiterarbeiten oder selbst genutztes Vermögen einsetzten, ist der Altersentlastungsbetrag ein wichtiges Ventil gegen Progression. Er schafft mehr Netto bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit und verschafft Vorteile bei Einkünften aus Vermietung oder – bei regulärer Veranlagung – Kapitaleinkünften.
Weil der individuelle Satz und der persönliche Höchstbetrag auf Dauer festgeschrieben sind, gewinnen Anspruchsberechtigte Planungssicherheit über viele Jahre hinweg. Die Einordnung der Finanzverwaltung und die amtliche Tabelle unterstreichen diesen dauerhaften Charakter.
Typische Fehler und wie man sie vermeidet
In der Praxis führen drei Punkte immer wieder zu Missverständnissen. Erstens reicht die gesetzliche Rente für sich genommen nicht aus, um den Altersentlastungsbetrag auszulösen, weil Renten als Leibrenten ausdrücklich ausgenommen sind; nur zusätzliches, voll steuerpflichtiges Einkommen zählt.
Zweitens wird der Höchstbetrag nicht „pro Einkunftsart“ mehrfach gewährt, sondern insgesamt; wer ihn bereits über den Arbeitslohn ausschöpft, kann ihn nicht noch einmal auf Mieteinnahmen anwenden.
Drittens ist bei Kapitalerträgen ohne Günstigerprüfung keine Entlastung möglich, weil die Abgeltungsteuer außerhalb der regulären Bemessungsgrundlage erhoben wird. Die entsprechenden gesetzlichen und behördlichen Hinweise belegen diese Abgrenzungen.
Der langsame Abschmelzpfad bis 2058
Mit der Reform wurde der Abbau des Altersentlastungsbetrags verlangsamt, aber nicht gestoppt. Jüngere Jahrgänge starten in Zukunft mit immer kleineren Prozentsätzen und niedrigeren Höchstbeträgen, bis der Freibetrag 2058 ausläuft.
Für Betroffene bedeutet das: Wer heute anspruchsberechtigt ist, sichert sich seinen persönlichen Satz und Höchstbetrag dauerhaft; für nachrückende Jahrgänge schrumpft der Vorteil Schritt für Schritt. Diese Logik und der konkrete Stufenplan sind in den Lohnsteuer-Hinweisen tabellarisch festgehalten.
Fazit
Der Altersentlastungsbetrag 2025 ist ein wirkungsvoller, aber zielgenauer Steuerbonus für Seniorinnen und Senioren mit aktiven oder zusätzlichen Einkünften. Für den Jahrgang 1960 bedeutet er eine dauerhafte Begünstigung in Höhe von 13,2 Prozent der relevanten Einkünfte, begrenzt auf 627 Euro pro Jahr. Der Betrag senkt nicht die Steuer eins zu eins, sondern das zu versteuernde Einkommen; die Entlastung in Euro hängt deshalb vom persönlichen Grenzsteuersatz ab.
Gesetzliche Renten und Versorgungsbezüge sind nicht begünstigt, Lohn und andere voll steuerpflichtige Einkünfte hingegen sehr wohl. Die Anrechnung erfolgt weitgehend automatisch, bei Kapitalerträgen ist die Günstigerprüfung der Hebel.
Weil der Freibetrag für neue Jahrgänge bis 2058 weiter abschmilzt, lohnt es sich, die eigenen Einkünfte und den Lohnsteuerabzug frühzeitig zu prüfen und die Möglichkeiten konsequent auszuschöpfen.