Rentenerhöhung: Zuflussprinzip in der Grundsicherung reduziert Rente

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Bei Grundsicherungsempfängern führt die Rentenerhöhung nicht zu mehr Haushaltseinkommen, sondern zu unnötigem Ärger und Verunsicherung. Grund dafür ist die Kombination aus Zuflussprinzip und die Vorauszahlung der Grundsicherung.

Vorauszahlung von Sozialleistungen

Die Vorauszahlung bedeutet, dass Ende Juni nicht das Geld für Juni, sondern für Juli ausgezahlt wird. Grundsicherung wird, wie auch das Bürgergeld im voraus erbracht. (§44 Abs4 SGB XII)

Zuflussprinzip

Das Zuflussprinzip besagt, dass Einkommen in dem Monat angerechnet wird, in dem es verfügbar wird. Wenn also irgendwann im Juli ein Einkommen erzielt wird, wird es im Juli angerechnet und es wird entweder weniger Geld für Juli ausgezahlt oder Geld zurückgefordert.

Beispiel

(Ohne Berücksichtigung von Brutto und Netto)

Peter bekommt 800€ Rente. Diese wird um 35,12€ (4,39%) erhöht. Das Sozialamt zahlt daher (wenn es den Bescheid früh genug ändert) Ende Juni für Juli 35,12€ weniger aus. Ende Juli bekommt Peter dann 35,12€ mehr Rente.

Für Peter bedeutet es, dass er im Juli mit 35,12€ weniger auskommen muss als sonst – er ist über die Rentenerhöhung eher verärgert. Die Zahlung der Rente Ende Juli wird im Juli angerechnet. Da im Juli die höhere Rente zufließen wird, bekommt er Ende Juni 35,12€ weniger.

Wurde die Änderung erst im Juli oder später (nach Einreichung des neuen Rentenbescheids) vorgenommen, werden die “überzahlten” 35,12€ zurück gefordert.

Keine Bagatellgrenze in der Grundsicherung

Leider gibt es beim Sozialamt im Gegensatz zum Bürgergeld keine 50€ Bagatellgrenze, so dass Peter die 35,12€ tatsächlich erstatten muss.

So werden Grundsicherungsempfäner durch die Rentenerhöhung nicht mehr, sondern weniger Geld zum Leben haben.

Rechtsgrundlagen

Vorauszahlung der Grundsicherung: §44 Abs 4 SGB X

Zuflussprinzip:
Von der Rechtssprechung entwickelt, beruht auf §2 Abs1 SGB XII, wird sehr deutlich in §37a SGB XII.

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